Erbschaftssteuer: Erhöhung droht 2005

Die Zeit läuft

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Anfang nächsten Jahres ist sie fällig: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Anpassung der Erbschaftssteuer, auf die Immobilienbesitzer seit rund zwei Jahren warten. Bis dahin bleibt noch genügend Zeit zum Handeln, damit der Fiskus sich nicht zu üppig am lebenslang erarbeiteten Vermögen bedienen kann.

Bundesfinanzminister Hans Eichel sind alle Mittel recht, um seinen desolaten Haushalt in Ordnung zu bringen. Kein Wunder also, dass er dabei auch nach der Erbschaftssteuer schielt. Denn dort gibt es eine scheinbare Ungerechtigkeit zu beseitigen. Nach derzeitiger Regelung wird Immobilienbesitz deutlich geringer bewertet als zum Beispiel Barvermögen. Den Wert für Haus und Hof setzt der Gesetzgeber derzeit noch nach dem so genannten Ertragswertverfahren an. Diese Methode ist für den Steuerzahler von großem Vorteil. Beläuft sich der Wert doch meist nur auf rund 50 bis 60 Prozent des Verkehrswertes, also des jeweiligen Marktwertes. Bei land- und forstwirtschaftlichen Besitztümern sind es sogar nur zehn Prozent.

Experten gehen nun davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regelung gemäß dem Gleichheitsgrundsatz ändern will. Die Erben der Immobilien haben dann das Nachsehen. Und dem Finanzminister würde die Gesetzesänderung auch nicht die Kassen füllen. Denn der Anteil der Erbschaftssteuer am gesamten Steueraufkommen beträgt nur ein Prozent. Das macht in Zahlen ausgedrückt rund drei Milliarden Euro. Der Löwenanteil daraus stammt aus der Besteuerung von Barvermögen.

Gleichwohl würde eine Erhöhung die Immobilien-Erben jeweils unverhältnismäßig stark treffen. Zumal die Steuer im Erbfall sofort fällig ist. Die Immobilie lässt sich aber schwerlich so kurzfristig zum vollen Wert veräußern, dass mit dem Erlös die fällige Steuerschuld gleich beglichen werden könnte. Um so dringender die Aufforderung an alle, die Haus und Hof zu vergeben haben: Handeln solange der alte Rechtszustand noch besteht.

Auch Besitzer von Wertpapieren oder Barvermögen sollten über eine rechtzeitige Schenkung an die Erben nachdenken. Denn es wird wohl eine generelle Anhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer geben.

Möglichkeiten, dem Fiskus ein legitimes Schnippchen zu schlagen, gibt es einige. Man muss nur die gesetzlichen Vorgaben nutzen und rechtzeitig planen. Das heißt, wenn Mutter und Vater sich frühzeitig von Vermögensteilen trennen, können die Kinder Schenkungs- und somit spätere Erbschaftssteuer sparen. Das Wichtigste dabei ist, dass die Übertragung stattfindet, ehe die Karlsruher Richter ihr Urteil sprechen! Wann dann der Steuerbescheid kommt, ist unerheblich. Ebenso uninteressant dürfte es sein, die Diskussion zwischen Regierung und Opposition über die mögliche Gesetzesänderung abzuwarten. „Mit dem richtigen Konzept kann jeder seine Belastungen regulieren oder sogar auf null bringen“, sagt Jochen Lüdicke, Steuerberater in der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Düsseldorf.

Leider tun sich viele Familienvorstände und Privatpersonen schwer, wenn es darum geht, für den Todesfall vorzusorgen. Sie haben Angst, ihre finanzielle Sicherheit zu verlieren. Doch davor schützen gute Regelungen. Besteht jedoch im Todesfall keine Erbregelung, greift das gesetzliche Erbrecht. Dann profitieren auch Angehörige, die der Verstorbene auf keinen Fall hätte bedenken wollen.

Vermögen schenken

Die hohen Freibeträge, die Vater und Mutter steuerfrei auf ihre Kinder übertragen können, laden geradezu zur Schenkung zu Lebzeiten ein: Jeder der Eltern darf alle zehn Jahre 205 000 Euro auf Sohn und/oder Tochter übertragen. So zahlt ein Kind, das etwa zum zehnten und 20. Geburtstag jeweils 150 000 Euro bekommt, keine Steuern dafür. Bekäme es den gesamten Betrag auf einmal, kassierte der Fiskus 10 450 Euro.

Die gleiche Regelung gilt, wenn Großeltern ihren Enkeln etwas zukommen lassen wollen: Sie können alle zehn Jahre 51 200 Euro steuerfrei verschenken. Liegt aber die Summe, die zum Beispiel der Großvater seinem Enkel schenken will, deutlich über der Freigrenze, kann er bis zur Freigrenze steuerfrei schenken. Den Restbetrag überträgt er abgabenfrei auf seine Frau. Die wiederum übergibt dem Enkel den Rest nach ein paar Monaten. Viele Schenker zögern, Barvermögen oder gar Immobilien zu übertragen – besonders wenn sie das Haus selbst bewohnen – weil sie fürchten, ihren Einfluss darauf zu verlieren. Wer glaubt, dass Sohn oder Tochter das Eigenheim einfach verkaufen und die Eltern zum Auszug zwingen könnten, der kann sich zuvor einen so genannten Nießbrauch ins Grundbuch eintragen lassen. Dieser Zusatz sichert den Eltern als Ex-Eigentümern ein lebenslanges Nutzungsrecht.

Die gleiche Möglichkeit besteht für Erträge aus Geldvermögen; auch hier reicht ein Passus im Schenkungsvertrag und alle Erträge aus dem Depot fließen den Eltern oder Großeltern zu. Diese Regelung soll bei einer Novellierung des Gesetzes nicht angetastet werden, heißt es in Berlin.

Auch wenn größere Ängste bestehen, was die Absicherung der eigenen finanziellen Zukunft angeht, findet sich noch eine Regelung. Dann können die Eltern einen Abschnitt in den Schenkungsvertrag aufnehmen, der ihnen einen Widerrufsvorbehalt einräumt. Allerdings sollte man diesen vorsichtig formulieren. Können die Eltern das Geschenk jederzeit zurück verlangen, müssen sie auch die Einkommensteuer aus den Erträgen zahlen.

In guter Gesellschaft

Hat sich im Laufe der Jahre ein sehr großes Vermögen angesammelt, können die Besitzer eine GmbH & Co KG gründen und die Immobilien, Geldvermögen und sonstiges einbringen. Der Clou: Für Grundstücke und Gebäude fällt die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 Prozent des Immobilienwerts nicht an. Denn statt einer Immobilie wird steuerbegünstigtes Betriebsvermögen weitergereicht. Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es bei der Übertragung von Betriebsvermögen einen Extrafreibetrag von 256 000 Euro sowie einen Bewertungsabschlag von 40 Prozent. Wären Haus oder Grundstück noch mit einer Hypothek belastet, würden die Schulden die Höhe der Schenkungssteuer zusätzlich senken. Es fällt zwar Gewerbesteuer an, doch diese lässt sich mit der Einkommensteuer des Gesellschafters verrechnen. Statt der realen Vermögenswerte können so auch Privatpersonen Anteile an der Gesellschaft vererben. Allerdings muss bei einem späteren Verkauf der Immobilie der Wertzuwachs versteuert werden.

Kein Problem ist, sich gegen einen plötzlichen Sinneswandel seiner Kinder abzusichern. Dazu reicht eine Formulierung im Vertrag, dass zum Beispiel das Vermögen auf die Kinder übertragen wird, der Schenker aber zu 90 Prozent die Stimmrechte behält. Sogar ein Verkaufsverbot so lange der Erblasser lebt ist möglich. Die Gründung einer solchen Gesellschaft lohnt sich aber nur bei Werten von mindestens 1 000 000 Euro. Denn sonst fressen Notar- und Registergebühren sowie eine aufwändige Buchhaltung die Steuerersparnis wieder auf.

Häppchenweise

Für kleinere Vermögen eignet sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Vorteile wie Anrechnung der Schulden und zusätzliche Freibeträge gibt es hierbei nicht.

Doch „das Modell ist ideal für die stückweise Übertragung von Vermögen“, rät Rechtsanwalt Elmar Uricher aus Konstanz. In einer GbR können die Kinder am Vermögen beteiligt werden und die Eltern gleichzeitig die Erträge daraus behalten. Eine weitere Raffinesse hilft gleich Eltern und Kindern: Die Senioren vereinbaren mit ihren Sprösslingen die Zahlung einer lebenslangen Rente inklusive einer Anpassung gemäß dem Anstieg der Lebenshaltungskosten. Die Kinder wiederum können diese Ausgabe Steuer sparend geltend machen.

Eine Stiftung kann sich lohnen

Von Vorteil für die Besitzer wertvoller Kunstschätze ist die Gründung einer Stiftung. Dazu muss man nicht etwa nach Liechtenstein gehen. Auch eine Stiftung nach deutschem Recht erlaubt es, die eingebrachten Bilder oder sonstigen Kulturgüter steuerfrei zu übertragen. Voraussetzung ist allerdings, um die Gemeinnützigkeit der Einrichtung zu gewährleisten, dass die Kunst für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Dazu müssen die Bilder keineswegs im Museum hängen. Es reicht, wenn sie zumindest zeitweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Auch, wer Geldvermögen und Immobilien steuerfrei in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, muss als Erbe nicht ganz auf den Geldsegen verzichten. Denn bis zu einem Drittel der späteren Vermögenserträge dürfen für die Versorgung des Stifters und seiner Nachkommen entnommen werden.

Wenig Sinn macht die Gründung einer Stiftung im Ausland: Dann müssen sowohl der Stifter als auch seine Kinder nicht nur den Wohnsitz, sondern auch den Lebensmittelpunkt an den Sitz der Stiftung verlegen.

Marlene Endruweit

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