Vom Saulus zum Paulus?
Diese Ärzte haben angeblich eine Abmahnung erhalten und mussten sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichten. Ob zusätzlich Anwaltskosten gefordert wurden, ist nicht bekannt.
Hintergrund der Abmahnungen ist die Unsitte mancher Ärzte, positive Bewertungen einfach von Dienstleistern zu kaufen statt auf zufriedene Patienten zu setzen. Diese gekauften Bewertungen werden von Personen erstellt, die den bewerteten Arzt überhaupt nicht kennen. Der Inhalt solcher Bewertungen ist frei erfunden und oft geeignet, die Gebrüder Grimm neidisch zu machen.
Bewertungskäufe sind rechtswidrig
Die Manipulation von Bewertungen verzerrt nicht nur das Bild einer Arztpraxis in der Öffentlichkeit. Eine derartige Manipulation ist auch rechtswidrig, und zwar in zweierlei Hinsicht. Zum einen stellt der Bewertungskauf ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten dar. Sofern ein Mitbewerber hiervon Kenntnis erlangt, kann er seinen Konkurrenten kostenpflichtig abmahnen. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Arzt einem Patienten einen geldwerten Vorteil für eine positive Bewertung bietet.
Die Nutzungsbedingungen von jameda sind geltendes Recht
Rechtsgrundlage für die Abmahnungen durch jameda war vermutlich eine andere, da das Unternehmen kein Mitbewerber der Ärzte ist. Hier kommt als Abmahngrund ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von jameda infrage. Diese stellen geltendes Recht dar, an das sich die Ärzte zu halten haben. Hiernach dürfen käuflich erworbene Bewertungen nicht eingereicht werden. Die jameda GmbH verfügt mittlerweile über eine Qualitätssicherung zum Aufspüren von entsprechend verdächtigen Bewertungen. Diese Qualitätssicherung hat nach eigenen Angaben mehrere Ärzte – darunter zahlende jameda Kunden – beim Schummeln erwischt und entsprechend abgemahnt.
Bereits in der Vergangenheit war die jameda GmbH erfolgreich gegen Unternehmen vorgegangen, die Ärzten für jameda Bewertungspakte angeboten hatten, so zum Beispiel die Five Star Marketing UG. Auf deren Website findet man derartige Angebote nicht mehr.
Oft verklagt, nun selbst Kläger
Zuletzt wurde die jameda GmbH mehrfach von Gerichten wegen Verstößen gegen die Rechtsordnung gemaßregelt, etwa wegen fehlender Kennzeichnung von gekauften Platzierungen von Ärzten auf der Website (LG München I, Az. 37 O 19570/14), wegen des damals unzureichenden Prüfverfahrens (BGH, Az. VI ZR 34/15) oder aktuell wegen Werbeeinblendungen bei kostenfreien Arztprofilen (Az. VI ZR 34/15). Umso amüsanter ist es, dass das Portal nun selbst wegen Manipulationen seines Portals rechtlich aktiv werden muss.
Die oft sture Haltung von jameda bei der Löschung negativer Bewertungen mag zwar ein Anreiz sein, positive Bewertungen zu kaufen, um negative Bewertungen zu neutralisieren. Aus den genannten Gründen sollten Ärzte unbedingt von Bewertungskäufen Abstand nehmen. Neben Abmahnungen von Konkurrenten drohen nun auch Abmahnungen von jameda selbst sowie die Löschung der oft teuer eingekauften Bewertungen. Ein anwaltliches Vorgehen gegen rechtswidrige Bewertungen ist nach wie vor eine sehr erfolgsversprechende Vorgehensweise.