GOZ-Novelle 2012 – die wichtigsten Änderungen

Chirurgische Leistungen

Die wichtigsten Änderungen der neuen GOZ analysiert und kommentiert der Vorsitzende des GOZ-Senats der Bundeszahnärztekammer, Dr. K. Ulrich Rubehn, systematisch in einer Artikelserie. In Teil 4 geht es um „Abschnitt D – Chirurgische Leistungen“, zusammen mit „Abschnitt L – Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen“.

Der „Abschnitt D – Chirurgische Leistungen“ der GOZ 2012 gehört zu den am wenigsten veränderten Teilen der neuen Gebührenordnung. In den allgemeinen Bestimmungen wurde der Begriff „Primäre Wundversorgung“ mittels einer konkreten Aufzählung der eingeschlossenen Leistungen präzisiert. Bei der primären Wundversorgung sind nur „plastische Wundverbände“ inkludiert, starre Wundverbände wie Verbandplatten also nicht. Auch eine sekundäre Wundversorgung bleibt separat berechnungsfähig.

Klargestellt wurde, dass die Schaffung eines operativen Zugangs Bestandteil der Hauptleistung und damit nicht gesondert berechnungsfähig ist. Ferner sind bei den gesondert berechnungsfähigen Materialien zusätzlich die Knochenersatzmaterialien, die Membranen, das atraumatische Nahtmaterial und „nur einmal verwendbare“ Explantationsfräsen speziell aufgenommen worden.

Neu: OP-Zuschläge

Eine wesentliche Neuerung und Verbesserung gerade bei der Erbringung chirurgischer und implantologischer Leistungen sind die mit der GOZ 2012 eingeführten Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen. Diese Zuschläge gelten nur für ausgewiesene Leistungen und sind im Abschnitt L der GOZ unter den Nummern 0500 bis 0530 aufgeführt. Die vier Zuschlagspositionen sind nach der Höhe der Punktzahl der zuschlagsfähigen Hauptleistung gegliedert, sie sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar und müssen in der Rechnung direkt nach der Hauptleistung aufgeführt werden.

Bei der Ausführung mehrerer zuschlagsberechtigter Leistungen wird die Hauptleistung mit der höchsten Punktzahl für die Wahl der entsprechenden Zuschlagsposition herangezogen.

Mehr als ein OP-Zuschlag darf je Behandlungstag nicht berechnet werden. Darüber hinaus sind einzelne chirurgische Leistungen für Zuschläge bei der Anwendung des Operationsmikroskops beziehungsweise bei der Anwendung eines Lasers geöffnet.

Zugriff auf GOÄ eingeschränkt

War bis 2011 für eine Reihe von chirurgischen Maßnahmen noch der Zugriff auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) möglich, ist dieser Weg jetzt eingeschränkt worden. Typisch zahnärztliche Leistungen, die bislang nur in der GOÄ zu finden waren, wurden jetzt in die GOZ aufgenommen. Damit ist der Zahnarzt auf die Anwendung der GOZ verwiesen. Das gilt beispielsweise für die operative Entfernung extrem verlagerter Zähne. Für diese Leistung wurde die Nummer 3045 (anstelle Ä 2650) geschaffen. Sofern bei dieser Leistung eine Nervverlagerung im Sinne der Schaffung eines neuen knöchernen Nervbettes erforderlich ist, bietet die GOZ keine Handhabe. Die entsprechende Leistung ist zwar in der GOÄ abgebildet, jedoch ist der betreffende Abschnitt der GOÄ der Anwendung durch Zahnärzte gemäß § 6 Absatz 2 GOZ nicht geöffnet. Daher verbleibt in diesem Fall nur die analoge Berechnung dieser Leistung.

Auch die „Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung …“ ist jetzt als Nummer 3100 in der GOZ beschrieben, während früher oft auf die Ä 2381 oder Ä 2382 zugegriffen wurde. Diese Nummer kann dann zur Abrechnung kommen, wenn ein Wundlappen in eine neue Position verlagert werden musste. Das impliziert in aller Regel auch eine Periostschlitzung, die für sich allein nicht nach dieser Nummer berechnet werden kann.

Insgesamt wurde die bislang recht unklare Zugriffsmöglichkeit auf die einzelnen Nummern der GOÄ – ausgelöst durch die Veränderungen in der GOÄ im Jahr 1996 – jetzt präzisiert, indem die geöffneten Abschnitte und Gebührennummern dezidiert aufgezählt sind.

Klarstellungen und Streichungen

Wissenschaftlich obsolete Leistungen wurden gestrichen. Das betrifft die Trepanation des Kieferknochens der „Schröder´schen Lüftung“, die endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen und die „Knochenresektion am Alveolarfortsatz in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen“.

Bei den Zystenoperationen sind gebührenrechtlich noch die Zystektomien erwähnt. Die sicherlich selteneren Zystostomien können nach der GOÄ berechnet werden, wenn ihre Ausdehnung ein Gebiet von drei Zähnen übersteigt. Ansonsten bleibt für diese OP-Variante die analoge Berechnung. Die Vestibulumplastik nach Nummer 3240 ist jetzt in ihrem Umfang präzisiert. Diese Nummer betrifft nur kleine Plastiken (auch Gingivaextensionsplastik) bis zu einem Bereich von zwei nebeneinander liegenden Zähnen. Für größere Plastiken ist damit der Zugriff auf die Nummern Ä 2675, 2676 und 2677 klargestellt. Bei den Nachbehandlungen wurde festgeschrieben, dass sich eine Leistung auf eine Kieferhälfte oder ein Frontzahngebiet (bei 3290) beziehungsweise auf ein OP-Gebiet (bei 3300 und 3310) bezieht.

Dr. K. Ulrich RubehnKaltenweide 8425335 Elmshorn

Erratum

Im Kommentar zu GOZ-Abschnitt A (zm 24/2011, Seite 16-17) wurde irrtümlicherweise die Berechnung des Konturieren nach GOZ-Nr. 2320 bezeichnet. Das ist falsch. Richtig ist für diese Leistung die Nummer 2130.

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