Zahnarztpraxis und Nachwuchs

Mit Kind und Karriere

Das Statistische Bundesamt meldet vierteljährlich, die Geburtenrate erhöht sich, immer mehr Väter gehen in Elternzeit. Familienministerin Ursula von der Leyen frohlockt, weil sie das als Erfolg für das Elterngeld wertet. Nicht bei selbständigen Zahnärzten, die Konditionen stimmten nicht. In puncto Rentenberechnung jedoch hat das Bundessozialgericht (BSG) gleiche Bedingungen geschaffen.

Immer mehr Frauen machen sich selbständig, allen voran die Studierten: im Jahr 2005 über 1,2 Millionen Frauen; mittlerweile wird fast jedes dritte Unternehmen von einer Frau gegründet. Gerade in den freien Berufen hat der Frauenanteil rasant zugenommen: Zahnärztinnen, Ärztinnen, Rechtsanwältinnen, Journalistinnen, Künstlerinnen. Wie aber bekommen sie Karriere und Kinder unter einen Hut? Bislang mussten Selbständige – anders als Angestellte – alles selber stemmen, von Schwangerschaft über Babypause bis hin zur Anrechnung der Erziehungszeiten.

Mit dem letztgenannten Nachteil soll jetzt Schluss sein, meinten die Bundessozialrichter im Januar 2008 und versuchten die Differenz zwischen gesetzlicher und berufsständischer Altersversorgung mit einem Urteil zu klären: Sie entschieden, dass Erziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden müssen (Urteil vom 31. Januar 2008, Az.: B 13 R 64/06 R). Ein erster Schritt zur Gleichberechtigung von Selbständigen und Angestellten, aber so manche Hürde bleibt den Selbständigen leider doch erhalten. Unter anderem die Bürokratie bei dem Elterngeld. Keine Vorteile können die Selbständigen bei den Schwangerschaftsregelungen verbuchen.

Durch dick und dünn

Will eine (angehende) Zahnärztin den Nachwuchs planen, steht sie vor Problemen: direkt nach dem Studium ein Kind zu bekommen, bedeutet ihren Karrierestopp, weil sie zuerst die Assistenzzeit absolvieren muss. So mancher Absolventin schien es zudem – und sei dies ein subjektiver Eindruck – , als würde sie wegen einer potenziellen Schwangerschaft gegenüber männlichen Mitbewerbern um die Assistentenstelle benachteiligt. Die gesetzlichen Regelungen verbieten nämlich, dass eine angestellte Schwangere im infektiösen Bereich arbeitet – und die Regelung gilt auch für angestellte Zahnärztinnnen. Hier gilt: Für die Zeit der Schwangerschaft muss die Ausbildung unterbrochen und darf erst nach dem Mutterschutz wieder aufgenommen werden. Hat die junge Kollegin die Assistentenzeit erfolgreich absolviert und – auf Kredit – die Praxis gegründet, bleiben Schwanger- und Mutterschaft weiter problematisch – wenn auch aus finanziellen und nicht mehr aus rechtlichen Gründen.

Das heißt, eine selbständige Zahnärztin kann zwar während der Schwangerschaft voll durcharbeiten, doch bleibt dies von der anfänglichen Übelkeit bis zum „dicken Ende“ der Schwangerschaft inklusive Notdiensten ein hartes Stück Arbeit, bei dem sie mitunter die Kollegen im Umfeld um die Vertretung – auch im Notdienst – bitten muss. Oder einen Kollegen in die Praxis nimmt. Letzteres mindert allerdings in der Regel sowohl Umsatz als auch Gewinn. Ihre fixen Kosten, auch im privaten Bereich, laufen aber weiter. Zusätzlich noch die Ausgaben für eine Praxisvertretung zu stemmen, scheint fast unmöglich. Ihre Patienten wünschen zudem Kontinuität in der Behandlung und akzeptieren kurzwie langfristige Vertretungen höchst ungern. Daher stehen eben diese jungen Kolleginnen meist selbständig und selbstredend ihren „Mann“; nur im äußersten Notfall geben sie wegen der Schwangerschaft Notdienste an Kollegen ab, schließen bei einem kurzzeitigen Ausfall die Praxis oder überbrücken ihn mit einer Vertretung.

Vom Stuhl ans Bettchen

Eine schwangere angestellte Zahnärztin unterliegt wie jede andere Praxismitarbeiterin auch der Mutterschaftsregelung. Sie ist somit verpflichtet ihrem Chef die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Sobald der Chef von der Schwangerschaft der angestellten Zahnärztin erfährt, darf er sie nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigen. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den Chef aber weiterlaufen.

Der Arbeitsausfall durch Mutterschaft impliziert für jede Praxis eine damit verbundene Entgeltfortzahlung. Um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern, nimmt jeder Zahnarzt als Arbeitgeber am Umlageverfahren „U2“ teil. Er zahlt Beiträge und bekommt im Gegenzug seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mutterschaft erstattet. Das wären 100 Prozent des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, 100 Prozent des bei einem Beschäftigungsverbot gezahlten Entgeltes und 20 Prozent der anfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Eine angestellte Zahnärztin bekommt zudem Mutterschaftsgeld. Dies wird während der Schutzfristen, sechs Wochen vor und acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt; die zuständige Krankenkasse überweist täglich maximal 13 Euro.

Ist die angestellte Zahnärztin bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert, muss das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (http://62.111.97.3/) auf (rechtzeitigen) Antrag ausgezahlt werden. Diese bezahlten Auszeiten durch Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft mit Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld hat eine selbständige Zahnärztin nicht. Die Selbständige steht stattdessen nach wie vor am Stuhl, damit die Praxis läuft und sie alle Fixkosten erwirtschaftet – auch die Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung.

Bei der Rentenversicherung ergibt sich die nächste Ungleichheit. Ist eine Schwangere Mitglied bei der gesetzlichen Rentenversicherung, werden ihr Kindererziehungszeiten bei der Rente angerechnet. Die Schwangere bezahlt hierfür keine Beiträge, denn diese werden vom Bund – und damit vom Steuerzahler – an die gesetzliche Rentenversicherung überwiesen.

Zahnärztinnen sind aber per Gesetz Mitglied bei einem berufsständischen Versorgungswerk. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, müssen sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und Mitglied beim Versorgungswerk werden. Das kennt jedoch keine Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung erhalten die berufsständischen Versorgungswerke keine Beitragszahlung durch den Bund für diese Leistung. Kindererziehungszeiten bekommen Zahnärztinnen bei ihrer Rente deshalb nicht angerechnet. Nur wenn die Zahnärztin auch während einer Babypause Beiträge an ihr Versorgungswerke bezahlt, erhält sie dafür eine entsprechende Rente. Um die finanzielle Belastung abzumildern, bieten viele Versorgungswerke die Möglichkeit, die Beiträge innerhalb eines gewissen Zeitrahmens nachträglich zu entrichten. Aber das wird sich nach dem Spruch der Bundessozialrichter ändern. Endlich werden auch die Erziehungsleistungen von in den Versorgungswerken versicherten Eltern anerkannt. Denn ganz gleich, wie man es dreht und wendet: Obwohl die Kindererziehungszeiten aus dem Steueraufkommen finanziert wurden und werden, konnten in der Vergangenheit Zahnärzte davon nicht profitieren.

Darin lag auch die Crux für die Versorgungswerke, erinnert die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV): Denn obwohl jeder Steuerzahler diese Leistung der Deutschen Rente Bund mitfinanziert, sie diese aber ausschließlich ihren eigenen Versicherten gewährte, blieben selbständige Freiberufler bei der Anerkennung dieser Zeiten außen vor. Die Versorgungswerke ihrerseits erhielten keine staatlichen Gelder, mit denen sie anerkannte Erziehungszeiten hätten finanzieren können. Deshalb sei ihnen nach eigenen Angaben eine solche Anerkennung als Kindererziehungszeiten analog zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich gewesen. Es sei denn, ihre Versicherten hätten dafür extra bezahlen, also quasi doppelt leisten sollen – weshalb die meisten Werke diesen Weg ablehnten. Ergo erkannten die Versorgungswerke die Erziehungszeiten nicht automatisch an: Entweder bezahlte die Zahnärztin – obwohl ohne eigenes oder mit vermindertem Einkommen – die Beiträge zum Versorgungswerk aus eigener Tasche weiter oder sie ließ sich mit entsprechenden Kürzungen bei ihren Versorgungsleistungen beitragsfrei stellen.

Mit diesem Missstand hat das BSG-Urteil aufgeräumt: Auch Freiberufler, die ausschließlich über ihr berufsständisches Versorgungswerk altersversichert sind, können sich die Kindererziehungszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen. Einen Rentenanspruch hat dort zurzeit aber nur, wer die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten erreicht. Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 1. Januar 1992 ein Jahr, für Geburten danach drei Jahre. Da aber immer noch eine Benachteiligung besteht, dürfte das letzte Wort in dieser Sache nicht gesprochen sein. Der ABV empfiehlt deshalb allen Mitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken, die Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, einen Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten zu stellen.

Denn eine Ärztin hat ihren Anspruch erfolgreich durchgefochten. Sie hatte vor ihrem Studium zwei Jahre in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt, dann in das berufsständische Versorgungswerk gewechselt und später drei Jahre Kinderpause eingelegt. Im Januar hat ihr das oberste Sozialgericht einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten zuerkannt.

Von diesem Urteil profitieren sowohl Zahnärztinnen und Zahnärzte, die einst die Kinderpause einlegten und nach 1986 in Rente gegangen sind, als auch die noch berufstätigen Eltern unter den Kollegen. Betroffene müssen jedoch einen Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, damit sie die Rente erhalten.

Sobald der Nachwuchs auf der Welt ist, funktionieren viele Freiberuflerinnen ihr Büro zum Kinderzimmer um. Kurze Pausen zwischen den Behandlungen zum Stillen oder Pflegen des Babys wollen stets einkalkuliert sein, wenn nicht der Kindesvater eine Auszeit nimmt. Optimal organisieren können sich Eltern, deren Lebenspartner in der gemeinsamen Praxis tätig ist. Dann kann einer der beiden die Praxis hochhalten, der andere die Kinderbetreuung organisieren. Und jeder kann sich eher eine Auszeit gönnen, als wenn er alleine tätig wäre.

Schwierig wird's, wenn das Kind (wieder einmal) erkrankt und Ehepartner oder Lebensgefährte ebenfalls beruflich eingebunden ist. Gut, wenn dann verlässliches Personal und ein Kinderarzt in der Nähe helfen können.

Diese Lebensphase ist stressig, doch kaum eine niedergelassene Zahnärztin, kaum ein niedergelassener Zahnarzt vermochte die vom Gesetzgeber eingerichtete Option der Elternzeit bisher wirklich zu nutzen. Die Rahmenbedingungen zu Mutterschutz, Elternzeit und deren Anrechenbarkeit für die Rente waren zwar ein verlockendes Ruhekissen für angestellte Kollegen, nicht aber für selbständige Freiberufler.

Unter diesen Bedingungen verwundert es nicht, wenn gerade bei den Akademikerinnen die Geburtenrate besonders niedrig ist. Ein Fakt, der politisch nicht mehr gewollt ist. Deswegen wurde ab Januar 2007 das Elterngeld eingeführt. Es sollte den Frauen die Entscheidung für Kinder erleichtern, sie aber gleichzeitig so rasch wie möglich wieder zurück in den Beruf schicken.

Die Familienministerin hatte jedoch übersehen, dass die Regelung den selbständigen Akademikern unter den frischgebackenen Eltern wenig hilft. Das beginnt damit, dass ihr Gewinn der letzten zwölf Monate vor der Geburt die Höhe des Elterngeldes bestimmt. Kann eine Zahnärztin schwangerschaftsbedingt weniger arbeiten, reduziert sich ihr erwirtschaftetes Honorar und es mindert sich entsprechend das Elterngeld. Dabei müsste sie im Gegenteil gerade in dieser Phase um möglichst hohe Einnahmen bemüht sein. Nur, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft krankgeschrieben wäre, würde der Ausfall das Elterngeld nicht mindern. Reduziert die Zahnärztin aufgrund der Schwangerschaft aber nur, muss sie die wirtschaftlichen Folgen selbst tragen. Eine fatale Wirkung, besonders für Zahnärztinnen mit geringem Sparpotenzial in kleinen Praxen oder Praxisbeteiligungen beziehungsweise für Existenzgründerinnen, die per se keinen hohen Gewinn erwirtschaften. Deshalb hilft diesen Kolleginnen das Elterngeld nicht viel weiter.

Zudem wird das Elterngeld nach dem „Zuflussprinzip“ berechnet. Das heißt, ersetzt werden maximal 1 800 Euro des weggefallenen Erwerbseinkommens. Das bedeutet für Selbständige: Es wird die Differenz ermittelt zwischen dem erzielten Gewinn der zwölf Monate vor der Geburt und dem Gewinn in der Elternzeit nach der Geburt. Je mehr Einnahmen in der Zeit nach der Entbindung verbucht werden, desto stärker wird das Elterngeld gekürzt. Zu diesen Einnahmen zählen auch jene Honorare, für die die Leistungen vor der Geburt erbracht wurden, aber erst nach der Elternzeit bezahlt werden – also alle Patienten- und KZVZahlungen.

Triebe man die Rechnung auf die Spitze, müsste summa summarum die hochschwangere Zahnärztin bis zur Entbindung nicht nur Höchstleistungen erbringen, sondern sich diese (un)sinnigerweise ad hoc bezahlen lassen, um sowohl einen hohen Basissatz als auch eine geringe Differenz zu erzielen. Diese Regelung kappt so manchen Anspruch, denn in realiter arbeiten viele selbständige Zahnärztinnen zwar tatsächlich bis kurz vor der Entbindung am Patienten, stellen die Rechnung aber erst danach.

Gerechter wäre es, bei Selbständigen und Arbeitnehmern das gleiche Prinzip zugrunde zu legen. Da bei den Arbeitnehmern die Berechnung des Elterngeldes nach dem Leistungsprinzip erfolgt, könnte die Berechnung bei den Selbständigen auf den Bilanzierungsgrundsätzen basieren.

Will die Zahnärztin oder der Zahnarzt dennoch Elterngeld beantragen, warten weitere Hürden: Für die Berechnung von Elterngeld wird bei Selbständigen zur Gewinnermittlung vom Steuerbescheid für das Vorjahr ausgegangen. Liegt der noch nicht vor, muss das Einkommen durch andere Unterlagen glaubhaft gemacht werden, zum Beispiel durch die Vorlage einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. Bis die Antragsteller den Steuerbescheid nachreichen, erhalten sie nur ein vorläufiges Elterngeld, nämlich den Mindestbetrag von 300 Euro, den Rest bekommen sie erst, wenn sie alle zur Berechnung notwendigen Unterlagen eingereicht haben. Für Angestellte mit gleichbleibenden monatlichen Gehaltszahlungen kein Problem. Bei Selbständigen muss der Gewinn per Steuerbescheid nachgewiesen und das erwirtschaftete Einkommen abgezogen werden. Wie viel Geld während der Bezugsdauer für das Elterngeld reinkommt, kann eine Zahnärztin aber erst am Ende der Bezugsdauer ermitteln. So lange erhält sie das Elterngeld nur vorläufig bewilligt. Gegebenenfalls muss dann Elterngeld zurückgezahlt werden oder sie erhält eine Nachzahlung. Diese Regelung macht die Antragstellung so aufwendig, dass Selbständige zwar einen Antrag auf Elterngeld stellen, es aber oft einfach beim Mindestsatz von 300 Euro belassen.

Bei der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) etwa ist Elterngeld bisher kein großes Thema, berichtet Dr. Sebastian Ziller. Als Leiter der Abteilung Gesundheitsförderung und Prävention bei der BZÄK hat er häufig Fragen zu Schwangerschaft und Mutterschutz zu beantworten. Aber zum Elterngeld fragte bisher kaum jemand nach Informationen.

Die Unzulänglichkeiten für selbständige Zahnärztinnen beim Elterngeld sieht auch die Kollegin Dr. Brita Petersen, Präsidentin der Zahnärztekammer Bremen und Mitglied im Ausschuss der Bundeszahnärztekammer für die Belange der Zahnärztinnen. Sie hat Kontakt mit vielen Betroffenen und kommt zu dem Schluss, dass nur die gemeinsame Arbeit an der Problemlösung und der Erfahrungsaustausch helfen. Ihre Kollegin Dr. Kerstin Blaschke, Vorstandsmitglied des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), vertritt ebenfalls im Ausschuss der Bundeszahnärztekammer die Belange der Zahnärztinnen. Beide halten es durchaus für möglich, Familie und berufliche Selbstverwirklichung in eigener Praxis zu vereinbaren. Blaschke betont die Wirkung guter Netzwerke: „Fachliche Kompetenz allein reicht nicht aus, um eine eigene Praxis zu führen. Durch eigene Netzwerke im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe können Zahnärztinnen gemeinsam Antworten auf zahlreiche frauenspezifische und betriebswirtschaftliche Fragen finden.“

Für selbständige Zahnärztinnen ist das Elterngeld nicht der Renner. Eher ein Bürokratiemonster, das ihre Bedürfnisse ignoriert. Deshalb schlagen Berufsverbände Alarm und fordern von der Familienministerin Nachbesserungen, die wenigstens die schlimmsten Diskriminierungen beseitigen sollten. Etwa, wenn die Selbständigen wählen könnten, ob die zwölf Monate vor der Geburt, oder das Jahr vor der Schwangerschaft für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden soll. Auch nach der Geburt beglichene Honorare sollten von der Anrechnung auf das Elterngeld ausgenommen werden. Ebenso müssten die weiterlaufenden betrieblichen Kosten bei der Berechnung des Elterngeld vor eventuellen Abzügen berücksichtigt werden.

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