Tipps und Tricks beim Praxisverkauf

Ein Schnippchen schlagen

207935-flexible-1900
Finanzminister Hans Eichel hat wieder zugeschlagen: Betroffen sind auch Freibetrag und ermäßigter Steuersatz beim Praxisverkauf. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte sich jeder Zahnarzt, der in diesem Jahr die Praxis veräußern will, deshalb noch stärker als bisher um die steuerlichen Aspekte kümmern. Nur wenn er vorausschauend plant und gestaltet, kann er steuerliche Nachteile – immer noch – mindern.

Jeder Zahnarzt, der seine Praxis verkauft, kann zwei steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen: den Freibetrag und den ermäßigten Steuersatz.

Einmal im Leben den Freibetrag nutzen

Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt. Zudem muss der Zahnarzt zum Zeitpunkt der Praxisveräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd erwerbsunfähig sein. Erfüllt er diese Voraussetzungen, kann er 45 000 Euro (bis Ende 2003 galten 51 200 Euro) vom Veräußerungsgewinn abziehen, sofern dieser 136 000 Euro nicht überschreitet (bis Ende 2003 waren 154.000 Euro erlaubt). Bei einem höheren Erlös reduziert sich der Freibetrag entsprechend oder entfällt ab 181 000 Euro ganz (bis Ende 2003 noch 205 200 Euro).

Neues zum ermäßigten Steuersatz

Auch der ermäßigte Steuersatz wurde ab 1. Januar 2004 geändert. Wie bereits im Vorjahr, ergeben sich für den Zahnarzt alternativ zwei Vergünstigungen.

Möglich ist entweder die Steuerermäßigung nach der Fünftel-Regelung – quasi eine rechnerische Verteilung der Einkünfte auf fünf Jahre – oder alternativ die Besteuerung mit 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes (bis Ende 2003 galt der halbe Steuersatz). Die Fünftel-Regelung kann mehrmals im Leben geltend gemacht werden und ist an keine weitere Auflage gebunden. Dagegen erkennt das Finanzamt die 56- Prozent-Regelung vom Durchschnittssteuersatz nur einmal im Leben an und verbindet diese mit der Auflage, dass der Zahnarzt das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Für die Berechnung mit dem Durchschnittssteuersatz werden mindestens 16 Prozent (2003 waren es noch 19,9 Prozent) als Steuersatz zu Grunde gelegt. Deshalb kann es ohne weiteres sein, dass die Fünftel-Regelung für den Zahnarzt günstiger ist als der Durchschnittssteuersatz.

Ganz gleich, welche Vergünstigung der Zahnarzt wählt, allen Steuerberechnungen liegen das Einkommen des Zahnarztes im Jahr der Praxisveräußerung und der Veräußerungsgewinn zu Grunde. Diese beiden Komponenten bestimmen die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Veräußerungsgewinn – so gering wie möglich

Zum ersten gilt es, den steuerlichen Veräußerungsgewinn so gering wie möglich zu halten. Hier sollte der Zahnarzt beachten, dass der steuerliche Veräußerungsgewinn nicht dem erzielten Veräußerungspreis entspricht.

Von dem Veräußerungspreis können nämlich Kosten abgezogen werden, welche durch die Praxisveräußerung entstehen, zum Beispiel die Kosten für Wertgutachten, Inserate, Beratung, et cetera. Diese Kosten könnten zwar auch als laufende Praxisausgaben berücksichtigt werden, würden dann aber den laufenden Praxisgewinn und nicht den Veräußerungspreis reduzieren. Und zunächst gilt es ja, den Veräußerungspreis durch Abzug der Kosten möglichst gering zu halten. Für die Reduzierung des laufenden Praxisgewinnes dagegen gibt es genügend andere Möglichkeiten. Noch nicht genutzte Abschreibungen werden ebenfalls beim steuerlichen Veräußerungsgewinn berücksichtigt. Denn die Buchwerte des Praxisvermögens werden vom Veräußerungspreis abgezogen. Dagegen erhöhen Entnahmen von Praxisgegenständen in den privaten Bereich den Veräußerungsgewinn. Diese werden so gehandhabt, als hätte der Zahnarzt die entnommenen Gegenstände verkauft.

Vorausplanende Zahnärzte können diese steuerlichen Maßgaben nutzen. Dies kann dadurch geschehen, dass eine EDV über die Praxis gekauft und zu einem geringen Restwert beim Praxisverkauf entnommen wird. Oder durch die besondere Gestaltung von Leasingverträgen. So kann ein Praxis-PKW geleast werden, mit hohen Leasingraten und einem geringen Restwert. Die hohen Leasing-Raten sind Praxisausgaben und reduzieren somit den Praxisgewinn. Bei der Entnahme aus dem Praxisvermögen besteht bei dem Restwert des Praxis-PKW ein Bewertungsspielraum, welcher genutzt werden kann.

Besonderes Augenmerk sollte der Zahnarzt darauf richten, dass er den Praxisgewinn im Jahr der Praxisveräußerung gegebenenfalls deutlich reduziert beziehungsweise so gering wie möglich hält. Das gelingt nur mit einer vorausschauenden Planung. Wer´s versäumt, dem drohen empfindlich hohe Steuerzahlungen.

Bei Einnahme-Überschuss vorsorgen

Besonders Zahnärzte, welche ihren Praxisgewinn per Einnahme-Überschuss errechnen, stehen vor einem Problem: Bei einer Praxisveräußerung muss zwingend eine Abschlussbilanz erstellt werden. Dies hat zur Folge, dass alle zu erwartenden Zahlungen, etwa von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und von Patienten, im Jahr der Veräußerung den Gewinn erhöhen würden. Deshalb kann es zweckmäßig sein, Praxisgewinne zeitlich vorzuverlagern. Und das geht zum Beispiel, indem der Zahnarzt schon drei Jahre vor der Praxisveräußerung freiwillig den Praxisgewinn per Bilanz ermitteln lässt. Dann nämlich könnte der so genannte Übergangsgewinn – also die Differenz des Gewinnes, der sich aus der Umstellung von der Einnahme-Überschuss- Ermittlung und Bilanz ergibt – auf drei Jahre verteilt werden und die Steuerlast würde sich reduzieren.

Früh im Jahr verkaufen

Die meisten Zahnärzte wissen um die steuerlichen Vorteile, wenn die Praxis zum Anfang eines Kalenderjahres verkauft wird. Hierauf ist besonders dann zu achten, wenn im Jahr des Praxisverkaufs mit verminderten Einkünften zu rechnen ist. Vielleicht, weil der Zahnarzt seinen verdienten Ruhestand genießt, nur noch reduziert arbeitet oder erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder in einer neuen Praxis tätig wird. Dagegen freut sich der Fiskus, wenn ein Zahnarzt seine Praxis in einem Jahr mit hohen Einkünften und dann auch noch zum Jahresende verkauft.

Gute Termine für die Fünftel-Regelung

Gerade Zahnärzte, welche die Fünftel- Regelung nutzen, sollten den Praxisverkauf in ein Jahr mit niedrigen Einkünften legen. So ein Jahr lässt sich planen: Die Praxiskosten lassen sich mit sofort absetzbaren Investitionen erhöhen – sei es die Renovierung der Praxisräume oder Materialeinkauf – und reduzieren das zu versteuernde Einkommen!

Auch Kosten oder Verluste aus anderen Einkunftsarten wirken steuermindernd. Etwa die umfassende, bisher aber stets aufgeschobene Reparatur an der vermieteten Immobilie oder der zielgerichtete Kauf von Wertpapieren – und vieles mehr – helfen gerade im Jahr der Praxisveräußerung Steuern zu sparen.

Zwei Forderungen vom Fiskus

Damit das Finanzamt die Steuerbegünstigungen bei einer Praxisveräußerung anerkennt, müssen jedoch einige Dinge beachtet werden. Denn falls der Fiskus die Steuerbegünstigungen versagt, wird der Gewinn aus dem Praxisverkauf dem laufenden Einkommen zugerechnet – und das wird teuer. Um die Steuervergünstigungen zu erhalten fordert der Fiskus zwei Dinge:

Der Zahnarzt muss

1. seine Tätigkeit einstellen und

2. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Zahnarztpraxis in einem einheitlichen Vorgang veräußern.

Gemäß der ersten Forderung muss der Zahnarzt seine Tätigkeit mindestens in dem bisherigen, örtlich begrenzten Wirkungskreis und für eine gewisse Zeit beenden.

Er darf allerdings durchaus an einem anderen Ort eine neue Praxis eröffnen. Er muss auch nicht jede Art selbständiger Tätigkeit endgültig aufgeben. Möglich sind zum Beispiel wissenschaftliche Nebentätigkeiten oder Vortragstätigkeit. Unschädlich ist auch die Fortführung der Zahnarzttätigkeit in geringem Umfang. Dann muss jedoch der erwirtschaftete Umsatz weniger als zehn Prozent der bisherigen Umsätze betragen, unabhängig von der Zahl der Patienten. Selbstverständlich kann der Zahnarzt auch als Vertretung oder angestellter Zahnarzt tätig werden, ohne dass er seine Steuerbegünstigungen verliert.

Die zweite Bedingung zur Steuerbegünstigung erfüllt der Zahnarzt nur, wenn er alle „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ der Zahnarztpraxis in einem einheitlichen Vorgang veräußert; als solche sieht der Fiskus hauptsächlich den Patientenstamm. Nicht möglich ist es, nur einen Teil der Praxis steuerbegünstigt zu veräußern. Denn bei einem teilweisen Verkauf einer Zahnarztpraxis wäre nur der Verkauf des letzten Teils steuerbegünstigt, der Gewinn aus dem Verkauf der vorhergehenden Teile aber dem laufenden Einkommen zuzurechnen und voll zu versteuern!

Hingegen ist es unproblematisch, wenn der Zahnarzt Güter wie PKW, Büroausstattung oder EDV der Praxis entnimmt und weiter privat nutzt.

Fazit: Selbstverständlich können aufgrund der Komplexität des Themas die gesamten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Komponenten nicht umfassend dargestellt werden. Die ausgewählten Gestaltungsmöglichkeiten und Tipps sollen jedoch dem Zahnarzt als Anregung dienen, seinen Praxisverkauf in steuerlicher Hinsicht aktiv zu gestalten.

Dr. Sigrid Olbertz MBAZahnärztin undMaster of Business AdministrationIm Hesterkamp 12a45768 Marl

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.