Änderungen zum Jahreswechsel geplant

Teuer kommt die Steuer

Heftarchiv Praxis
Neues Jahr, neue Regeln. Für Einkommen und Umsätze, für Spekulationen und Erbschaften ändert sich einiges bei den Abgaben, haben die Politiker beschlossen. Die Wichtigsten zu kennen ist ein absolutes Muss für eine langfristige Planung der Praxisfinanzen und ein solides Wirtschaften.

Das „Steueränderungsgesetz 2007“ beinhaltet weitreichende steuerliche Neuregelungen ab 1. Januar 2007. Das Arbeitszimmer außerhalb der Praxis ist davon ebenso betroffen wie die Fahrten zur Arbeit oder die Rücklagen.

Die Fahrt kostet bald mehr

Die Entfernungspauschale wird gemäß § 9 Einkommenssteuergesetzes (EstG) gekürzt, und zwar einmal um die ersten 20 Entfernungskilometer. Daraus ergibt sich, auch für Arbeitgeber, dass Fahrtkosten mit dem eigenen PKW zur Praxis erst ab dem 21. Kilometer abzugsfähig sind – mit einer Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Fahrzeugkosten wirken sich nur noch sehr gering als Betriebsausgabe aus. Beträgt die jährliche Fahrleistung beispielsweise 12 000 km, so interessieren – bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Praxis à 18 km für 230 anzunehmende Tage – die ersten insgesamt 8 280 km den Fiskus nicht; die restlichen 3 270 Kilometer bleiben aufzuteilen in Privatfahrten und Dienstfahrten, und letztere sind absetzbar.

• Ein Tipp für solche Fälle: Ein kleines Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis und privat nutzen, ein zweites Fahrzeug vorrangig für Dienstfahrten der Praxis. Dann wird für dieses allerdings der Nachweis per Fahrtenbuch erforderlich.

Die Kürzung der Entfernungspauschale zeigt auch für Arbeitnehmer Folgen: Der steuerfreie Fahrtkostenzuschuss von 0,30 Euro je Entfernungskilometer sowie die Übernahme der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel mit Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber entfällt ab dem Abrechnungszeitraum 2007. Nur bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 km Wegstrecke zur Arbeit haben, kommt die Pauschalierung in Betracht – eben ab dem 21. Kilometer.

• Tipp: Den Mitarbeitern Tankgutscheine überreichen. Auf dem Gutschein ist zwingend die Menge anzugeben, nicht jedoch der Betrag; die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge darf dennoch nicht überschritten werden. Ausgehend vom jetzigen Preisniveau wird sich die Spritmenge um zirka einen Liter aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung reduzieren.

Wo geschafft wird, …

… bestimmt der Fiskus. Denn auch wenn der Freiberufler im heimischen Arbeitszimmer nach – oder vor – der Sprechstunde fleißig für mehr Umsatz sorgt, so regelt doch § 4 Abs. 5 des EstG, dass er Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer nur noch abziehen darf, wenn dieses den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.

• Tipp: Anschaffungen für die Einrichtung und Ausstattung des Arbeitszimmers sind weiterhin voll abzugsfähig. Bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob das bisher als notwendig anerkannte Betriebsvermögen des aktivierten Arbeitszimmers steuerneutral zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden kann.

Die Spitzen bei Betuchten

Ob gemäß oder wider die Verfassung – die Anhebung des Spitzensteuersatzes – bekannt als „Reichensteuer“ gemäß § 32a, § 32c EstG – ist geplant.

Für zu versteuernde Einkommen über 250 000 / 5 000 0000 Euro per anno erhöht sich der Spitzensteuersatz von 42 auf 45 Prozent. Diese Erhöhung greift im Ergebnis jedoch nicht, soweit das zu versteuernde Einkommen auf Gewinneinkünfte, sprich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, entfällt. Technisch wird dies durch den neu eingeführten § 32 c EStG – Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften – erreicht. Danach ist ein Entlastungsbetrag von drei Prozent von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 1. Januar 2008 gewährt wird.

Bei Kapitalvermögen greift die Absenkung des Sparerfreibetrages nach § 20 Abs. 4 EstG: Der Sparerfreibetrag wird von 1 370/2 740 Euro auf 750/1 500 Euro abgesenkt. Unverändert bleibt dagegen der Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG von 51/102 Euro.

Verdient, versteuert, verteuert

Der neue Steuersatz auf alle Umsätze wird von 16 Prozent auf 19 Prozent angehoben. Dieser Regelsteuersatz ist auf alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden; der Zeitpunkt der Rechnungserteilung oder der Tag des Vertragsabschlusses ist dabei unerheblich. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht verschafft wird. Klartext: Bei Dienstleistungen ist dies das Leistungsende und bei Lieferungen die Übergabe.

Der begünstigte Steuersatz von sieben Prozent gilt unverändert weiter. Demzufolge ergeben sich keine Änderungen für alle Eigenlaborleistungen des Zahnarztes. Die Ausführung der Leistungen im Eigenlabor und Rechnungsstellung und Vereinnahmung der Leistungen hat bezüglich der Mehrwertsteuer keine Auswirkungen, da diese unverändert mit sieben Prozent zu versteuern sind.

Offen ist, ob die allgemeine Hysterie in Bezug auf die Mehrwertsteuererhöhung ab 1. Januar 2007 zu einer erhöhten Nachfrage in der Prothetik führen wird. Hier kann man im Einzelfall den Patienten mitteilen, dass die Mehrwertsteuererhöhung keine Auswirkung auf die Leistungen des Eigenlaboranteils hat.

Die Umsatzsteuer für Umsätze mit vollem Vorsteuerabzug ist belastungsneutral. Hierunter fallen im Besonderen alle Umsätze für das Eigenlabor. Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer, bisher 16 Prozent neu 19 Prozent, ist als Vorsteuer voll abzugsfähig. Dies gilt auch für Anschaffungen für das Eigenlabor. Die Entscheidung für eine Investition im Eigenlaborbereich sollte daher vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen, da die Erhöhung der Mehrwertsteuer in diesem Punkt steuerneutral ist, aber für alle anderen Bereiche der Praxis die Kosten mehrt.

Es empfiehlt sich daher, Anschaffungen und Leistungen, die für den Zeitraum ab 2007 geplant sind, möglichst noch 2006 vorzunehmen. Wichtig ist auch hier, dass die Lieferung noch bis zum 31. Dezember 2006 erfolgt und die Rechnung noch bis zum 31. Dezember 2006 ausgestellt wird. Der Zahlungszeitpunkt für Anschaffungen ist nicht maßgeblich.

Zu prüfen bleibt aber in jedem Fall, ob sich die Anschaffung im Jahr 2006 auch betriebswirtschaftlich lohnt, Stichwort Abschreibung. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent führt zwar zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten um drei Prozent. Diese Erhöhung führt auf der anderen Seite zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und kann so zum Teil kompensiert werden. Letzlich wirken sich die drei Prozent mehr Mehrwertsteuer nach Abzug der Einkommensteuerersparnis im Spitzensteuersatz netto nur noch mit 1,65 Prozent aus.

• Tipp: Maßnahmen wie Renovierung der Praxis, Kleinanschaffungen oder auch aufgeschobene Reparaturen machen 2006 Sinn, ebenso den Materialbestand für Praxisbedarf „Vorratskäufe“ aufzustocken. All diese Maßnahmen sind bei Bezahlung im Jahre 2006 noch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Neben der Ersparnis bei der Einkommensteuer würde zusätzlich noch eine Ersparnis der Mehrwertsteuer von drei Prozent vorliegen.

Im Privatbereich können Freiberufler die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Geplante größere Investitionen, wie Anschaffung eines Privat PKW oder Modernisierung des selbst genutzten Einfamilienhauses und der vermieteten Immobilien, werden sie daher 2006 ganz klar weniger kosten als 2007.

Für Verträge über Dauerleistungen wie Miet-, Leasing- oder Pachtverträge, Stromlieferung fällt der neue Steuersatz an. Maßgeblich ist – auch hier – der Zeitpunkt, an dem die Dauerleistung als ausgeführt gilt.

Wer spekuliert, verliert …

Fiskus. Zur Zeit werden Gewinne aus der Veräußerung von privaten Immobilien nur dann besteuert, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal zehn Jahre vergangen sind, die Immobilie in den letzten Jahren vor der Veräußerung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist und der Veräußerungsgewinn mindestens 512 Euro betragen hat. In den Koalitionsgesprächen hatte man sich darauf verständigt, Gewinne aus der Veräußerung privater Wertpapiere und vermieteter Immobilien künftig pauschal mit 20 Prozent zu besteuern. Die alten Spekulationsfristen von einem Jahr bei Wertpapieren und von zehn Jahren bei Grundstücken sollen dann nicht mehr gelten. Auf etwaige Spekulationsfristen soll es nicht mehr ankommen. Für diese „gesetzlichen Änderungen“ sind noch keinerlei Entwürfe veröffentlicht worden.

• Tipp: „Panikverkäufe“ sind aufgrund der aktuellen Gesetzesvorhaben nicht zu empfehlen. Es empfiehlt sich, erst dann weiter gezielt zu planen, wenn ein endgültiger Gesetzesentwurf vorliegt.

Der Zugriff auf den Nachlass

Sofern Immobilien ab 2007 im Wege der Erbschaft oder Schenkung übertragen werden, ist im Regelfall mit einer höheren Steuer zu rechnen. Ein Tipp: Im Einzelfall prüfen, ob sinnvollerweise Grundvermögen noch in diesem Jahr zu übertragen wäre. Die Übertragung einer selbst genutzten Immobilie beziehungsweise eines Anteils an einer selbst genutzten Immobilie an den Ehepartner ist vollkommen steuerfrei.

Egon Strätz,Steuerberater,Lohstrasse 27,61118 Bad Vilbel,info@straetz-partner.de

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