Steuergeschenk für Unverheiratete unter einem Dach

Wilde Ehen und Verwandte

Steuersplitting gilt für Verheiratete als der Steuervorteil. Doch auch für Paare ohne Trauschein gibt´s ein Steuergeschenk, sogar für Verwandte, die unter einem Dach zusammenleben. Wie groß dieses Geschenk ausfällt und ob man es erhält, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Und die sind merkwürdig.

Eine standesamtlich als Ehe sanktionierte Lebensgemeinschaft bietet in Deutschland lukrative Steuervorteile, vor allem, wenn der Ehemann gut und die Ehefrau nichts verdient. Dann kommt das so genannte Ehegatten- Splitting voll zum Zuge.

Eheähnliche Nutznießer

Paare hingegen, die eheähnlich zusammen leben, genossen bislang nur in Ausnahmefällen einen Steuervorteil. Die Ausnahme: Wenn ein Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfe mit dem Hinweis verweigerte, der Lebensgefährte könne ja zahlen, dann lag eine amtliche Bestätigung für eine steuermäßigende Sonderausgabe vor.

Nachdem eine Gesetzesänderung auf diesem Gebiet mehr Verwirrung als Klarheit gestiftet hatte, versuchte der Bundesfinanzminister nun mit einem Erlass (Aktenzeichen IV C4 - S 2285 - 16/03) endlich Klarheit zu schaffen – oder auch nicht.

Ein Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde ist nun nicht mehr vonnöten. Ein zahlungswilliger Lebenspartner kann bis zu 7 188 Euro steuerlich geltend machen. Der Zahlungsempfänger muss aber gleichsam eidesstattlich versichern, dass das Sozialamt mit Verweis auf den zahlungskräftigen Partner ohnehin nichts zahlen würde und es deshalb aussichtslos wäre, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.

Ein umständliches und demütigendes Verfahren. Aber so reguliert nun mal der deutsche Sozialstaat das „Anspruchsdenken“ seiner Bürger. Bedingung für den Höchstbetrag von 7 188 Euro ist aber, dass beide Lebenspartner in einer Wohnung zusammenleben.

Den Steuerabzug gibt es übrigens auch für Verwandte, die unter einem Dach zusammenleben. Der Ordnungshintergedanke des Gesetzgebers: Man hätte ja sonst der Lebenspartnerschaft, sprich der „wilden Ehe“, einen amtlichen Duldungsstempel aufgedrückt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die unterstützte Person kein eigenes Einkommen hat.

Und nun kommen die weltfremden Gesetzestexter voll zum Zuge: Wenn ein Unterstützter jobbt, muss der erarbeitete Lohn abzüglich der Werbungskosten vom Unterstützungsbetrag abgezogen werden. Jedoch: 624 Euro bleiben generell anrechnungsfrei. Aber: Der Unterstützte darf an eigenem Vermögen nicht mehr als bis zu 15 500 Euro besitzen.

Grenzen für Gönner

Und schlussendlich: Anders als in der Ehe werden den unverheirateten Gönnern Grenzen gesetzt. Denn vom Nettojahreseinkommen darf pro 500 Euro maximal ein Prozent für den Partnerunterhalt abgezweigt werden. Wer also netto 15 000 Euro verdient, darf statt maximal 7 188 Euro nur noch 5 031 Euro als Partnerunterhalt steuerlich absetzen. Oder anders gerechnet:

Bei einem Nettoeinkommen von 50 000 Euro setzt sich der Steuererlass selber außer Kraft.

Fazit: Die komplizierte, hochbürokratische Regelung des partnerschaftlichen Unterhalts im Steuerrecht ist so gestaltet, dass derjenige, für den ein Steuerabzug zählt, gar nicht mehr in Betracht kommt. Man hat also lediglich geregelt, dass es eine spürbare Regelung nicht geben kann.

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