EU-Kommission macht Vorschläge

Für bessere Zusammenarbeit des Fiskus

Die EU-Kommission hat am 2. Februar 2009 im Rahmen ihrer Strategie zur besseren Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -betrug zwei neue Richtlinienvorschläge angenommen: Das berichten die Neuen Wirtschaftsbriefe (NWB) unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung der EUKommission.

Mit den neuen Richtlinien soll die gegenseitige Amtshilfe der Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung und Beitreibung von Steuern effizienter werden. Dann könnten sich die Mitgliedstaaten künftig nicht mehr auf das Bankgeheimnis berufen, um eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit abzulehnen. Der Vorschlag basiert auf dem OECD-Musterabkommen. Nach dem kann ein um Auskunft ersuchter Mitgliedstaat einem anderen gegenüber Auskünfte über dessen Steuerpflichtigen nicht allein deshalb verweigern, weil diese Information sich im Besitz einer Bank oder eines anderen Geldinstituts befindet.

Damit wird bei der Zusammenarbeit der Steuerbehörden faktisch das Bankgeheimnis aufgehoben, schreiben die NWB, wenn ein Mitgliedstaat bei der Prüfung der steuerlichen Lage eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ein Amtshilfeersuchen stellt.

Ein weiterer entscheidender Bestandteil des Vorschlags sei, dass die Mitgliedstaaten künftig mit ihren Partnern in der EU ebenso eng zusammenarbeiten müssen wie mit einem Drittland vereinbart, was die besondere EU-Dimension verdeutlichen soll. Die Kommission schlägt insbesondere vor,

• alle von den Mitgliedstaaten und ihren Gebietskörperschaften erhobenen Steuern und Abgaben sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einzubeziehen,

•  den spontanen Informationsaustausch über Steuererstattungen nationaler Steuerbehörden an Gebietsfremde verbindlich vorzuschreiben,

•  Behördenvertretern eines Landes zu gestatten, sich aktiv an behördlichen Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Landes zu beteiligen,

•  zu gestatten, dass die Amtshilfe in einem frühen Stadium des Beitreibungsverfahrens beantragt wird, wenn sich hierdurch die Erfolgsaussichten verbessern,

•  die Verfahren zur Beantragung oder Leistung von Amtshilfe zu vereinfachen und zu rationalisieren.

Die derzeitigen Regelungen für die Amtshilfe bei der Festsetzung und Beitreibung von Steuern stammen noch aus den Jahren 1977 (Richtlinie 1977/799/EWG des Rates) oder 1976 (Richtlinie 1976/308/EWG des Rates).

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