Bundesgerichtshof urteilt in bayerischer Maskenaffäre

Drei Jahre Freiheitsstrafe für Tandler und ihren Partner

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Politik
In der Maskenaffäre um die CSU-Politikertochter Andrea Tandler hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts München I in Teilen aufgehoben. Ins Gefängnis müssen sie und ihr Komplize trotzdem.

Das Landgericht hatte Tandler wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten, ihren Partner Darius N. wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der BGH hat nun die Strafen reduziert.

48 Millionen Euro. Provision.

Dem Landgericht zufolge erzielten Tandler und ihr Partner mit Tandlers Einzelunternehmen und der von ihnen gegründeten L. P. GmbH für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Millionen Euro.

Dabei machte sich Tandler ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zu nutze. Anfang April 2020 stellte sie für ihre Firma einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Millionen Euro verdient hatte.

In diesem Zusammenhang logen sie und Darius N. die Finanzbehörden bewusst an, indem sie behaupteten, dass diese Provisionen durch eine von ihnen gegründete L. P. GbR erzielt worden und diese dann rückwirkend in die später gegründete L. P. GmbH eingebracht worden sei. Dementsprechend versteuerte die Tandler die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern nur mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Millionen Euro führte.

Und dazu noch Millionen hinterzogen!

Darüber hinaus sagten die Angeklagten gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass der geringere Hebesatz der Gemeinde Grünwald von 240 Prozent statt der von 490 Prozent der Landeshauptstadt München festgesetzt wurde. Dadurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Millionen Euro. Der Steuerschaden wurde von den Angeklagten durch Nachzahlungen ausgeglichen.

Die Überprüfung der Verurteilungen der Angeklagten wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 habe keinen Rechtsfehler ergeben: „Die diesbezüglichen vom Landgericht festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sind damit rechtskräftig“, verkündete der BGH am 11. Juli.

Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der BGH auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren eingestellt. "Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung insoweit nicht. Eine erneute Tatsachenverhandlung wäre mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Die insoweit noch zu erwartende Strafe fällt in Anbetracht der Strafe aus der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht“, teilt der BGH in seiner Begründung mit.

Bundesgerichtshof
Az.: 1 StR 238/24
Beschluss vom 29. April 2025

Vorinstanz
Landgericht München I
Az.: 6 KLs 301 Js 149894/21
Urteil vom 15. Dezember 2023

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