Anspruch auf Bürgertests wird eingeschränkt
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert, werden neben der Bürgertestung beispielsweise auch PoC-Antigentests für das Personal in Gesundheitseinrichtungen oder Tests vor der Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung oder vor einer ambulanten Operation nicht mehr vom Bund finanziert.
Präventive Tests können nicht mehr via Kv abgerechnet werden
Präventive Tests, die Praxen und Teststellen ab dem 1. März 2023 durchführen, können dann nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Diese sind bislang noch verpflichtet, die Abrechnung auch für Nicht-Vertragsärzte durchzuführen. Ferner ist laut der neuen Verordnung festgelegt, dass ab dem 1. Dezember 2022 die Vergütung für Abstriche sowie die Überwachung nach der Testverordnung um ein Euro abgesenkt wird (von sieben Euro auf sechs Euro beziehungsweise von fünf Euro auf vier Euro). Die Sachkosten werden mit zwei Euro erstattet (bisher: 2,50 Euro).
Außerdem entfallen laut der neuen Verordnung Bürgertests mit Eigenbeteiligung. Anspruch darauf haben dann nur noch Patienten und deren Besucher - zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Pflegende und Menschen mit Behinderung, fasst die KBV-Information zusammen.
Wenn zur Beendigung einer Absonderung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion ein Nachweis erforderlich ist, kann dafür ebenfalls ein Bürgertest erfolgen. Der Nachweis von SARS-CoV-2 bei Erkrankung ist nicht von den Regelungen zur Testverordnung umfasst, teilt die KBV mit. Sofern bei klinischer Symptomatik eine Untersuchung auf SARS-CoV-2 erforderlich sein sollte, kann der Arzt die Untersuchung im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin veranlassen.