Scheidungs- und Unterhaltsvereinbarungen

Schutz durch Verfügungen

sg
Eine geschiedene Zahnarztgattin mit Abitur, die als Empfangskraft in der Praxis ihres Mannes gearbeitet hat, muss sich nach 17 Jahren Ehe als ungelernte Hilfskraft bewerben. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle und verwies auf das Gebot der nachehelichen Eigenverantwortung. Verträge schützen vor derartigen Sozialabstiegen einerseits und vor teuren Zahlungen andererseits.

Die Unterhaltsreform von 2009 besagt unter anderem, dass es für geschiedene Frauen praktisch keine Garantie mehr auf Wahrung eines bestimmten Lebensstandards gibt. Galten bisher noch relativ milde Maßstäbe für diejenigen, die ihre Lebensplanung im Vertrauen auf das alte Recht ausgerichtet hatten, bekommen immer mehr Frauen, die einst „Hausfrau und Mutter“ waren, die harten Konsequenzen des neuen Unterhaltsrechts zu spüren. Im eingangs erwähnten Fall hatte die Ehefrau keinen Beruf erlernt. Ihr angefangenes Lehramtsstudium hatte sie kurz nach der Hochzeit abgebrochen. Stattdessen arbeitete sie vor der Geburt des ersten Kindes vier Jahre lang in der Zahnarztpraxis ihres Mannes. Danach widmete sie sich ganz der Familie. Ein Ehevertrag wurde nicht geschlossen, dennoch erhielt die Frau zunächst nachehelichen Unterhalt, denn sie betreute nach der Scheidung die beiden gemeinsamen Kinder. Nachdem diese nun, fünf Jahre nach der Scheidung, beide im Teenageralter sind, entfällt der Betreuungsbedarf. Stattdessen muss sich die ehemalige Zahnarztgattin nun nach einer Vollzeittätigkeit umsehen.

Mangels anderweitiger beruflicher Erfahrungen verwies das Gericht sie dabei auf den Arbeitsmarkt für ungelernte Hilfskräfte, wo sie beispielsweise als Call-Center-Agentin oder als Verkaufshilfe arbeiten könne. Das Einkommen, das sie dann theoretisch erzielen könnte, muss sie sich zukünftig bei der Berechnung des Unterhalts anrechnen lassen. Ein deutlicher sozialer Abstieg, angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse. Doch in den Augen der Richter ist dieser (fünf Jahre nach der Scheidung) „nicht mehr unangemessen“.

Verbindlichkeit durch Verträge

Der Schuldfrage bei Scheidung wurde mit der Scheidungsreform im Jahre 1977 ein Ende gesetzt – für viele eine Erleichterung. Doch Streit um den Unterhalt gibt es immer noch. Wer früher schuldig geschieden wurde, bekam nichts. Heute erhält der Partner fast immer Unterhalt, wenn er – etwa wegen der Kinder – nicht mehr arbeiten kann, keinen zumutbaren Job findet oder mit seinem Verdienst allein den bisherigen Lebensstandard nicht halten kann. Der eigentliche Grundsatz, dass sich jeder selbst versorgen soll, gerät immer mehr aus dem Blickfeld. Eine maßvolle Regelung des Unterhalts per Vertrag drängt sich in solchen Fällen geradezu auf.

• Der Unterhaltsvertrag

Die Ehegatten regeln den Scheidungsunterhalt vor oder nach der Hochzeit per Vertrag. Unwirksam ist eine solche Vereinbarung nur, wenn der Richter sie für sittenwidrig hält. Dies wäre im folgenden Beispiel der Fall: Bei Vertragsabschluss war klar, dass einer der Partner nach der Scheidung ein Fall für das Sozialamt wäre.

• Der Scheidungsvertrag

Die Ehegatten einigen sich erst dann über den Scheidungsunterhalt, wenn die Ehe bereits gescheitert oder bedroht ist. Dabei ist allerdings Eile geboten: Denn je früher sich die Eheleute gemeinsam an einen Tisch setzen, desto größer sind die Einigungschancen. Wenn diese Verträge dann zustande kommen, beschleunigen sie das Scheidungsverfahren erheblich.

• Der Prozessvergleich

Hierbei schließen die Ehegatten einen Vergleich im Rahmen des Unterhaltsprozesses. Dies ist jedoch keine Regelung auf Zeit. Falls sich nämlich die Einkommensverhältnisse der Ex-Partner später entscheidend ändern, ist eine Anpassung des Unterhalts fällig. Dieses Risiko können die Partner aber ausschließen.

Unterhaltsvereinbarungen

Nicht Scheidung zum Nulltarif, sondern klare Verhältnisse und ein sicheres Auskommen für beide sind die Ziele einer maßvollen Unterhaltsvereinbarung. Nachfolgend die typischen Klauseln für eine ausgewogene Vertragsgestaltung:

• Die Verzichts-Klausel

Die Eheleute heiraten spät und verdienen beide überdurchschnittlich. Gemeinsame Kinder sind nicht geplant. Trotzdem läuft der Besserverdienende Gefahr, dem anderen Partner im Fall einer Scheidung einen Teil der Einkommensdifferenz als Unterhalt zahlen zu müssen. Wer dies ausschließen möchte, sollte deshalb vereinbaren: „Für den Fall der Scheidung verzichten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt.“

• Die Kinder-Klausel

Die Eheleute heiraten jung und arbeiten beide. Wer später einmal mehr Geld verdienen wird, steht noch in den Sternen. Die Eheleute möchten Scheidungsunterhalt nur für den Fall ausschließen, dass sie keine Kinder bekommen. Dann sollten sie die Verzichtsklausel im Ehevertrag wie folgt ergänzen: „Der Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt. Mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes steht im Scheidungsfall beiden Eheleuten Unterhalt nach den gesetzlichen Regelungen zu.“

• Die Abfindungs-Klausel:

Obwohl keiner der beiden wegen der Ehe auf die Karriere verzichtet hat, verdient der eine Ehegatte deutlich mehr als der andere. Nach wenigen Ehejahren schon könnte der einkommensschwächere Ehepartner bei Scheidung einen saftigen Aufstockungsunterhalt verlangen. Wenn er darauf nicht völlig verzichten will, schafft folgende Vereinbarung klare Verhältnisse: „Die Eheleute verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Ausgleich hierfür zahlt der Ehemann der Ehefrau einen einmaligen Betrag in Höhe von ... Euro.“

• Die Begrenzungs-Klausel

Ein Ehegatte ist Spitzenverdiener. In diesem Falle berechnet der Richter den Unterhalt des anderen nicht nach der 3/7-Formel (siehe auch Infokasten), sondern addiert, was der Ehegatte braucht, um seinen bisherigen Lebensstandard zu halten – kleinliches Gezanke um einzelne Bedarfspositionen ist hier vorprogrammiert. Diese Regelung löst das Problem vorab: „Der Ehemann zahlt der Ehefrau im Falle einer Scheidung Unterhalt in Höhe von ... Euro im Monat. Auf diesen Anspruch wird eigenes Einkommen der Ehefrau zur Hälfte angerechnet.“

• Die Befristungs-Klausel

Der Altersunterschied zwischen Braut und Bräutigam ist beträchtlich. Der ältere Partner verspürt wenig Neigung, dem anderen nach nur wenigen Jahren Ehe bis ans Ende seiner Tage ein sorgenfreies Dasein zu finanzieren. Der Richter kann den Unterhalt zwar auch von sich aus zeitlich begrenzen, bei Scheidung nach weniger als drei Jahren sogar ganz streichen. Wer sich darauf aber nicht verlassen möchte, beugt so vor: „Im Falle der Scheidung schulden die Eheleute einander nur so lange nachehelichen Unterhalt, wie auch die Ehe gedauert hat.“

• Die Verschuldungs-Klausel

Die Ehegatten wollen die gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach dem Verschuldungsprinzip des alten Scheidungsrechts regeln. Kein Geld soll bekommen, wer früher allein oder überwiegend schuldig geschieden worden wäre. Dazu müssen die Partner aus dem Ehegesetz längst gestrichene Paragrafen per Vertrag wieder in Kraft setzen: „Im Fall der Scheidung bemessen sich die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Eheleute nach den §§ 58 bis 60 des Ehegesetzes in der bis zum 30.06.1977 gültigen Fassung.“

• Die Ehevereinbarung

Die Ehegatten regeln den Rentenausgleich beizeiten. Diese Verträge sind zwar unwirksam, wenn ein Partner innerhalb des Folgejahres die Scheidung einreicht. Ansonsten aber haben die Partner weitgehend freie Hand. Der Scheidungsrichter hebt den Vertrag nur dann auf, wenn der ohnehin wirtschaftlich schwächere Partner über Gebühr benachteiligt wird – etwa durch einen Verzicht auf alle gesetzlichen Ansprüche ohne jeden Ausgleich. Zudem kann in Ausnahmefällen einer von beiden bei Scheidung Nachbesserung verlangen – wenn die Eheleute diese Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen. Generell gilt außerdem: Der vertragliche Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs bedeutet automatisch Gütertrennung, wenn die Partner nicht ausdrücklich bei Gütergemeinschaft bleiben.

Scheidungsvereinbarungen

Auch, wenn das Scheidungsverfahren schon läuft, können die Ehegatten den Versorgungsausgleich per Gesetz noch stoppen und ihre eigene Regelung schaffen. Zu diesem Zeitpunkt aber geht nichts mehr ohne Genehmigung des Richters. An der Rentenaufteilung nach dem geltenden Scheidungsrecht könnte die Rentenversicherung kräftig mitverdienen. Es sei denn, die Ehegatten einigen sich rechtzeitig auf eine der folgenden Lösungen:

• Die Ausgleichs-Klausel

Ein Ehegatte ist selbstständig, für die Altersversorgung spielt die gesetzliche Rentenversicherung allenfalls eine Nebenrolle. Diese Eheleute sollten den Versorgungsausgleich ausschließen, den wirtschaftlich schwächeren Partner aber absichern – zum Beispiel mit Immobilien, einer Betriebsrente oder einer Lebensversicherung. In den Vertrag gehört dann eine Verzichtsklausel mit dieser Ergänzung: „Zum Ausgleich des Verzichts auf den Versorgungsausgleich überträgt der Ehemann der Ehefrau zur Sicherung ihrer Einkünfte im Alter ... [Aufzählung].“

• Die Verzichts-Klausel

Beide Partner haben fürs hohe Alter ausreichend vorgesorgt und heiraten spät. Die Ehe beeinflusst die Altersversorgung des einen wie des anderen kaum. Dies ist der klassische Fall für einen gegenseitigen Verzicht ohne Wenn und Aber. Die Vereinbarung: „Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich gegenseitig und vollständig aus.“

• Die Begrenzungs-Klausel

Die Partner heiraten jung, beide verdienen gut. Solange dies so bleibt, wollen sie keine Aufteilung der Renten im Scheidungsfall. Dann können die Partner folgendes vereinbaren: „Die Eheleute schließen den Versorgungsausgleich aus nur für diejenigen Zeiträume, in denen keiner der beiden aus familiären Gründen seine Erwerbstätigkeit einschränkt.“

• Der Quoten-Ausgleich

Schon vor der Hochzeit ist klar, dass ein Partner wegen seines deutlich höheren Einkommens auch im Alter besser dastehen wird. Wer den Versorgungsausgleich nicht vollständig ausschließen will, kann die gesetzliche Ausgleichsquote (die Hälfte des Wertunterschieds) senken: Die Vertragsformulierung lautet: „Abweichend von § 1587 a Absatz 1 BGB soll bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Berechtigten nur 1/4 des Wertunterschieds übertragen werden.“

• Die Verfahrens-Klausel

Bei der Aufteilung gesetzlicher Rentenansprüche überträgt der Richter Rentenanwartschaften des einen auf das Rentenkonto des anderen. Wenn der davon profitierende Partner als erster verstirbt, verfällt oft der auf ihn übertragene Teil der Rente. Dies können die Ehegatten verhindern, wenn sie so vorgehen: Der zum Rentenausgleich verpflichtete Partner behält seine Anwartschaften, er tritt dem anderen aber einen Teil seiner späteren Auszahlungsansprüche gegen den Rentenversicherer ab. Nach dem Tod des Ex-Gatten bekommt er dann wieder die volle Rente. Die Klausel lautet kurz und bündig: „Die Parteien vereinbaren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.“

Dietmar KernWirtschaftsjournalistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburg

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