KZBV zur neuen Corona-Testverordnung

Das ist für Zahnarztpraxen relevant!

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Seit dem 15. Oktober ist die dritte Corona-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist in Kraft.Welche Inhalte für Zahnarztpraxen relevant sind, erläutert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

Neu ist, dass sich nun auch das zahnärztliche Personal auf Verlangen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Praxis auf das Virus testen lassen kann. Durchgeführt werden die Tests insbesondere vom öffentlichen Gesundheitsdienst, Arztpraxen und Testzentren - nicht von Zahnarztpraxen. Denkbar ist nur, dass die zahnärztliche Praxis vom ÖGD beauftragt wird, Tests durchzuführen.

Außerdem wichtig ist:

Zahnarztpraxen können jetzt als testrelevante Einrichtungen die Testung auf COVID-19 ihres Teams auch ohne konkreten Anlass verlangen.

 Ärzte werden im Unterschied zu Zahnärzten nun ausdrücklich in den Kreis der Leistungserbringer mit einbezogen. Zahnärzte führen daher auch weiterhin keine Corona-Testungen durch.

Testungen von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen: Wenn in der Zahnarztpraxis in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben Patienten und Mitarbeiter, die in dem Zeitraum dort behandelt wurden oder dort arbeiteten, einen Anspruch auf Testung.

Bei der Fallgruppe asymptomatischer Personen kann sich auf Verlangen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Zahnarztpraxis selbst - im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts - das aktuelle oder künftige zahnärztliche Personal testen lassen.

Zahnärztliche Patienten und das Personal, welche in die zweite Fallgruppe fallen (Testung von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen), können somit grundsätzlich einen PCR-Test (PCR: Polymerase-Chain-Reaction) in Anspruch nehmen.

Im Rahmen der dritten Fallgruppe (Testung von asymptomatischen Personen) ist für das Personal der Anspruch auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt.

Die Antigen-Tests müssen die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht auf seiner Internetseite unterwww.bfarm.de/antigentestseine Marktübersicht.

Die Tests ist für das Praxispersonal im Rahmen der Fallgruppe 3 (Testung zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2) sind auf eine Wiederholung pro Woche je Einzelfall begrenzt.

Nachweispflicht bei Testung von Patienten und zahnärztlichem Personal: Anspruch des Patienten und zahnärztlichen Personals der Fallgruppe 2 (Testungen von asymptomatischen Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen) besteht nur, wenn gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zur zahnärztlichen Praxis hat, in der eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.

 Ein Anspruch auf die anlasslose Testung hat das zahnärztlichen Personal im Rahmen der Fallgruppe 3 (Testung von asymptomatischen Personen zur Verhütung der Verbreitung von SARS-CoV-2) entsteht, wenn gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die betroffene zahnärztliche Praxis oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt haben.

Lesen Sie die Erläuterungen im Einzelnen hier:

Information der KZBV zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnungzum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einerInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) 1. Allgemeines 2. Testpersonen (

Information der KZBV zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnungzum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einerInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)

1. Allgemeines

2. Testpersonen (Anspruchsinhaber)

3. Umfang der Testungen (Anspruchsinhalt)

www.bfarm.de/antigentests

4. Leistungserbringer und Abrechnung

5. Nachweispflicht bei Testung von Patienten und zahnärztlichem Personal

6. Zusammenfassung

KZBV-Vorstand, 19. Oktober 2020

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