Landgericht Hamburg verurteilt Zahnärztin

Arzt trägt Verantwortung für falschen Doktortitel im Netz

Carsten Wiedey
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Zahnärzte, die keinen akademischen Titel erworben haben, müssen Sorge dafür tragen, dass eine Bezeichnung als „Dr. med. dent.“ in Internetportalen unterbleibt. So urteilte das Landgericht Hamburg. Die Besonderheit: Nicht die beklagte Zahnärztin, sondern das Bewertungsportal Jameda hatte den falschen Titel im Netz publiziert. Ein Rechtskommentar.

Der bereits am 24. Mai 2016 ergangenen Entscheidung des LG Hamburg (Az.: 312 O 574/15) lag der Sachverhalt zugrunde, dass die beklagte Zahnärztin in mehreren Internetportalen unter der Titelbezeichnung „Dr. med. dent.“ bzw. „Dr. dent.“ zu finden war. Einen solchen akademischen Titel hatte die Beklagte aber niemals erworben. Entsprechend führte sie auf der Homepage ihrer eigenen Zahnarztpraxis auch keinen solchen akademischen Doktortitel. Bei den Internetportalen handelte es sich unter anderem um die Bewertungsplattform Jameda und um ein Online-Branchenverzeichnis der Stadt Hamburg.

Die Zahnärztin wurde von der Klägerin – einem Verband zur Förderung gewerblicher und selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder, welchem unter anderem die Zahnärztekammern Mecklenburg- Vorpommern und Niedersachsen angehören – klageweise in Anspruch genommen, die Verwendung der Bezeichnung „Dr. med. dent.“ bzw. „Dr. dent.“ im geschäftlichen Verkehr im Internet zu unterlassen. Bereits vor Klageerhebung hatte die Klägerin die Zahnärztin mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass es nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG wettbewerbswidrig sei, einen Doktortitel zu führen, ohne einen solchen tatsächlich erworben zu haben und forderte die Beklagte auf, auf eine Berichtigung hinzuwirken. Trotzdem reagierte die Zahnärztin weder auf die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin noch wandte sie sich zwecks Berichtigung der Daten an die Portalbertreiber selbst.

Das Landgericht Hamburg vertritt die Auffassung, der Klägerin stünde gegenüber der beklagten Zahnärztin ein Unterlassungs- anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG zu. Die Zahnärztin lasse im Internet – und damit im geschäftlichen Verkehr – einen akademischen Titel verwenden, welchen sie unstreitig nicht erworben habe. Dies stelle eine irreführende Handlung über ihre Befähigung und Qualifikation dar, wenn sie als Zahnärztin zahnmedizinische Leistungen anbiete.

Als unerheblich hat das Gericht es indes angesehen, dass die Zahnärztin den Titel nicht selbst aktiv verwendet habe. Denn hinsichtlich der Interneteinträge hafte sie aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens der Erfolgsbeseitigung. Eine täterschaftliche Haftung könne nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch pflichtwidriges Unterlassen der gebotenen Handlung begründet werden.

Die Zahnärztin habe es – trotz eingetretener Kenntnis – unterlassen, auf eine Berichtigung der unrichtigen Titelbezeichnung hinzuwirken. Sie habe daher eine ihr mögliche und auch zumutbare Handlung unterlassen, und aus diesem Grunde eine Erfolgsabwendungspflicht verletzt. Aufgrund ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht (§ 3 Abs. 2 UWG) sei die Zahnärztin verpflichtet gewesen, ab Kenntnis von den jeweiligen Eintragungen, dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungen entfernt oder korrigiert werden. Dieser Verpflichtung sei sie indes trotz mehrmonatiger Kenntnis nicht nachgekommen.

Unterlassungsanspruch gilt auch bei bloßer Duldung

Diese Entscheidung der Hamburger Richter lässt gerade auch angesichts der Bestimmung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht aufhorchen. So gibt das Gericht zu erkennen, sehr wohl berücksichtigt zu haben, dass die Zahnärztin selbst nicht in unlauterer Weise mit einen Doktortitel für ihre zahnärztliche Tätigkeit geworben hat. Auch habe sie durch die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit eine lediglich sehr entfernte Gefahr begründet, dass Dritte sie durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführender Weise mit einem akademischen Titel benennen. Richtigerweise kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die Zahnärztin habe auch keinen konkreten Anlass für derartige irreführende Eintragungen gesetzt. Vielmehr haben die Betreiber der jeweiligen Portale diese Gefahr unmittelbar und eigenverantwortlich gesetzt.

Es gibt keine allgemeine Recherchepflicht

Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass keine Pflicht der Zahnärztin bestehe, allgemein nachzuvollziehen und zu überprüfen, ob sie im Internet durch einen Dritten in irreführender Weise betitelt werde.

Gelangt man jedoch zu der Feststellung, dass eine allgemeine Überwachungspflicht nicht besteht, kann nach hiesiger Auffassung durch die bloße Kenntniserlangung keine wettbewerbsrechtlich relevante Verletzungshandlung oder Unterlassungshandlung begründet werden. Dies würde die Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht (§ 3 Abs. 2 UWG) voraussetzen.

Dies wiederum erfordert, dass der Arzt zunächst in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, welche es notwendig macht, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen und Vorkehrungen zu treffen, drohende Gefahren von Dritten abzuwenden. Erforderlich ist somit, dass der der Wettbewerbsverstoß selbst auf einem Verhalten beruht, welches nach dem äußeren Erscheinungsbild bereits dem Arzt zuzurechnen ist. Die einzige „Gefahr“, die die Ärztin gesetzt hat, ist die Niederlassung in eigener Praxis. Hieraus hat dann aber das Gericht geschlossen, dass aufgrund der daraus resultierenden geringen Gefahr, auch nur geringe Handlungspflichten an die Ärztin gestellt werden dürfe. Aber auch diese geringen Pflichten soll sie verletzt haben.

Das Gericht sah aufgrund der gänzlichen Untätigkeit trotz Kenntnis die unternehmerischen Sorgfaltspflichten als verletzt an.

Dieses Urteil führt dem Leser vor Augen, welche Dynamik falsche Angaben auf einer Dritthomepage nehmen können. Ursprünglich war die Falschangabe des akademischen Grades nämlich ausschließlich auf der Website des Bewertungsportals Jameda eingetragen worden. Diese Eintragung erfolgte weder in Kenntnis noch auf die Veranlassung der Zahnärztin. Gleichwohl wurden die falschen Daten – ohne jedwede Prüfung – von einem Branchenbuch der Stadt Hamburg in deren internetbasiertes Branchenverzeichnis übernommen. Gerade die Möglichkeit, dass ein Dritter auf die falschen Daten zugreifen und sie übernehmen kann, ohne eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen, lässt im Ergebnis an der Entscheidung der Hamburger Richter zweifeln.

Die offene Frage: Wer hat die Prüfpflicht?

Auch der unbestimmbaren Vielzahl von Internetportalbertreibern, Adress- und Branchenportalen obliegt eine Prüfpflicht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Daten. Zudem ist es den Betreibern der Websites unschwer möglich, im Einzelfall die Daten von dem jeweiligen Arzt verifizieren zu lassen. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es sachnäher die Handlungspflichten bei den Portalbetreibern zu suchen.

Nach hier vertretener Auffassung eher abwegig ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Gerichts, ein Arzt setze mit der Ausübung seiner Tätigkeit bereits eine Gefahr, dass Dritte im Internet durch eine eigenverantwortliche Handlung unrichtige Daten in irreführender Weise verwenden. Wahrscheinlich störte sich das Gericht an der Tatsache, dass die Beklagte sich in keiner Weise um den falschen Eintrag kümmerte und diesbezügliche Aufforderungen ignorierte.

Ungeachtet dessen, lässt aber auch dies an der Verantwortlichkeit der Beklagten zweifeln. Denn bei Wettbewerbsverstößen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um sogenanntes Verhaltensunrecht. Verantwortlicher im Sinne dieser Rechtsauffassung kann daher nur derjenige sein, welcher nach den deliktsrechtlichen Kategorien als Täter oder Teilnehmer in Frage kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12).

Aufgrund der mangelnden eigenen Einstellung der falschen Daten, scheidet es demnach aus, die Zahnärztin als Verantwortliche im Sinne einer Täterschaft einzuordnen. Auch kann eine Teilnehmerschaft an der verantwortlichen Handlung eines Dritten – hier der Portalbetreiber – nicht begründet werden.

Auszuschließen ist zudem, der Zahnärztin eine Verantwortlichkeit aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens anlasten zu wollen. Nach richtiger Erkenntnis des Landgerichts haben die jeweiligen Internetportale die unmittelbare Gefahr der wettbewerbsrelvanten Irreführung eigenverantwortlich gesetzt. Ein Unterlassen der Zahnärztin könnte indes einem positiven Handeln nur dann gleichgestellt werden, wenn die Ärztin selbst rechtlich dafür einzustehen hätte, dass die Wettbewerbsverletzung nicht eintritt. Dazu bedürfte es einer sogenannten Garantenstellung, welche gegenüber den potenziell irregeführten Verbrauchern besteht, welche aus der Verletzung gerade dieser Pflicht Ansprüche herleiten wollen (vgl. BGH a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Im Ergebnis halten die Verfasser das Urteil daher für falsch, da den Niedergelassenen unzumutbare Pflichten auferlegt, insbesondere aber die eigentlichen Verursacher nicht in die Pflicht genommen werden.

Gegen das Urteil wurde Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 195/16) eingelegt. Es bleibt zu hoffen, dass das OLG die Entscheidung aufhebt und die Klägerin an die eigentlich Verantwortlichen, nämlich die Betreiber der Homepages verweist.

Jedenfalls ist Zahnärzten und Ärzten aber dringend zu empfehlen, Hinweisen auf Falschangaben bezüglich ihrer Person nachzugehen und diese nicht einfach zu ignorieren und zwar selbst dann, wenn diese Angaben nicht durch sie selbst veranlasst sind.

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