Steuerhinterziehung

Straffreiheit nur bei voller Steuerehrlichkeit

Heftarchiv Praxis
sg
Nur, wenn der Beschuldigte zur völligen Steuerehrlichkeit zurückkehrt, ist eine Strafbefreiung aufgrund einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung möglich. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Die völlige Steuerehrlichkeit setze voraus, dass der Beschuldigte vollständige und richtige Angaben zu allen von ihm hinterzogenen Steuern macht. Eine Teilselbstanzeige – mit der lediglich die hinterzogenen Steuern nacherklärt werden, deren Entdeckung befürchtet werden – reicht nicht aus, so der BGH.

Geklagt hatte ein Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft, der wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde. Der Geschäftsführer hatte Anleger um etwa drei Millionen Euro geschädigt und es zudem unterlassen, für das Jahr 2000 eine Einkommensteuererklärung abzugeben und somit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Millionen DM hinterzogen.

Gegen das Urteil legte er Revision ein. Der BGH ließ die Revision nicht zu, machte aber zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung folgende Ausführungen:

Es besteht für einen Steuerhinterzieher die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nachträglich Straffreiheit zu erlangen. Dazu ist es allerdings notwendig, dass sich durch die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließen.

Hinzukommen muss die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, was bedeutet, dass der Steuerhinterzieher hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen muss. Es reicht nicht, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.

Ist die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, scheidet eine Strafbefreiung ebenfalls aus. Das ist immer dann der Fall, wenn der Abgleich mit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Die Entdeckung der Steuerhinterziehung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn die Aufdeckung einer Steuerquelle eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit wahrscheinlich macht. Deshalb kommt auch bei einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Gleiches gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

Da bei dem Angeklagten die Tat zum Teil bereits entdeckt war, war eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich.

BGHBeschluss vom 20.05.2010AZ: 1 StR 577/09

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