Verringerte Haftung

Beim Fahren Hände weg vom Navi

Heftarchiv Praxis
sg
Die Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt ist grob fahrlässig, so das Landgericht (LG) Potsdam. Kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet nicht die Versicherung für den Schaden, sondern der Unfallverursacher muss selbst für die Kosten aufkommen.

Der Fahrer eines gemieteten Mercedes wechselte nach einem Überholvorgang auf der Autobahn wieder auf die rechte Fahrspur. Dabei hantierte er an seinem Navi. Er wollte sich vergewissern, dass er die Raststätte, die er anfahren wollte, nicht verpasst hatte. Beim Hantieren an seinem Navi fuhr er auf das vorausfahrende Fahrzeug der Klägerin auf.

Die Mietwagenfirma weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Der Fahrer hatte zwar vertraglich die Selbstbeteiligung auf 950 Euro beschränkt, aber nach Ansicht der Mietwagenfirma grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Haftungsanspruch seitens der Mietwagenfirma verloren. Der Fahrer vertrat hingegen die Auffassung, dass er von einem rechtmäßig im Fahrzeug installierten Gerät auch während der Fahrt entsprechende Informationen abrufen dürfe.

Das sahen die Richter anders. Sie waren der Ansicht, dass der Fahrer durch sein Handeln den PKW der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt hat. Ein Fahrer, der die Fahrbahn während der Fahrt nicht mehr im Blick behält und hierdurch einen Unfall auslöst, handelt nach Ansicht der Richter grob fahrlässig.

Grundsätzlich handelt somit grob fahrlässig, wer während des Fahrens wegen nicht verkehrsbedingter Tätigkeiten abgelenkt ist. Dies gilt auch, wenn man sich mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder beschäftigt oder das Autoradio während der Fahrt einstellt und dabei so abgelenkt wird, dass man das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann.

LG PotsdamUrteil vom 26.06.2009AZ: 6 O 32/09

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