Berufsqualifikations-Richtlinie

30 Jahre Europas Zahnheilkundegesetz

Heftarchiv Gesellschaft
Das europäische Zahnheilkundegesetz ist rund 30 Jahre alt. Beschrieben wird die Entwicklung seither durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, das Hinzutreten weiterer Mitgliedstaaten und die Neufassung durch die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

1978 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome des Zahnarztes (78/686/EWG) und eine zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/ EWG) beschlossen.

Ihre Bedeutung für die in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Länder ist ähnlich der des Zahnheilkundegesetzes von 1952 für Deutschland. Es wurde ein Beruf des Zahnarztes geschaffen, den es vorher so nicht gab.

Eine fünfjährige akademische Ausbildung wurde vorgeschrieben, ein Studienprogramm erstellt und ein zahnärztlicher Tätigkeitsbereich festgelegt. Er wird in Artikel 5 der Koordinierungsrichtlinie fast genau so wie im deutschen Zahnheilkundegesetz beschrieben: Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörenden Gewebes. (Der Autor dieses Artikels, damals Justiziar der Bundeszahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und Mitglied des Beratenden EU-Ausschusses für die zahnärztliche Ausbildung war an dem Zustandekommen der Richtlinie beteiligt. Er hat seinerzeit die Richtlinie in den zm 1978, Heft 21, Seiten 1178 – 1183 kommentiert.)

Die Ausbildung nach dem Studienprogramm „vermittelt die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe“ (Art. 34 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).

Der Auftrag

Die Mitgliedstaaten mussten nach den Eingangsworten des Artikels 5 der Koordinierungsrichtlinie 1978 dafür sorgen, dass die Zahnärzte allgemein zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten zugelassen werden. Das war ein Auftrag, der für keinen anderen Beruf in ähnlicher Form erteilt worden ist.

Die Mitgliedstaaten, in denen es noch keinen Zahnarzt gab, mussten ihn schaffen. Von den Gründungsmitgliedern war das Italien. Dort gab es noch nicht den Beruf des Zahnarztes, stellten die Erwägungen der Anerkennungsrichtlinie fest. In der Koordinierungsrichtlinie heißt es: „Zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie werden in Italien zahnärztliche Tätigkeiten nur von Ärzten ausgeübt, wobei diese spezialisiert oder nicht spezialisiert sein können. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass Italien eine neue Berufsgruppe schaffen muss, die berechtigt ist, zahnärztliche Tätigkeiten mit einem anderen Befähigungsausweis als dem des Arztes auszuüben.“

Der Zahnarzt, den das deutsche Zahnheilkundegesetz mit der Zusammenführung des bis dahin siebensemestrigen akademischen Studiums und der nach damaliger Beurteilung qualifizierten dentistischen Ausbildung geschaffen hatte, wurde Vorbild des europäischen Zahnarztes. Er sollte ein Arzt für die Zahnheilkunde sein, dessen Ausbildung den Besonderheiten der Zahnheilkunde gegenüber der sonstigen Medizin Rechnung trägt. Im Studienprogramm (Anhang zur Koordinierungsrichtlinie) wird neben naturwissenschaftlichen Grundfächern, medizinisch-biologischen und allgemeinmedizinischen Fächern die Ausbildung in den spezifisch zahnärztlichen Fächern wie Zahnerhaltungskunde, zahnärztliche Prothetik und Dentale Technologie als Gegenstand des mindestens fünf Jahre umfassenden Universitätsstudiums verlangt.

Die Umsetzung

Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wurde eine Frist von 18 Monaten gesetzt. Bis zum Stichtag 28. Januar 1980 hatten fünf der sechs Gründerstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande) den Auftrag zu erfüllen, ebenso die bis 1978 beigetretenen (Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich).

In der Bundesrepublik geschah das durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 25. Februar 1983, das den Inhabern von Diplomen der anderen Mitgliedstaaten den Erwerb der Approbation zusicherte; die Verwaltungspraxis hatte das schon früher ermöglicht.

Italien wurden sechs Jahre zugebilligt. Bis 1984 sollte in ganz Italien ein Zahnarztstudium eingeführt sein. Danach sollte der Weg über ein ärztliches Studium nicht mehr möglich sein. Durch Gesetz vom 24. Juli 1985 schuf Italien den Beruf des Zahnarztes, des „odontoiatra“, wie er mit den griechischen Wörtern für Zahn (odous) und iatros (Arzt) genannt wird.

Italienische Ärzte wurden Zahnärzte

Zunächst nicht verschlossen wurde aber der Weg, in Italien über ein ärztliches Studium Zahnarzt zu werden. Den Ärzten, die vor der Neuregelung Zahnheilkunde ausgeübt hatten – sei es mit oder ohne Fachausbildung – musste die Möglichkeit eingeräumt werden, den neuen Beruf des Zahnarztes zu ergreifen. Deshalb sah Art. 19 der Anerkennungsrichtlinie vor, dass Ärzte, die eine Bescheinigung der zuständigen Behörde beibringen konnten, wonach sie drei Jahre „ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Art. 5 ...fallenden Tätigkeiten gewidmet haben“, in den anderen EG Staaten als Zahnärzte anzuerkennen waren. Wer während seines ärztlichen Studiums eine der zahnärztlichen Ausbildung gleichwertige Ausbildung erfahren hatte, war vom Nachweis der dreijährigen Tätigkeit befreit. Das galt aber nur für solche Ärzte, die ihr Studium vor dem Stichtag 26. Januar 1980 begonnen hatten.

Italien dehnte die Möglichkeiten über den Stichtag hinaus aus. Die Kommission, die über die Einhaltung der Richtlinien zu wachen hat, erhob deshalb Klage beim Europäischen Gerichtshof, der am 1. Juni 1995 entschied, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 verstoßen, dass sie die Frist auf das Studienjahr 1984/85 ausgedehnt habe (C40/93).

Den Einwand Italiens, die nach der Frist zu Zahnärzten gemachten Ärzte beschränkten sich auf eine Tätigkeit in Italien und sollten nicht in den Genuss der gegenseitigen Anerkennung der Zahnarzt-Diplome kommen, ließ des Gericht nicht gelten. Die Mitgliedstaaten könnten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen, die keiner der in den Richtlinien aufgeführten Kategorien entspreche.

Damit waren die Schwierigkeiten in Italien nicht erledigt. Ärzten mit einer Zusatzausbildung in der Zahnheilkunde wurde nämlich weiterhin der Zugang zum Beruf des Zahnarztes ermöglicht. Der Europäische Gerichtshof entschied am 20. November 2001, dass der Zugang nur denen offen steht, die Zahnheilkunde studiert haben oder die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen.

Aber manche Studenten hatten später als nach den Richtlinien erlaubt ein Arzt-Studium begonnen mit dem Ziel, Zahnheilkunde auszuüben. Ihnen wurde durch eine Neufassung der Frist geholfen. Nach Art. 37 der Richtlinie 2005/36/EG, über die weiter unten berichtet wird, kommen Ärzte, die vor dem 31. Dezember 1994 eine dreijährige, der zahnärztlichen Ausbildung gleichwertige Ausbildung erfahren haben, in den Genuss gegenseitiger Anerkennung. Es hat also in Italien zehn Jahre länger gedauert als vorgesehen.

Am 17. Oktober 2003 hat dann der Gerichtshof in einem Verfahren in Deutschland zwischen einem Arzt und der Zahnärztekammer unter Berufung auf die zu Italien ergangenen Urteile entschieden, dass Ärzten, die nicht Zahnheilkunde studiert haben, nicht generell die Ausübung der Zahnheilkunde gestattet werden darf, unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung das geschehen soll (C-35/02)

Aus den neun Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten der Richtlinien sind 27 geworden. Griechenland (wo der Zahnarzt „Odontiatros“ heißt) trat 1981, Spanien (licenciado en odontologia) und Portugal (Médico dentista) 1986, Finnland, Österreich und Schweden 1995 der Union bei. Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakei, die tschechische Republik und Ungarn kamen 2004 hinzu, ebenso Malta und Zypern. Zuletzt sind 2007 Bulgarien und Rumänien aufgenommen worden. Sie alle übernahmen den Rechtsbestand der Union, den „acquis communautaire“, und damit auch die Zahnarzt-Richtlinien.

In Spanien, Österreich, der Slowakei, der Tschechischen Republik und in Rumänien übten Ärzte die Zahnheilkunde aus. Anders als Italien wurde ihnen eine Frist für die Einführung eines zahnärztlichen Studiums nicht gewährt. Sie mussten vom Beitritt an eine zahnärztliche Ausbildung ermöglichen und haben das auch wohl geschafft.

Eine neue Richtlinie

2005 ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft getreten. Sie hat auf 120 Seiten die Regeln für alle Berufe zusammengefasst. Die Zahnarztrichtlinien werden in ihrer Substanz beibehalten. Die Kommission dachte zunächst daran, die Sonderregeln für einzelne „reglementierte“ Berufe aufzugeben, aber schließlich gelang es, nicht zuletzt dank der Bemühungen der zahnärztlichen Vertretung in Brüssel, den wesentlichen Inhalt der alten Richtlinien zu retten.

Im Erwägungsgrund 9 heißt es: „... wobei aber die Vorschriften im Licht der Erfahrungen verbessert werden sollen. Es ist erforderlich, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen Text (Anmerkung: eben dieser Richtlinie) zusammenzufassen: die Richtlinien ... 78/686/ EWG, 78/687/EWG“.

Das Ausbildungsprogramm und der Tätigkeitsbereich sind übernommen worden. Während der Erwägungsgrund in der alten Richtlinie lediglich gesagt hatte, aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege sei nach einer gemeinsamen Definition des Tätigkeitsbereichs zu streben, heißt es in der neuen, der Beruf des Zahnarztes solle als eigener Beruf anerkannt werden, der sich von dem des Arztes und Facharztes für Zahnund Mundheilkunde unterscheidet. Es solle sichergestellt werden, dass der Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörenden Gewebe vermittelt werden. Diese Tätigkeiten sollten nur von Zahnärzten ausgeübt werden.

Offensichtlich haben die Urteile des Europäischen Gerichtshofes zu diesen Erwägungen geführt, die dann in Art. 36 ihren Niederschlag gefunden haben: Der Beruf des Zahnarztes beruht auf der zahnärztlichen Ausbildung und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und Facharztes unterscheidet.

Ärzte und Zahnärzte

Der Unterschied besteht nicht darin, dass sie verschiedene Wissenschaften studieren. Beide studieren Humanmedizin, das heißt auf den ganzen Menschen bezogene Heilkunde. Die nunmehr in einer Richtlinie enthaltenen Vorschriften sind nicht wörtlich dieselben, aber gleich für die ärztliche und zahnärztliche Ausbildung. Sie muss angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und Kenntnisse der Struktur, der Funktionen und des Verhaltens gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen vermitteln.

Gleiches Ausbildungsziel beider Studienrichtungen ist die Vermittlung angemessener Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ein zusammenhängendes Bild der Krankheiten geben (Artikel 24 für die ärztliche und Art. 34 für die zahnärztliche Grundausbildung).

Der Unterschied der Berufe besteht nach der Richtlinie darin, dass dem Zahnarzt während des Grundstudiums besondere Kenntnisse für Diagnose, Therapie, Verhütung und Vorbeugung von Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörenden Gewebe vermittelt werden (Art. 34 Abs. 1 d). Folglich gibt es ein eigenes Studienprogramm. Die Tätigkeiten werden ihm als Bereich zugewiesen, den nur er ausfüllen soll. Er führt die Bezeichnung „Zahnarzt“, die dem Arzt nicht offen steht.

Fachärzte

Erwägungsgrund 22 fordert die Unterscheidung des Zahnarztes vom Facharzt für Zahn- und Mundkrankheiten. Einen Facharzt mit dieser Bezeichnung führt die Richtlinie nicht auf, sondern nennt in Anhang V 5.1.3 drei Gruppen von Ärzten mit Weiterbildung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, und zwar in

1. Stomatologie, Mindestdauer der Weiterbildung drei Jahre

2. „Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“, Mindestdauer vier Jahre und

3. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“, Mindestdauer fünf Jahre.

Die erste Gruppe gibt es in Deutschland nicht. Die Angehörigen dieser Gruppe tun das Gleiche wie Zahnärzte. Die Bezeichnung „Stomatologe“ verträgt sich nicht damit, dass sie ganz allgemein für einen Absolventen des zahnärztlichen Studiums verwandt wird; man denke an den „Diplom-Stomatologen“ aus der DDR. In Frankreich gibt es den „stomatologue“ neben dem „chirurgien-dentiste“, in Luxemburg neben dem „medecin-dentiste“, in Spanien und Portugal neben den neuen Zahnärzten. In Italien ist diese Gruppe seit dem 31. 12. 1994 abgeschafft. Stomatologen aus Italien und Spanien, die vor dem in dem in Anhang V 513 genanten Stichtag ihr ärztliches Studium begonnen haben, können in den anderen Ländern die Anerkennung als Zahnarzt bekommen.

In die 2. Gruppe gehört der deutsche Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Er führt die Bezeichnung, die die Richtlinie für die dritte Gruppe verwendet. Der Angehörige der zweiten Gruppe muss neben der Grundausbildung des Zahnarztes auch die des Arztes besitzen, und damit kann er über die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinaus tätig sein und Gesichtschirurgie betreiben.

Der Angehörige der dritten Gruppe „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ ohne Grundausbildung des Zahnarztes unterscheidet sich vom Zahnarzt dadurch, dass er von der Chirurgie kommt und sich auf sie beschränkt. In Deutschland gibt es ihn nicht. Der „Stomatologe“ und der Facharzt ohne zahnärztliche Grundausbildung üben Zahnheilkunde aus. Das zeigt, dass mit der Erwägung 22, die Tätigkeit des Zahnarztes solle nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises ausgeübt werden, die „generelle“ Tätigkeit gemeint ist, von der der Europäische Gerichtshof ausgeht. Einzelne Maßnahmen der Zahnheilkunde stehen dem Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit offen, nicht nur den genannten Fachärzten, sondern allen Ärzten, so etwa dem Dermatologen bei der Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut.

Das europäische Recht steht auch nicht im Wege, wenn einzelne Mitgliedstaaten Nicht-Ärzten Maßnahmen gestatten, die in Deutschland verboten wären, so in den Niederlanden dem „Zahnprothetiker“ (Anhang II 4)oder dem „dental therapist“ im Vereinigten Königreich (II 5).

Fachzahnärzte

Die neue Richtlinie übernimmt die Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der zahnärztlichen Weiterbildung. Während aber bisher die Aufnahme eines Faches in die Richtlinie erfolgte, wenn es in zwei Mitgliedstaaten anerkannt war, wird jetzt vorgesehen, dass das nur geschieht, wenn die Fachrichtung in mindestens zwei Fünftel der Mitgliedstaaten vertreten ist (Erwägungsgrund 20).

Es bleibt also bei den bisher anerkannten Richtungen, der Kieferorthopädie und der Oralchirurgie/Mundchirurgie. Für beide wird eine Mindestdauer der Weiterbildung von drei Jahren gefordert. Sie ist in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungsund Forschungszentrum oder einer zugelassenen Gesundheitseinrichtung abzuleisten. Die deutsche Weiterbildung an einer Universität in Verbindung mit einer von der Zahnärztekammer bestimmten Weiterbildungspraxis entspricht dieser Forderung.

Kieferorthopäden, deren Berechtigung gegenseitig anerkannt werden muss, gibt es nach Anhang V 5.3.3 (neugefasst nach Mitteilung der Kommission 2007/C 165/07) in allen Mitgliedstaaten außer in Spanien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien und der Slowakei.

In der Oralchirurgie erkennen 14 der 27 Mitgliedstaaten eine Weiterbildung an. Der Spezialist wird fast überall „Oralchirurg“ genannt, eine Bezeichnung, die auch für Fachärzte gebraucht wird, dort aber mit dem Zusatz „maxillo-facial“. So der Spezialist im Vereinigten Königreich und in Irland, der „oral and maxillofacial surgeon“. Aber auch der Spezialist in der Tschechischen Republik mit nur zahnärztlicher Grundausbildung betätigt sich in „orální a maxilofaciální chirurgie“, während der Facharzt der dritten Gruppe (ohne zahnärztliche Grundausbildung) die „maxilofaciální chirurgie“ ausübt.

Dr. Heribert PohlEuskirchener Straße 950937 Köln

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