Das neue Berufsbildungsgesetz ist „beachtenswert“

Ausbilder aufgepasst

Für die Ausbilder unter den Zahnärzten heißt es: Aufgepasst! Denn mit dem neuen Berufsbildungsgesetz gelten auch in den Praxen neue Regeln, die zum Teil Vorteile bringen. Gewusst wann, dann geht es leichter.

Am 1. April 2005 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Die darin enthaltenen Änderungen sind für alle Zahnarztpraxen relevant, die zahnmedizinische Fachangestellte ausbilden.

Die Änderungen des Berufsbildungsgesetzes sind mit einigen Zielsetzungen verbunden. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, mehr jungen Menschen eine Erstausbildung zu ermöglichen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, das Verantwortungsbewusstsein regional zu fördern und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen zu erhöhen. Zudem zielt die Gesetzesänderung darauf ab, die Kooperation der beiden Lernorte Betrieb und Schule zu stärken: Einerseits soll die Flexibilität der dualen Ausbildung ausgebaut werden, andererseits deren Qualität und Verlässlichkeit erhalten bleiben.

Zwickmühle mit Vorteilen

Im Sinne der Qualitätssicherung hatte der Gesetzgeber auch im medizinischen Bereich einige Änderungswünsche. Der Gesetzesentwurf sah ursprünglich vor, dass Zahnärzte nur dann zahnmedizinische Fachangestellte ausbilden dürfen, wenn sie selbst eine angemessene Zeit vorher praktisch tätig waren. Diese Einschränkung hätte jedoch das Angebot an Ausbildungsplätzen in Zahnarztpraxen stark gemindert, weil sie gerade junge, ausbildungswillige Zahnärzte ausgeschlossen hätte. Eine Zwickmühle angesichts knapper Lehrstellen. Der Gesetzgeber lenkte ein und beließ es hier unverändert bei der alten Regelung. Für Zahnärzte gilt also weiterhin: Die Approbation reicht aus, um zahnmedizinische Fachangestellte ausbilden zu dürfen.

Der schnelle Überblick

Probezeit verlängert

Die maximale Probezeit ist auf vier Monate verlängert worden. Bisher konnten sich Azubi und Chef drei Monate lang kennen lernen. Hierfür haben sie in Zukunft vier Monate Zeit. Diese Regelung greift jedoch erst für Verträge, die nach dem 1. April 2005 abgeschlossen wurden. Hat ein Zahnarzt vor diesem Stichtag mit seinem Azubi den Ausbildungsvertrag abgeschlossen, dessen Ausbildung aber erst zum August/September 2005 beginnt, darf er die Probezeit nicht automatisch verlängern. Die Verlängerung kann aber in einem Änderungsvertrag zwischen Zahnarzt und Azubi festgelegt werden. Beide Parteien – bei minderjährigen Lehrlingen auch deren Erziehungsberechtigte – müssen eine diesbezügliche schriftliche Zusatzvereinbarung zu dem Ausbildungsvertrag unterschreiben, die diese Verlängerung der Probezeit auf vier Monate regelt. Diese Zusatzvereinbarung ist der Zahnärztekammer anzuzeigen. Bei vielen Kammern liegt eine Zusatzvereinbarung für interessierte Zahnärzte abrufbereit vor. Wenden Sie sich bitte im Bedarfsfall zunächst an die Kammer.

Teilausbildung im Ausland

Für die Teilausbildung im Ausland ist eine Regelung neu aufgenommen worden. Diese eröffnet die Möglichkeit, Ausbildungsabschnitte im Ausland zu absolvieren. Diese Zeit wird als Teil der Berufsausbildung angesehen, sofern sie deren Ausrichtung entspricht. Laut Gesetz dürfen die zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalte sich auf höchstens ein Viertel der gesamten Ausbildungsdauer belaufen. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung darf ergo eine zahnmedizinische Fachangestellte maximal neun Monate im Ausland lernen – gleich, ob an einem Stück oder in mehreren Zeitintervallen. Das Gesetz bestimmt, dass der Auslandsaufenthalt nur in Abstimmung mit dem Azubi erfolgen kann. Ebenso sollte jeder Zahnarzt wissen, dass der Auslandsaufenthalt das Ausbildungsverhältnis nicht unterbricht. Somit muss der ausbildende Zahnarzt seinem Azubi während dessen Auslandsaufenthalt die Ausbildungsvergütung weiter zahlen.

Azubi in Teilzeit

In Zukunft kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt werden – berechtigtes Interesse vorausgesetzt. Ein berechtigtes Interesse für diese Ausnahmeregelung liegt zum Beispiel vor, wenn der Azubi ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen muss. Den Antrag zur Teilzeitberufsausbildung stellt der ausbildende Zahnarzt gemeinsam mit seinem Azubi bei der Kammer. Eine solche Antragstellung sollte wohl überlegt sein. Denn die reguläre Dauer des Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren ändert sich durch die Teilzeitberufsausbildung nicht. Sprich: Der Azubi muss das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreichen.

Vollzeitschulische Bildungsgänge

Künftig müssen auch Absolventen von Vollzeitschulischen Bildungsgängen zur Abschlussprüfung der Kammer zugelassen werden. Damit können auch Jugendliche, die keine betriebliche Ausbildung absolviert haben, ein Kammerzeugnis erhalten, sofern sie einen vergleichbaren Bildungsgang absolviert haben. Wann das zutrifft, entscheidet die Landesregierung.

Abschluss vor der Zeit

Eine Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis, die als Berufstätige ihre Prüfung zur zahnmedizinischen Fachangestellten ablegen möchte, kann künftig früher als „Externe“ zugelassen werden. In Zukunft reicht das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit. Bei einer dreijährigen Ausbildungszeit sind also nur noch viereinhalb Jahre Berufserfahrung notwendig. Hierbei werden ausländische Berufsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland mit berücksichtigt.

Bisher war eine Berufserfahrung notwendig, die das Doppelte der regulären Ausbildungszeit betrug. Bei einer dreijährigen Ausbildungszeit also sechs Jahre.

Ausbilder im Verbund

Die Möglichkeit der Verbundausbildung wird ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Danach können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken. Bedingung hierfür ist, dass die Verantwortung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.

Geprüft und fertig

Das Gesetz stellt nunmehr klar, wann genau ein Ausbildungsverhältnis endet, wenn die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet. Maßgeblich ist die Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Ob der Gesetzgeber die gewünschten Zielsetzungen mit dem neuen Berufsbildungsgesetz erreicht hat, bleibt abzuwarten. Den richtigen Weg hat er auf jeden Fall eingeschlagen.

Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin,Master of Business AdministrationIm Hesterkamp 12a45768 Marl

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