BZÄK-Musterfortbildungsordnungen und Einsatzrahmen für Mitarbeiterinnen aktualisiert

Assistenz auf dem neuesten Stand

Die neue Ausbildungsverordnung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten trat am 1. August 2001 in Kraft. Sie machte die Aktualisierung der im Jahre 1998 von der Bundeszahnärztekammer vorgelegten Musterfortbildungsordnungen Zahnmedizinische Verwaltungsangestelle (ZMV), Zahnmedizinische Prophylaxeangestellte (ZMP) und Zahnmedizinische Fachangestellte (ZMF) notwendig. Außerdem war eine Überarbeitung des Einsatzrahmens für Zahnmedizinische Fachangestellte aus dem Jahre 1993 erforderlich. Der Vorstand der BZÄK verabschiedete im September 2003 die jetzt aktualisierten Dokumente.

Die neuen Musterfortbildungsordnungen

Der Empfehlung der Teilnehmer der Koordinierungskonferenz „Zahnmedizinische Fachangestellte“ der (Landes)Zahnärztekammern vom 11. September 2002 zur Aktualisierung und Überarbeitung der Musterfortbildungsordnungen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) für die ZMV, ZMP und ZMF sowie des Einsatzrahmens für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) entsprach der Vorstand der BZÄK mit einem Beschluss vom 18. September 2002, in welchem eine Arbeitsgruppe „Musterfortbildungsordnungen der BZÄK“ mit dieser Aufgabe betraut wurde.

Unter dem Vorsitz von Dr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der BZÄK, und Dr. Dr. Henning Borchers, Präsident der Zahnärztekammer Niedersachsen und für zahnärztliche Mitarbeiterinnen zuständiges Vorstandsmitglied der BZÄK, überarbeiteten die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe (Dr. Eckhard Meiser, Landeszahnärztekammer Hessen, Dr. Christian Öttl, Bayerische Landeszahnärztekammer, Dr. Bernhard Reilmann, Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. Klaus-Peter Rieger, Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Dr. Jürgen Strakeljahn, Zahnärztekammer Nordrhein, Dr. Joachim Wömpner, Zahnärztekammer Niedersachsen, sowie Dr. Jochen Neumann-Wedekindt, Telgte) die drei Musterfortbildungsordnungen und den Einsatzrahmen in einer Entwurfsfassung zur Vorlage an den BZÄK-Vorstand.

Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe umrissen die Zielsetzung der Arbeit mit den Worten: „Die Inhalte der Aufstiegsfortbildungen sollen sich an der heute praktizierten, modernen, präventionsorientierten Zahn-, Mundund Kieferheilkunde orientieren und müssen unbedingt weiterhin attraktiv für die zahnärztlichen Mitarbeiter/innen bleiben. Durch die Überarbeitung der Musterfortbildungsordnungen soll auch die Akzeptanz der Kolleginnen und Kollegen für hochwertige Aufstiegsfortbildungen zahnärztlicher Mitarbeiter/innen gesichert werden.“

Da sich mit In-Kraft-Treten der neuen Verordnung über die Berufausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten zum 1. August 2001 die Abstände bestimmter Wissensinhalte zu den Aufstiegs-Musterfortbildungsordnungen ZMP, ZMV und ZMF der BZÄK von 1998 veränderten, wurden sehr ausführlich und intensiv vor allem das Fortbildungsniveau sowie die zu erwartenden Anforderungen diskutiert, die an die fortgebildeten Fachangestellten in der Zukunft gestellt werden. Dazu gehören die Bereiche Kommunikation, Information, Datenschutz und Prophylaxe.

Eine wirkliche Hilfe

Die Arbeitsgruppe legte dem BZÄK-Vorstand inhaltliche Vorschläge vor, auf deren Grundlage die Zahnärzte die fortgebildeten Mitarbeiter/innen so einsetzen können, dass sie für die praktizierte Zahn-, Mundund Kieferheilkunde auch weiterhin eine wirkliche Hilfe darstellen. Somit soll durch gezielte Delegation im zahnärztlichen Team eine qualitäts- und präventionsorientierte Zahnheilkunde praktiziert werden. Auch die kontinuierliche Vermittlung der Vielschichtigkeit des Berufsbildes der Zahnmedizinischen Fachangestellten spielt in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle und ist durch Sympathiewerbung und Aufklärung über das Berufsbild der ZFA in der Öffentlichkeitsarbeit der Länderkammern fest verankert. Dabei sollte natürlich auch die ausführliche Bekanntmachung der vielfältigen Fortbildungsmöglichkeiten eine zentrale Rolle spielen.

Der Einsatzrahmen

Ziel der Überarbeitung der Fassung des Einsatzrahmens der nicht zahnärztlichen Mitarbeiter/innen der BZÄK aus dem Jahre 1993 war es, eine aktualisierte Fortschreibung der geltenden Delegationsrichtlinien zu gewährleisten, wobei neue wissenschaftliche Erkenntnisse ihre Berücksichtigung fanden und berufssowie gesundheitspolitische Erfahrungen in der Form, wie sie Bestätigung in der Praxis erfahren haben, grundsätzlich beibehalten wurden. Übersichtlich und zur raschen, praxisnahen Orientierung wurden rechtsklare und rechtssichere Informationen und Gestaltungsräume der Delegation in der zahnärztlichen Praxis eröffnet.

Der als Bundeskonsens vom Vorstand der BZÄK im September 2003 verabschiedete, aktualisierte Einsatzrahmen für nicht zahnärztliche Mitarbeiter/innen basiert auf den gesetzlichen Delegationseröffnungen im § 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Das bedeutet, dass bei der Delegation von Leistungen die umfassende Begleitung durch den Zahnarzt persönlich, also durch Anordnung, ständige Aufsicht und Verantwortung, garantiert sein muss. Die im Bundeskonsens zusammengefassten Delegationsgrundsätze finden außerdem ihre rechtliche Grundlage und Anerkennung im Sozialgesetzbuch in den zivilrechtlichen Bestimmungen zu dem Behandlungsvertrag, bestätigt in verschiedenen Entscheidungen der Rechtsprechung und im zahnärztlichen Berufsrecht.

Eine Änderungsnotwendigkeit aus normativem Anlass oder wegen Änderung der Rechtsprechungsgrundsätze lag nicht vor. Der Zeitablauf von fast zehn Jahren und die damit zwangsläufig eingetretene Veränderung in nominellen Begriffen und Sachbezügen ergab jedoch einen Fortschreibungsund Überarbeitungsbedarf, zum Beispiel in den neuen Bezeichnungen für das zahnärztliche Assistenzpersonal oder in der Paragrafenfolge der Röntgenverordnung.

Damit verbleibt es bei der grundsätzlichen Delegationsregelung gemäß Zahnheilkundegesetz. Von der Rechtsprechung wurde hierzu ausdrücklich bestätigt, dass allein durch außergesetzliche Rechtsfortbildung eine weitergehende Öffnung nicht zulässig erscheint und dass auf diesem Wege eine weitere Freizügigkeit nicht durchgesetzt werden kann.

Im Folgenden werden ausgewählte Inhalte des aktualisierten Einsatzrahmens der nicht zahnärztlichen Mitarbeiter/innen dargestellt:

Qualifikationsstufen

A: Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)

Anerkanntes Berufsbild für die Zahnmedizinische Fachkraft gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) in dualer drei-/zweieinhalbjähriger Berufsausbildung. Während der Berufsausbildung ist eine Delegation im hier beschriebenen Verfahren nicht zulässig.

B: Fortgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte (ohne Qualifikationsbezeichnung)

Anforderungen: Zusätzlich erworbene und durch Kammerprüfung nachgewiesene objektive Qualifikationen in beruflichen Teilbereichen eröffnen Hilfeleistungen in einem entsprechend erweiterten Einsatzrahmen, zum Beispiel in den Bereichen: Prophylaxe (IP 5), Prothetische Assistenz, Kieferorthopädische Assistenz und Praxisverwaltung.

C: Fortgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte (mit Qualifikationsbezeichnung)

1.Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (ZMP)

Qualifikationsvoraussetzungen: Eine umfassende und speziell ausgerichtete Aufstiegsfortbildungsmaßnahme mit Qualifikation zur Fachkraft für Individualprophylaxe in allen Bereichen der Zahnarztpraxis, zum Beispiel Zahnerhaltung, Parodontologie und Implantologie, mit einem Fortbildungsumfang von rund 400 Stunden, unter Beachtung der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der jeweiligen „Zuständigen Stelle“. Kursteilnahme nach den Zulassungsvoraussetzungen der Kammer.

2.Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF)

Qualifikationsvoraussetzungen: Systematische und umfassende Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz BBiG auf Grundlage der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der jeweiligen „Zuständigen Stelle“ mit einem Fortbildungsumfang von mindestens 700 Unterrichsstunden. Kursteilnahme nach den Zulassungsvoraussetzungen der Kammer.

3.Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV)

Qualifikationsvoraussetzungen: Systematische und umfassende Fortbildungsmaßnahme für den administrativen Bereich der Praxis mit den Schwerpunkten Ab- und Berechnungswesen, Verwaltungskunde, Ausbildungswesen und Informationstechnologie auf der Grundlage der Fortbildungsund Prüfungsordnung der jeweiligen „Zuständigen Stelle“ und einem Fortbildungsumfang von mindestens 350 Unterrichtsstunden. Kursteilnahme nach den Zulassungsvoraussetzungen der Kammer.

4.Dentalhygienikerin (DH)

Qualifikationsvoraussetzungen: Eine breit gefächerte anspruchsvolle Aufstiegsfortbildung mit Qualifikation zur Spezialistin für orale Gesundheitserziehung und nicht chirurgischen Parodontitistherapie, die mit ihrer Fachkompetenz eine entscheidende Schlüsselfunktion in der präventiven und therapeutischen Tätigkeit übernimmt, unter Beachtung der Fortbildungs- und Prüfungsordnung der jeweiligen „Zuständigen Stelle“ und einem Fortbildungsumfang von rund 950 Unterrichtsstunden.

Delegationsgrundsätze

Die persönliche Leistungserbringung ist Wesensmerkmal freiberuflicher Leistung im freien Heilberuf. Im Falle der Heranziehung von Fachkräften aus dem Praxisteam bei Erbringung beruflicher Leistungen bedeutet dies, dass der Zahnarzt leitend und eigenverantwortlich mitwirkt und dadurch der Gesundheitsleistung seine persönliche Prägung gibt. Anders als der gewerbliche Unternehmer kann der Zahnarzt den Leistungsumfang seiner Praxis nicht durch Anstellung von mehr Personal beliebig und grenzenlos vermehren.

Die konkrete Anwendung der vorstehenden Grundsätze entsprechend den Rechtsgrundlagen

• Zahnheilkundegesetz

• Berufsordnung

• Heilberufsgesetz

• Behandlungsvertragsrecht

• Zulassungsverordnung

• Bundesmantelvertrag

• Kassenzahnärztliches Gebührenrecht

• Privatzahnärztliches Gebührenrecht

• Unfallverhütungsvorschriften

• Röntgenverordnung hat folgende Bedeutung:

• Es gilt das Grundprinzip der persönlichen und persönlich verantworteten freiberuflichen Leistung.

• Dieser Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung beinhaltet das Recht des Zahnarztes, seine Zahnmedizinischen Fachangestellten, die unter ständiger Aufsicht und unter allgemeiner arbeitsrechtlicher und besonderer zahnärztlicher Fachanweisung stehen, für die Leistungsassistenz heranzuziehen (§ 4 Abs. 2 GOZ und § 2, 4 Bundesmantelvertrag).

• Wesentliches Kriterium für die Identifizierung und Ausweisung einer delegativen Hilfeleistung in Diagnostik und Therapie als zahnärztliche Leistung ist eine umfassende Begleitung durch den Zahnarzt persönlich, also durch Anordnung, ständige Aufsicht und Verantwortung durch den Zahnarzt (Anwendungsgrundsätze zum Beispiel nach den Vorschriften der Röntgenverordnung, § 24 Absatz 2 Ziffer 4 und § 25 Absatz 2).

• Art, Inhalt und Umfang der Leistungsassistenz der nicht zahnärztlichen Mitarbeiter/innen hängen im Rahmen der differenzierten gesetzlichen Vorgaben von der objektiv und subjektiv überprüften Qualifikation der Fachangestellten ab, von der Art der Leistung und von Befund und Diagnose des konkreten Krankheitsfalles sowie von der Compliance des Patienten.

Überprüfung der Qualifikation

Objektive Qualifikation des Fachpersonals setzt die erfolgreiche Absolvierung einer der Leistung entsprechenden Qualifikationsmaßnahme voraus. Subjektive Qualifikation bedeutet die regelmäßige Eignungsüberprüfung durch den verantwortlichen Zahnarzt in der Praxis bezüglich der Weisungstreue, Sorgfalt und der Verlässlichkeit des betreffenden Mitarbeiters.

Dem Zahnarzt obliegt es, die objektive berufliche Qualifikation der nicht zahnärztlichen Mitarbeiter/innen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses subjektiv zu überprüfen und sich in regelmäßigen Zeitabständen zu vergewissern, dass seine generellen und individuellen für den Einzelfall erteilten Delegationsanweisungen auch tatsächlich beachtet werden. Als empfehlenswert und in der Delegationsumsetzung bewährt haben sich schriftliche ergänzende Delegationsanweisungen für generelle, standardisierte Verhaltensweisen. Die permanent begleitende Überwachung des Leistungseinsatzes sichert den Charakter der zahnärztlichen Leistung und ist zugleich eine Maßnahme wirksamer Qualitätssicherung im Delegationssektor.

Begleitung durch den Zahnarzt

Die begleitende Überwachung durch den Zahnarzt beginnt mit einer konkreten Festlegung des jeweiligen Einsatzrahmens und durch Festlegung von internen generellen Delegationsanweisungen und standardisierten Handlungsfestlegungen durch den Zahnarzt. Diese werden ergänzt durch konkrete Anweisungen für den Einzelfall, durch die der Zahnarzt in Kenntnis des Falles seine Anordnungen über Art und Umfang des Handlungsrahmens festgelegt.

Während des Einsatzes muss der Zahnarzt in der Praxis jederzeit für Rückfragen, für Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Der Zahnarzt ist darüber hinaus auch verpflichtet, im Rahmen seiner Überwachungspflicht Kontrollen durchzuführen, ob seine nicht zahnärztlichen Mitarbeiter die Anordnung beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen. Bei Beendigung des Einsatzes kontrolliert der Zahnarzt im konkreten Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Leistung und trifft alle weiteren Anordnungen. Insgesamt begleitet damit der Zahnarzt vom Anfang der Anordnung bis zum Ende des Einsatzes das Tätigwerden seiner nicht zahnärztlichen Mitarbeiter. Diese bewegen sich bei Beachtung der hier niedergelegten Bestimmungen gleichzeitig in einem rechtsgeschützten Tätigkeitsrahmen.

Dr. Dr. Henning Borchers, Präsident derZahnärztekammer NiedersachsenDr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident derBundeszahnärztekammerDr. Sebastian Ziller, Leiter der AbteilungPrävention und Gesundheitsförderung der BZÄK

Korrespondenzadresse:BundeszahnärztekammerChausseestraße 1310115 Berlin

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