Sicherheitenabreden bei Kreditverträgen

Wenn das Kleingedruckte knebelt

Kreditnehmer haben häufig eine Abneigung gegen das Kleingedruckte. Wenn der Darlehensvertrag erst einmal von der Bank unterzeichnet ist und der Kredit auf dem Geschäftskonto zur Verfügung steht, wird meist wenig Wert darauf gelegt, sich mit Vertragsdetails zu befassen. Dass die aber durchaus bedeutsam sein können, zeigt der folgende Praxisfall.

Rüdiger M. hat es endlich geschafft: Nach wochenlangen, zum Teil zähen Verhandlungen ist es ihm gemeinsam mit seinem Steuerberater gelungen, sämtliche Finanzierungsbausteine seiner Praxisübernahme verbindlich zu regeln. Seine Hausbank hat ihm nun den Darlehensvertrag ebenso zugesandt wie die sogenannte Sicherheitenabrede, in der Einzelheiten zu den Kreditsicherheiten festgelegt werden. Danach hat M. bei einem Gesamtkreditvolumen von 250.000 Euro (Barkredit auf dem Geschäftskonto über 50.000 Euro sowie zwei Praxisdarlehen über 200.000 Euro) eine Grundschuld auf seiner Privatimmobilie, die er von seinen Eltern bereits zu deren Lebzeiten als Schenkung erhielt, über 200.000 Euro der Bank ebenso zur Verfügung gestellt wie eine Abtretung eines Teils seiner Patientenforderungen über maximal 50.000 Euro.

Darüber hinaus bürgt sein Vater mit weiteren 50.000 Euro gegenüber der kreditgebenden Bank. Für M. war damit klar, dass die Bank nicht nur vollständig abgesichert ist, sondern eigentlich mehr an Sicherheiten erhielt, als ihr zustand. Weiteren Gesprächsbedarf sah er nicht, da er letztlich froh darüber war, die Kredite zu für ihn recht günstigen Zinssätzen überhaupt erhalten zu haben.

Nur „werthaltige“ Sicherheiten zählen

Nachdem nun einige Monate vergangen sind, wurde M. von seinem Vater gebeten, die Bank um die Freigabe der erwähnten Bürgschaft zu bitten. Zwischen M. und seinem Vater war im Vorfeld ohnehin verabredet worden, diese Bürgschaft lediglich in der wichtigen Anfangsphase der Praxisübernahme zur Verfügung zu stellen. M. fühlte sich an diese Vereinbarung gebunden. Er nahm mit seiner Bank Kontakt auf und bat sie um die Freigabe der Bürgschaft. Seine Argumentation war zumindest für ihn schlüssig, da ja nach wie vor ausreichend Kreditsicherheiten in Form der Grundschuld und der Patientenforderungen zur Verfügung stehen würden. Umso größer war seine Überraschung, als ihm das Kreditinstitut seine Sicht der Dinge darlegte. Danach sei die Grundschuld zwar durchaus „werthaltig“ im Sinne einer vollständigen Sicherheit. Jedoch muss hier laut Argumentation der Bank berücksichtigt werden, dass es bei einem „vorsichtig ermittelten“ Verkehrswert von 240.000 Euro keineswegs sicher ist, im Verwertungsfall tatsächlich 200.000 Euro zu erzielen.

Die Abtretung der Patientenforderungen wurde bankseitig lediglich als „nachrichtlich“ vermerkt. Eine Bewertung ist also nicht erfolgt, so dass der Sicherheitenwert für den Kreditgeber als „Null“ angesehen wird. Dies wird damit begründet, dass eine Bewertung beziehungsweise Überwachung jeder einzelnen Patientenforderung viel zu aufwendig wäre. Auf die Frage von M., warum dann überhaupt diese Sicherheit von der Bank hereingenommen wurde, erhielt er die Antwort „Besser eine Sicherheit zu viel als eine zu wenig!“.

Die Bürgschaft wurde vom Kreditinstitut dagegen ebenfalls als „werthaltig“ qualifiziert, da der Vater von M. gegenüber der Bank ein entsprechendes Vermögen belegen konnte. Das Ergebnis des Gesprächs war für M. also nicht erfreulich. Eine Freigabe der Bürgschaft kann nicht erfolgen, da der „bewertbare Teil der Kreditsicherheiten gerade für das Kreditvolumen ausreicht“. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn M. den Geschäftskredit auf dem Praxiskonto auf eine andere Bank umschuldet. In der Sicherheitenabrede ist diesbezüglich ausdrücklich formuliert, dass sowohl die Grundschuld als auch die Bürgschaft für den Geschäftskredit und für die Darlehen gemeinsam haften.

Hier wird deutlich, dass sich M. doch besser rechtzeitig vor allem mit der Sicherheitenabrede befasst hätte. Dies holte er nun zwar nach, in der Sache selbst kommt er damit aber nicht weiter. Im Wesentlichen bestätigten sich die Ausführungen des Bankmitarbeiters. Sämtliche Sicherheiten dienen der Bank als Absicherung für jeden einzelnen Kredit einschließlich des Barkredits auf dem Geschäftskonto. M. wird nun versuchen, eine andere Lösung herbeizuführen und seiner Bank eine Abtretung seiner Lebensversicherung anbieten. Der aktuelle Rückkaufswert liegt bei knapp 60.000 Euro und sollte ausreichen, um seinen Vater aus der Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen. Da diese Lebensversicherung aber als Teil seiner späteren Altersvorsorge vorgesehen ist, wird M. in den kommenden Jahren darauf hinarbeiten müssen, durch eine möglichst schnelle Darlehenstilgung die Lebensversicherung wieder frei zu bekommen.

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###more### ###title### Die Sicherheitenabrede ist mehr als nur Beiwerk ###title### ###more###

Die Sicherheitenabrede ist mehr als nur Beiwerk

Obwohl sie wesentlicher Bestandteil von Kreditvereinbarungen ist, wird die Sicherheitenabrede von Kreditnehmern häufig unterschätzt und eher als eine Art Beiwerk wahrgenommen. Diese Einschätzung kann wie im dargestellten Fall zu erheblichen Problemen führen, wenn auf Wunsch des Kunden Änderungen an der Sicherheitenstruktur vorgenommen werden sollen. Um diese zu vermeiden, sollte vor der Unterschrift des Kreditvertrags verbindlich festgelegt werden, welche Sicherheit für welchen Kredit haftet. Eine Rundumversorgung aller Sicherheiten für jeden Kredit ist grundsätzlich abzulehnen und in den meisten Fällen auch nicht erforderlich – zumindest dann, wenn mehrere Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Durch eine so herbeigeführte klare Zuordnung von Kredit und Sicherheit ist eine spätere Rückübertragung einzelner Sicherheiten meist problemlos möglich.

Michael Vetter

Fachjournalist für Wirtschaft

vetter-finanz@t-online.de

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