Arbeitszimmer außer Haus

Kosten voll abzugsfähig

Heftarchiv Praxis
sg
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur beschränkt abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung greift nicht, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird. Das entschied das Finanzgericht (FG) Köln.

Geklagt hatten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens hatten sie von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 Quadratmeter) als Büro abgetrennt. Die gesamten hierauf entfallenden Kosten wollten die Eigentümer als Ausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkannte für das Jahr 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1250 Euro je Kläger an. Dagegen klagten die Eigentümer und bekamen vor dem Finanzgericht Köln recht.

Die Richter stuften das Arbeitszimmer als außerhäusliches Arbeitszimmer ein. Dadurch sind die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von circa 21 000 Euro voll abzugsfähig. Nach Ansicht der Richter liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer bereits dann vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich kommt, der von fremden Personen genutzt wird. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben. Die ursprünglich zwischen Wohnung und Arbeitszimmer bestehende Verbindungstüren waren fest verschlossen und verfugt worden, der Zugang zum Arbeitszimmer erfolgte über eine separate Haustür, und die zweite Wohnung war fremd vermietet. Arbeitszimmer und Wohnung teilten sich lediglich einen gemeinsamen Balkon. Nach Ansicht der Richter war dies jedoch unerheblich, da die Balkontür des Arbeitszimmers nicht von außen zu öffnen war.

Allerdings hat das FG Köln die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Im Jahr 2002 hatte der BFH entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

FG Köln Urteil vom 09.09.10Az.: 10 K 944/06

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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