Steuersünden, Abrechnungsbetrug und Straftat

Straftaten gefährden Approbation

Beharrliche Steuersünden und andere Straftaten können zum Entzug
der Approbation führen. Dies entschied unter anderem das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg.

Geklagt hatte ein niedergelassener Augenarzt, der für die Jahre 1994 bis 2004 erhebliche Einnahmen aus der Praxistätigkeit in seiner Steuererklärung nicht angab. Bis zum Jahr 2008 addierte sich die Steuerschuld auf insgesamt 877 000 Euro. Der Arzt wurde im November 2007 wegen Steuerhinterziehungen – für die Jahre 2000 bis 2004 in Höhe von fast 300 000 Euro – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Zudem wurde dem Arzt wegen seiner wiederholten Straftaten die Approbation entzogen, da er der Ausübung des ärztlichen Berufs für „unwürdig“ und „unzuverlässig“ gehalten wurde. Gegen den Approbationsentzug klagte der Arzt.

Die Richter des OVGs Lüneburg bestätigten den Widerruf der Approbation. Nach ihrer Ansicht führt nicht jedes Steuervergehen dazu, dass die Berufsunwürdigkeit eines Arztes angenommen werden kann. Schließlich lässt ein Steuervergehen keinen Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit des Arztes zu. Handelt es sich jedoch um ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten kann davon ausgegangen werden, dass der Approbierte seine eigenen finanziellen Interessen über die Interessen der Allgemeinheit stellt und schon deshalb als Arzt untragbar ist.

Auch einem Arzt, der wegen Abrechnungsbetrug verurteilt worden ist, kann zu Recht auch die Approbation entzogen werden, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg.

Der Arzt wurde im Oktober 2008 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arzt fünf Jahre lang, ab Anfang 2002, als Vertragsarzt falsch abgerechnet um eine zusätzliche Einnahmequelle zu haben. Der Kassenärztlichen Vereinigung war dadurch ein Schaden von mehr als 315 000 Euro entstanden. Im Juni 2009 widerrief der niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung die Approbation des Arztes, wogegen dieser klagte.

Das VG Lüneburg hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die ärztliche Zulassung zu Recht widerrufen wurde. Nach Ansicht der Richter ist der Arzt aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Ausübung seines Berufs unwürdig. Ein Arzt, der sich auf Kosten der KV wiederholt betrügerisch bereichert, beeinträchtigt das Vertrauen in die Seriosität der Ärzteschaft in hohem Maße. Einem Arzt kann auch wegen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit die Approbation entzogen werden. Das bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) und befand einen Arzt als unwürdig, seinen Beruf auszuüben.

Der frühere Chefarzt eines großen Münchener Krankenhauses wurde im Jahr 2008 vom Amtsgericht München wegen Vorteilsnahme, Untreue und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je 120 Euro verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass er in seiner Eigenschaft als Chefarzt Geld von pharmazeutischen Unternehmen angenommen habe. Zum Beispiel wandte er sich mit einer Bitte um Spenden für eine Fortbildungsveranstaltung an Pharmaunternehmen, obwohl in Wahrheit das Geld für einen Betriebsausflug gedacht war – was die Sponsoren auch wussten.

In Zusammenarbeit mit dem Inhaber eines Reisebüros rechnete der Arzt außerdem in mehreren Fällen Flugtickets, die ihm von Pharmafirmen für die Teilnahme an Tagungen erstattet wurden, überhöht oder mehrfach ab.

Dem Arzt wurde im September 2008 die Zulassung entzogen, wogegen er klagte. Der VGH bestätigte jedoch den Widerruf der Approbation.

Die Richter bestätigten in ihrem Urteil, dass der Widerruf einer ärztlichen Approbation ein Eingriff in die durch Artikel 12 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist. Ein solcher Eingriff ist aber nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter möglich.

Für einen Entzug der Approbation ist Voraussetzung, dass sich der betroffene Arzt als unzuverlässig und unwürdig der Ausübung seines Berufs erwiesen hat. Das ist dann der Fall, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für seine Berufsausübung unabdingbar nötig ist. Es ist dabei nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt bei der Behandlung von Patienten etwas zuschulden kommen lässt. Auch ein Fehlverhalten, das mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit lediglich in Zusammenhang steht, kann die Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung seines Berufs begründen.

OVG LüneburgUrteil vom 04.12.2009AZ: 8 LA 167/09VG LüneburgUrteil von 19.01.2011AZ: 5 A 96/09Bayerischer VGHUrteil vom 30.09.2010AZ: 21 BV 09.1279

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