Fremdfinanzierte Renten

Strich durch die Rechnung

Es hätte so schön sein können: eine Rente auf Kredit finanzieren und dazu noch Steuern sparen. Auf dieses Modell setzten Tausende von Freiberuflern. Jetzt kommt für sie das böse Erwachen. Die ersten Anwälte klagen, denn die Werbeversprechen der Vermittler und Versicherer wurden nicht eingelöst.

Gerade für Freiberufler, die sich ein Finanzpolster erarbeiteten, hatte das Modell der Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR-Rente) etwas sehr Faszinierendes. Sie versprach ein Zusatzeinkommen für den Ruhestand, das sich aus sich selbst heraus finanzieren sollte. Eine attraktive Rendite verbunden mit einem interessanten Steuervorteil waren die Hauptargumente des Marktführers Schnee-Gruppe. Ähnlich aufgebaut waren Modelle wie Lex-Rente, Individual-Rente, System-Rente, Europlan oder Novarent.

Die Idee, die dahintersteckte, war immer die gleiche: Die Anleger nahmen einen Kredit bei einer deutschen Bank auf. Um die Konditionen so günstig wie möglich zu halten, entschieden sie sich häufig für eine niedrig verzinste Währung wie Schweizer Franken oder japanische Yen.

Sparen mit Kredit

Ein Teil floss in eine Rentenversicherung, deren Auszahlung sofort begann und bis zum Lebensende des Versicherten weiterlaufen sollte. Der Restbetrag wanderte in eine Kapital bildende Lebensversicherung oder in einen Aktienfonds. Mit den Renten zahlte der Anleger die Kreditzinsen, getilgt wurde nicht.

Das Kapital aus der zweiten Versicherung beziehungsweise aus dem Fonds sollte eigentlich der Ablösung des Kredits dienen. Der Fiskus beteiligte sich, indem der Sparer die Kreditkosten, zu denen häufig noch ein Disagio gehörte, absetzen durfte. Außerdem sollte bei den Rentenzahlungen nur der Ertragsanteil versteuert werden. Die Rechnung schien auf dem Papier aufzugehen. Im Idealfall war der Kredit nach 15 Jahren zurückgezahlt und die Rente lief bis zum Lebensende weiter.

So sollte es sein. Doch für viele der Anleger ging die Rechnung nicht auf, weil einfach zu viele Voraussetzungen erfüllt sein mussten. Vor allem hing der Erfolg des Plans davon ab, wie sich die Renditen der Kapitalanlage entwickelten. Zudem durften sich die Zinsen für die Kredite nicht erhöhen.

Zu viel vorausgesetzt

Deutsche Lebensversicherungen warfen für dieses Modell eines Zinsdifferenzgeschäftes nicht genügend ab. Denn das Risiko, das sie bei der Anlage der Kundengelder eingehen dürfen, ist stark eingegrenzt, so dass die notwendigen Renditen nicht erzielt werden können. So liegt der Prozentsatz, bis zu dem das Geld der Versicherten in Aktien investiert werden darf, bei 35 Prozent. Tatsächlich war es im vergangenen Jahr in etwa die Hälfte.

Im Gegensatz dazu dürfen die britischen Konkurrenten bis zu 100 Prozent der Kundenbeiträge in Aktien anlegen. In guten Börsenzeiten konnten sie attraktive Gewinne erzielen. Die meisten Konzepte setzten daher auf die damals üppigen Renditen der Briten. Viele Anleger entschieden sich für Policen des Marktführers Clerical Medical (CM).

Doch die Ergebnisse litten unter dem Börsencrash von 2000 bis 2002. Die gegenwärtige Krise auf den Finanzmärkten tut ein Übriges, so dass für das vergangene und das laufende Jahr nur geringe Gewinne zu verzeichnen sind. Unter diesen Bedingungen funktioniert das ausgeklügelte Modell nicht mehr.

Statt zu sparen, mussten die Anleger bereits das vorhandene Kapital nutzen, um die Zinsforderungen der Banken zu begleichen. Inzwischen klafft zwischen dem Wert der zur Darlehensrückzahlung gedachten Lebenspolice und dem Kredit eine große Lücke, die der Anleger füllen muss.

Hinzu kommt noch, dass ab dem 1. Januar 2009 in Deutschland die Abgeltungssteuer eingeführt wird. Das hat zur Folge, dass die Kreditnebenkosten nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden können – für die meisten Betroffenen ein Desaster.

Nicht wenige Anleger haben zur Absicherung des Kredits sogar ihr Eigenheim beliehen. Für manchen bedeutet dies, dass er sein Haus nun verkaufen muss, um den Forderungen der Banken nachzukommen. Die Geschädigten sind sich heute sicher: Wäre ihnen klar gewesen, auf was sie sich da einlassen, hätten sie ihre Unterschrift nicht unter Verträge dieser Art gesetzt.

Anwälte prüfen Ansprüche

Viele der rund 120 000 Versicherten, die sich auf die wohlklingenden Werbesprüche eingelassen haben, entschließen sich nun für den Gang zum Anwalt. Dabei werden sie feststellen, dass die Vorgehensweisen der Rechtsvertreter sehr unterschiedlich sind.

Hoffnung macht ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom Januar 2007 (4 U 22/06 vom 18. Januar 2007). Darin hat das Gericht die Schadensersatzpflicht eines Vermittlers und Finanzierungsvermittlers für die SKR-Rente bejaht. Es sah die Unterlagen, die die Schnee-Gruppe ihren Kunden zur Verfügung stellte, als nicht ausreichend an, um sie über die Chancen und Risiken der SKR-Rente aufzuklären. Das Urteil ist rechtskräftig. Noch – so ist aus Anwaltskreisen zu hören – sei kein Geld geflossen.

Derzeit prüfen die auf Anlegerschutz spezialisierten Anwälte, inwieweit und gegen welche Beteiligten Schadenersatzansprüche bestehen. So bereitet der Jurist Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft in Bremen derzeit eine Musterklage gegen die Schnee-Gruppe und die zuständige Vermittlungsgesellschaft vor. Er prüft eine mögliche Haftung der Schnee-Gruppe und der Vermittler, aber auch inwieweit er die Kredit gebenden Banken und den Versicherer Clerical Medical in die Pflicht nehmen kann.

Bei den rund 200 Vermittlern hofft er darauf, dass eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung besteht. Als ganz so einfach schätzt er das Vorgehen nicht ein: „Es wird Gerichte geben, die damit argumentieren werden, dass der Prospekt ausreichend auf die Risiken des Anlagekonzeptes hinwies. Sie unterstellen dann, dass die Anleger genügend Gelegenheit hatten, sich zu informieren und der Anlageberater damit seiner Beratungspflicht ausreichend nachkam.“

Kanzlei klagt gegen alle Beteiligten

Auch die Kanzlei Witt-Nittel in Heidelberg reicht die erste Klage eines institutionellen Anlegers gegen Clerical Medical ein. Sie untersucht ebenfalls die Ansprüche gegen alle Beteiligten des SKR-Rentenmodells:

•  Clerical Medical

Der britische Versicherer muss sich fragen lassen, inwieweit er die Kunden, die im Zusammenhang mit der Schnee-Rente eine Versicherung abgeschlossen haben, über die damit verbundenen Risiken hätte informieren müssen. So wurden selbst für die Jahre des Börsencrashs von 2000 bis 2002 noch ansehnliche Renditen ausgewiesen, mit deren Hilfe sich die Anleger vielleicht haben locken lassen.

• Schnee-Gruppe

Aufgrund der vom OLG Hamm bestätigten Beratungsfehler sieht Anwalt Mathias Nittel eine sehr gute Basis für Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen und die Anlageberater.

• Kreditverträge

Nach Meinung Nittels weisen die Verträge, die die finanzierenden Banken mit den Anlegern abgeschlossen haben, zum Teil „eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung oder sogar eine Rückabwicklung der Verträge zur Folge haben können“.

Marktführer kontaktiert Kunden

Möglicherweise, weil er eine Klageflut auf sich zukommen sieht, hat der Marktführer Schnee-Gruppe ein Rundschreiben an die betroffenen Kunden geschickt. Darin empfiehlt die Schnee-Gruppe, sich auf Clerical Medical zu konzentrieren und nennt gleich zwei Anwaltsadressen. „Es scheint so, als solle hier versucht werden, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Schnee-Gruppe und die Vermittler zu verhindern“, sagt Rechtsanwalt Nittel.

Aber er hat noch eine weitergehende Vermutung. In dem Rundschreiben, das mit wichtigen Informationen gespickt ist, fragen die Absender nach Angaben aus den Verträgen, die sie mit ihren Kunden geschlossen haben. Dabei dürften diese Daten im Firmencomputer gespeichert sein. Schicken die Adressaten nun die Unterlagen zurück, liefern sie den Beweis dafür, dass sie die Post erhalten haben.

Gleichzeitig kann es sein, dass sie automatisch die kurze Verjährungsfrist in Gang setzen. Nur drei Jahre bleiben den Betroffenen und ihren Anwälten, um ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Doch strittig ist, wann genau diese Frist beginnt. Begann sie schon, als Clerical Medical vor einiger Zeit Informationen ins Netz stellte? Oder ist der Empfang des Rundschreibens der Start oder aber setzt die Frist erst ein, wenn ein Mandant von seinem Juristen eine Aufklärung über die Sachlage bekommt? Letztere Meinung vertreten eigentlich alle Anwälte. Die Gerichte werden entscheiden.

Kooperieren mit Strategie

Eine andere Strategie als die Bremer und Heidelberger Kollegen vertritt die Münchner Kanzlei Wilhelm Lachmair und Kollegen. Die Münchner sind eine Kooperation mit der Schnee-Gruppe eingegangen. Sie bekommen interne Informationen, dafür konzentrieren sie sich bei ihrem Vorgehen auf die finanzierenden Banken und Clerical Medical, weil sich das ihrer Meinung nach – schon aus rein wirtschaftlichen Gründen – für die Geschädigten eher lohnt.

Vor Kurzem reichte die Kanzlei eine Klage gegen das Münchner Bankhaus Wölbern ein. Der Grund war die von Wölbern initiierte Individual-Rente. Der Vorwurf konzentrierte sich auf die Angaben zu den Renditen, die Clerical Medical in der Vergangenheit erzielt haben soll. Dadurch sei dem Leser der Eindruck vermittelt worden, es handle sich bei der Individual-Rente um ein sehr sicheres Altersvorsorgemodell.

Anwalt Tobias Pielsticker von der Kanzlei Lachmair betont: „Das konnte nicht funktionieren. Denn die in den schriftlichen Unterlagen angegebenen Renditen stellen keinen Vergleichsmaßstab dar. Sie stammen aus Policen, die nach einem anderen System angespart worden sind.“ Dabei handelt es sich um Verträge, deren Inhaber 20 Jahre lang 50 Pfund pro Monat eingezahlt haben. Kursschwankungen an den Börsen wirken sich dabei bei Weitem nicht so stark aus wie bei Policen, in die einmal eine große Summe investiert wurde.

Zudem wurden die lang laufenden Verträge in Zeiten abgeschlossen, in denen in Großbritannien eine hohe Inflation herrschte. Das heißt, es ließen sich sehr viel höhere Renditen erzielen als in den Jahren ab 2000. Nach Meinung Pielstickers muss es bei einem Vergleich immer eine Währungs- und Inflationsbereinigung geben. Danach reduzieren sich die Renditen – und die Rechnung für die Individual-Rente wird knapp.

Britische Besonderheiten

Außerdem wurde eine Besonderheit der britischen Policen übersehen. Die Renditen werden nur zu einem Teil jährlich garantiert, in der Vergangenheit erhielten die Anleger häufig rund zwei Drittel erst am Ende der Laufzeit mit dem Schlussbonus. Für die Individual-Rente aber ist eine gleichmäßige Verteilung über die Laufzeit nötig.

Ein weiterer Punkt, in dem sich die britischen Policen von den deutschen abheben, sind die Garantieleistungen. Das Geld der Versicherten fließt in einen Pool mit garantiertem Wertzuwachs – With-Profit-Fund genannt. Die dann einmal garantierten Wertzuwächse finanziert nicht Clerical Medical, sondern die Risikogemeinschaft der Versicherten.

In guten Börsenzeiten werden Erträge zurückgehalten, um die Wertzuwächse in schlechten Zeiten garantieren zu können. Dieser Vorgang nennt sich Smoothing (Kurs glätten). Damit kann auch eine endgültige Verschiebung von Werten zwischen Versicherungsnehmern erfolgen. Eine Erklärung dafür, dass in Zeiten steigender Kurse der geglättete Wert unter dem tatsächlichen Fondswert liegt.

Normalerweise enthalten die Schlussboni, die am Ende der Laufzeit gezahlt werden, einen Anteil aus der Differenz. Sicher ist das aber keineswegs. Bei Whole-Life-Policen, bei denen es keinen bestimmten Ablauftermin gibt, ist die jährliche Auszahlung begrenzt. Bis zu diesem Punkt greifen die Garantien.

Banken im Fokus

Auch Rechtsanwalt Christian Hindahl von der Sozietät Doornkaat, Hindahl, Sternemann pp. in Düsseldorf berät Anleger, die dank ihrer Lex- und Europlan-Verträge zum Teil vor dem finanziellen Ruin stehen. Doch statt sich direkt an CM oder die Vermittler zu wenden, konzentriert er sich auf die Kredit gebenden Banken.

Er hofft auf deren Entgegenkommen, so dass ein Prozess sich erübrigt: „Ich kann nicht jemanden, der keine Rechtsschutzversicherung hat, in einen aufwendigen Prozess führen. Zudem muss die Versicherung schon bei Vertragsabschluss bestanden haben.“

Es kommt darauf an, gegen wen ein Betroffener klagen will und wann dies sinnvoll ist. Schnee hat gute Dokumentationen der Vertragsgespräche vorliegen, Europlan sogar sehr gute, so dass es den Geschädigten schwer fallen wird, Ansprüche durchzusetzen. Für Lex-Konzept lässt sich keine einheitliche Aussage treffen. Deshalb fokussiert die Kanzlei die Banken.

Geschäft über Grenzen hinweg

Die Sozietät stellte fest, dass es sich bei dem Abschluss der Verträge mit CM um ein grenzüberschreitendes Versicherungsgeschäft gehandelt hat. Die Frage war, welche Aufsicht dafür zuständig war. Wie sich herausstellte, fühlten sich weder die heimische noch die britische Behörde zuständig.

Um diese Frage zu klären, trugen sie ihr Anliegen dem Petitionsausschuss des EU-Parlamentes vor. Dort stieß ihre Argumentation auf großes Interesse. Denn schließlich hatte die Politik die Insolvenz des britischen Versicherers Equitable Life noch in Erinnerung. Beim Studium der Vorschriften für englische Versicherungen stellte sich heraus, dass ein Vertrag einer britischen Lebensversicherung nicht mit einem Kredit verbunden werden darf.

Doch leider gelten die englischen Gesetze nicht in Deutschland. Jochen Sanio, Chef der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entschied, dass CM den Wohlverhaltensregeln für Versicherer, sprich dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), unterliegt.

Anwalt Hindahl entdeckte jedoch einen entscheidenden Unterschied: In den Bedingungen des britischen Versicherers ist eine Marktpreisanpassung vorgesehen, die es im VVG nicht gibt. Damit wurde der Kunde zusätzlich zur Kasse gebeten. Daher zieht seiner Meinung nach der Paragraf 165 VVG – das Verbotsgesetz. Und „laut BGB“ ,so Hindahl, „ist ein Geschäft, das vom Verbotsgesetz betroffen ist, nichtig.“

Danach hätten Banken und Sparkassen ein Darlehensgeschäft mit einem nichtigen Vertrag gekoppelt. „Die Konsequenz kann daher nur sein, dass sie den Kredit erlassen müssen und das Geschäft rückabgewickelt werden muss.“ Der Düsseldorfer Jurist setzt auf diese Strategie, um seinen Mandanten zu ihrem Geld zu verhelfen.

Britischer Finanzierer kontert

Die Auseinandersetzung mit CM dürfte schwierig werden. Die Versicherung gehört zum britischen Baufinanzierer Halifax Bank of Scotland (HBOS), der im Zuge der Finanzkrise von Lloyds TSB übernommen wurde. John Edwards, Chief Executive von HBOS European Financial Services, äußerte sich gegenüber „Euro am Sonntag“ zu den Vorwürfen: „Clerical Medical hat niemals die Ansicht vertreten, dass ein Darlehen zur Finanzierung eines langfristigen Investitionsziels wie einer Lebensversicherung geeignet ist. In den Fällen, in denen uns Versicherungsnehmer darüber informiert haben, dass sie ihre Police auf diese Weise finanzieren, haben wir Bestätigungen darüber erbeten, dass Clerical Medical für derartige Finanzierungs- und Hebelvereinbarungen nicht verantwortlich ist.“

Eine Mitschuld oder mangelnde Aufklärung der Kunden weist er von sich: „Einige schwarze Schafe auf der unabhängigen Vertriebsebene sind in den angesprochenen Fällen ganz offensichtlich ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.“

Die Betroffenen müssen nun entscheiden, welchen Weg sie gehen wollen. Vielleicht hilft ja bereits ein Gespräch mit der Bank, von der das Darlehen stammt. Allerdings würde eine Auflösung der Verträge möglicherweise eine Rückzahlung der Steuervorteile bedeuten.

Marlene Endruweitm.endruweit@netcologne.de

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