Haftungsfragen bei geschlossenen Fonds

Mitgehangen, aber nicht mitgefangen

Geschlossene Fonds galten lange als sichere Geldanlage und waren vor allem wegen der steuerlichen Vorteile bei Anlegern beliebt. Mittlerweile zeigt sich aber: Viele Fonds halten nicht das, was die Initiatoren versprachen, weil die Objekte sich schlechter als prognostiziert entwickelt haben.

Obendrein sehen sich zahlreiche Anleger aktuell mit Steuernachforderungen konfrontiert, weil sich die steuerliche Einordnung verändert hat. Das gilt zum Beispiel für Flugzeug- und Medienfonds. Im schlimmsten Fall können sogar Nachschussforderungen des Fonds ins Haus flattern.

Über die Frage, ob und inwieweit Anleger haftbar gemacht werden können, entscheidet im ersten Schritt die Rechtsform der Fondsgesellschaft. Die meisten geschlossenen Fonds sind als Kommanditgesellschaften (KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) konzipiert. GbRs waren Anfang der 90er-Jahre sehr populär, weil sie die größten Steuervorteile versprachen. Doch die Kehrseite der Medaille ist, dass die Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds persönlich und grundsätzlich auch unbegrenzt haften. Während bei Zeichnung diese Möglichkeit als bloß theoretische Konstellation abgetan wurde, sehen sich viele Anleger nunmehr Jahre und Jahrzehnte nach Zeichnung mit dieser Haftung in Form von konkreten Zahlungsaufforderungen konfrontiert. Die meisten Anleger sind sich der Konsequenzen, die ihre Beteiligung mit sich bringen kann, in keiner Weise bewusst, sodass sie von den Forderungen völlig überrascht werden.

Um zu klären, ob tatsächlich nochmals Zahlungen geleistet werden müssen, sind zunächst folgende Fragen zu beantworten:

• Ist der Anleger an einer GbR oder an einer KG beteiligt?Wer in einen Fonds investiert, der als KG konzipiert ist, der haftet nur mit seiner Einlage. Die weiteren Fragen betreffen daher in erster Linie Mitgesellschafter einer GbR.

• Ist der Anleger wirksam beigetreten? Wer zum Beispiel nur mittelbar über einen Treuhänder beitritt, der kann unter Umständen gar nicht persönlich haftbar gemacht werden. • Sind die Darlehensverträge wirksam? Fachanwälte können überprüfen, ob die Verträge möglicherweise unwirksam sind. Damit wäre die Haftung fraglich.

• Gelten Haftungsbeschränkungen? Wenn Haftungsbeschränkungen vereinbart wurden, kann die Haftung auf die Beteiligungsquote begrenzt worden sein. Dann haftet der Anleger proportional zu seiner Einlage und nicht allein für die gesamten Verbindlichkeiten der GbR.

• Wenn festgestellt wird, dass der Anleger haftet, ist er dann immer auch verpflichtet, Nachschüsse zu leisten? Die Frage, ob die Nachschüsse gezahlt werden müssen oder ob es unter Umständen sinnvoll ist, Nachschüsse nicht zu leisten, sollte mit einem Experten erörtert werden.

Ausschüttungen kein Indikator für Erfolgsfonds

Der wesentliche Unterschied der Beteiligung an einer KG gegenüber der Beteiligung an einer GbR ist, dass bei einer KG nur die Komplementärin persönlich haftet, zum Beispiel eine GmbH, die in der Regel extra für diesen Zweck gegründet wurde. Die einzelnen Anleger beteiligen sich aber als Kommanditist und haften nur mit ihrer Einlagesumme. Das Risiko ist daher bei einer KGBeteiligung von vornherein begrenzt. Doch damit ist die KG nicht automatisch eine sichere Anlage. Viele Anleger werden mit regelmäßigen Auszahlungen in Sicherheit gewogen, bis sich am Ende der Laufzeit herausstellt, dass die angestrebten Renditen nicht erzielt wurden. Diese trügerische Sicherheit entsteht, wenn Ausschüttungen nicht gewinnabhängig sind. Sie werden dann aus dem Fondsvermögen oder gar aus Darlehen des Fonds ausgezahlt und nicht aus den Erträgen des Fonds.

Auch Berater und Banken haften

Wer sich als Anleger um sein Geld betrogen sieht, kann sich natürlich an den Fondsinitiator wenden, um Ansprüche geltend zu machen. Aber: Ausgerechnet die Initiatoren sind die ersten, die sich aus der Haftung ziehen können, denn Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wegen fehlerhafter Prospektangaben verjähren in sechs Monaten von der Kenntnis des Prospektmangels an, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Anlageerwerb. Zu diesem Zeitpunkt ist für die Anleger meist noch gar nicht ersichtlich, wie sich ihr Fonds entwickelt.

Erfolg versprechender ist ein Vorgehen gegenüber dem Berater beziehungsweise Vermittler der Kapitalanlage, wenn der Anleger hinsichtlich der Beteiligung falsch beraten wurde. Falsch – das heißt in diesem Fallnicht anlegergerechtodernicht objektgerecht.Anlegergerecht ist eine Beratung, wenn die empfohlene Anlage auf das Anlageziel des Kunden und dessen persönliche Verhältnisse zugeschnitten ist. Wer also ausdrücklich eine konservative Anlageform sucht, dem darf zum Beispiel keine Beteiligung empfohlen werden, bei der das Risiko eines Totalverlusts besteht oder bei der sogar über die Einlage hinaus gehaftet wird. Insbesondere bei der Vermittlung von GbR-Anteilen ist der Berater also verpflichtet, auf das besondere Risiko dieser Anlageform hinzuweisen.

Mündliche Beratungstipps sind verbindlich

Der Anleger darf sich auf die mündlichen Empfehlungen seines Beraters verlassen, so aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). In dieser Hinsicht bestehen also sehr gute Chancen für betroffene Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Anlagegerecht ist eine Beratung, wenn der Anleger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufgeklärt wird. Im Zweifelsfall sollten Betroffene ihre Erfolgsaussichten von einem Fachanwalt prüfen lassen. Ob die Kosten für ein solches Verfahren von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, kann ebenfalls durch einen Anwalt geprüft werden.

Nicole MutschkeFachanwältin für KapitalmarktrechtKönigsallee 60 f40212 Düsseldorfinfo@kanzlei-mutschke.de

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