Strafverfahren

Kühlen Kopf bewahren

Hin und wieder kommt es vor, dass Zahnärzte in Rechtsstreitigkeiten geraten. Sei es, weil der Vorwurf einer nicht ausreichenden Beratung erhoben wurde, oder, weil gar der Verdacht einer Fehlbehandlung oder des Abrechnungsbetrugs im Raum steht. Bei allen Fällen gilt: nicht in Panik geraten, sondern stattdessen anwaltlichen Rat einholen.

Es gibt eine ganze Reihe  von möglichen Straftatbeständen, die sich  auf die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes beziehen. So kann eine falsche Behandlung auch schon mal als Körperverletzung bewertet werden und eine unbedachte Äußerung gegenüber Dritten kann sich zur vorgeworfenen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht entwickeln. Auch der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist nicht abwegig, wobei es hierbei nicht nur um die Abrechnung falscher Abrechnungspositionen oder tatsächlich nicht erbrachter Leistungen geht. Der Vorwurf impliziert in einzelnen Fällen auch die Beschäftigung von Scheinpartnern oder meint die sogenannten Kick-Back-Zahlungen von Dentallabors oder Implantatlieferanten.

Kommt es so weit, dass der Mediziner juristisch belangt wird, kann dies unter Umständen drastische Folgen haben, die von Abmahnungen, Geldstrafen, Disziplinarstrafen der zuständigen KZV über den Entzug der Approbation und/oder der Zulassung bis zur Freiheitsstrafe reichen können.

Ein Strafverfahren hat jedoch schon lange vor einer Verurteilung negative Folgen für den Zahnarzt. Insbesondere wenn es um Abrechnungsbetrug geht, kommt eine Menge Arbeit auf ihn zu:  Umfangreiche Recherchen sind anzustellen, um zu jeder infrage gestellten Abrechnungsposition fundiert Stellung nehmen zu können. Zudem sind gegebenenfalls Gespräche mit dem Verteidiger nötig. Dieser Zeitaufwand geht meist nicht nur zulasten der Freizeit, nicht selten leidet auch der Praxisablauf darunter.

In Fällen, in denen die Praxisräume durchsucht werden, kann man davon ausgehen, dass dies nicht unauffällig geschieht. Wahrscheinlicher ist, dass während der Praxiszeiten unangemeldet Polizeibeamte in Uniform erscheinen. Bekommen dies die Praxismitarbeiter und Patienten mit, ist das dem Praxis-Image nicht gerade zuträglich.

Verhaltens-Empfehlungen

Daher sollten Mediziner, denen ein Rechtsstreit droht, alles tun, um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu vermeiden. Es empfehlen sich folgende Verhaltensweisen.

Hände weg vom Risiko

Der Zahnarzt sollte von allen risikoreichen Verhaltensweisen absehen: Er sollte bei allen komplizierten Abrechnungen bei der KZV schriftlich Rückfrage halten, er sollte von Laboren und Implantatlieferanten – abgesehen von drei Prozent Skonto – keinerlei Vorteile annehmen und er sollte keine Scheinpartnerschaften eingehen.

Anwalt einschalten

Sobald von der KZV der Vorwurf erhoben wird, dass eine falsche Abrechnung vorliegt, sollte ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt keine Auskunft gegeben werden. Dies gilt erst recht, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Es kann nur dringend geraten werden, keine Äußerungen auf eigene Faust und ohne vorherige Akteneinsicht zu machen.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Zahnarzt in Untersuchungshaft genommen wird. Regelmäßig wird dann von den Strafverfolgungsbehörden angeboten, der Zahnarzt komme frei, sobald er zur Sache ausgesagt hat. Auch wenn dies schwerfällt: Diesem Angebot sollte man ohne Rücksprache mit einem qualifizierten Verteidiger nicht folgen.

• Keine Selbstbelastung

Wenn es zu einer Durchsuchung kommt, sollten ebenfalls keine Aussagen zur Sache gemacht werden. Die Mitarbeiter sollten angewiesen werden, dies ebenfalls nicht zu tun. Vielmehr sollte man seinen Verteidiger anrufen (dies darf die Polizei nicht verhindern) und sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und möglichst eine Kopie anfertigen. Auf Nachfrage sollte mitgeteilt werden, wo sich die gesuchten Gegenstände befinden, um die Durchsuchung abzukürzen.

• Keine freiwillige Herausgabe

Jedoch sollte man die Gegenstände nicht freiwillig herausgeben. Diese werden dann durch Beschlagnahme sichergestellt. Das kann im weiteren Verlauf des Verfahrens von Vorteil sein. Außerdem sollte ein detailliertes Sicherstellungsverzeichnis erstellt werden, aus dem hervorgeht, welche Gegenstände beschlagnahmt wurden. Schließlich sollte darauf gedrungen werden, dass von den beschlagnahmten Unterlagen Kopien angefertigt werden, damit der Praxisbetrieb weitergehen kann.

• Vorgehen koordinieren

Es ist im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung zu entscheiden, ob nach Akteneinsicht durch den Verteidiger zur Sache vorgetragen wird. Manche Zahnärzte sind in einer solchen Lage so verunsichert, dass sie mehrere Rechtsanwälte beauftragen. Dies ist meist nicht sinnvoll, zumindest muss ein Rechtsanwalt Leitung und Koordination des Teams übernehmen. Keinesfalls sollte es parallel zum Strafverfahren zur Korrespondenz mit der KZV oder mit Krankenkassen zum fraglichen Sachverhalt kommen, sofern nicht eine sorgfältige Abwägung unter Führung des leitenden Rechtsanwalts dies ausnahmsweise sinnvoll erscheinen lässt.

• Einstellung erwirken

Angesichts des drohenden Verlusts von Approbation und vertragszahnärztlicher Zulassung sowie der negativen Wirkung von Durchsuchungen und öffentlichen Verhandlungen sollte immer eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagen in Betracht gezogen werden. Eine solche Auflage besteht meist in einer Geldzahlung erheblichen Ausmaßes. Sofern nicht ein Freispruch sehr wahrscheinlich ist, sollte diese Möglichkeit ergriffen werden.

• Schlimmstenfalls Rechtsmittel einlegen

Wenn es zu einer Verurteilung gekommen ist, sollte die Möglichkeit von Rechtsmitteln (Berufung, Revision) geprüft werden. Ein guter Verteidiger wird ein solches Rechtsmittel schon während des Verfahrens vorbereiten. Weiter muss alles getan werden, um wenigstens den Entzug von Approbation und vertragszahnärztlicher Zulassung zu vermeiden. Hierbei ist es eine erhebliche Hilfe, wenn der Zahnarzt die vorgeworfene Verhaltensweise nachweisbar beendet hat, also etwa eine Scheinpartnerschaft nicht mehr besteht.

Dr. med. dent. Wieland SchinnenburgFachanwalt für MedizinrechtLerchenfeld 322081 Hamburg

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