Privatnutzung des Arbeits-PCs

Eindeutige Regeln aufstellen

sg
Jeder zweite berufliche Onliner verwendet das Web während der Arbeit auch für private Zwecke. Das hat eine Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands Bitkom ergeben. Weil gesetzliche Regelungen fehlen, rät der Verband, betriebsintern klare Regeln aufzustellen.

Von der Möglichkeit der privaten Nutzung des Rechners und des Internets machen dabei laut Bitkom-Angaben Frauen etwas häufiger Gebrauch als Männer (55 gegenüber 48 Prozent). Am häufigsten werden dabei private E-Mails gecheckt. Acht Prozent der Nutzer spielen sogar am Arbeitsplatz Online-Spiele.

Ob die private Internet-Nutzung im Job erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Doch schlimmstenfalls drohen den Mitarbeitern Abmahnung und Kündigung. Der Berufsverband gibt deswegen folgende Tipps, die sich zumeist aus allgemeinen Gesetzen und der Rechtsprechung ableiten:

• Wer entscheidet?

Allein der Arbeitgeber entscheidet über die private Nutzung des Internets. Er ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auch auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.

• Ist Privatnutzung erlaubt?

Ohne konkrete Vereinbarung spricht vieles dafür, dass die private Internetnutzung vom Arbeitgeber geduldet wird, wodurch eine betriebliche Übung begründet werden könnte. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt.

• Wie können sich Arbeitnehmer absichern?

Arbeitnehmer sollten in der Personalabteilung nach der geltenden Regelung fragen. Arbeitgebern rät der Bitkom, eine klare Regelung zum privaten Surfen zu treffen – durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine Richtlinie oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat.

• Welche Kontrollmöglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Ist die private Internetnutzung erlaubt, darf die Firma das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet. Der Arbeitgeber darf lediglich stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- oder E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um seine Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten ist innerhalb von Firmen grundsätzlich nicht erlaubt.

• Droht im Zweifelsfall die Kündigung?

Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.

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