Neue Zahnärztliche Approbationsordnung

Zahn- und Humanmediziner lernen weiter getrennt

Der Bundesrat hat Änderungen an der zahnärztlichen Ausbildung zugestimmt. Doch die Reform kommt nicht so, wie 2017 von der Bundesregierung ursprünglich geplant: Eine gemeinsame Ausbildung für Zahnmedizin und Humanmedizin im vorklinischen Abschnitt ist abgelehnt. Dieses Thema soll erst im Rahmen des Masterplans Medizinstudium 2020 weiter ausgehandelt werden.

Der Bundesrat hat am 7. Juni der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung zugestimmt – allerdings unter der Maßgabe von Änderungen. So wie die Reform 2017 ursprünglich von der Bundesregierung vorgelegt wurde, kommt sie nicht: Die beabsichtigte gemeinsame Ausbildung in den Studiengängen Zahnmedizin und Humanmedizin im vorklinischen Abschnitt lehnte der Bundesrat mit seinem Maßgabenbeschluss ab. Damit folgte das Gremium einem Antrag aus mehreren Ländern, der einen Kompromiss zwischen Bund und Ländern vorsieht.

Umgesetzt wird erstmal die erste Stufe

Die Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) erfolgt nun in zwei Stufen:

  • Es bleibt vorerst bei der getrennten Ausbildung von Zahn- und Humanmedizinern. Die Länder begründeten ihre Ablehnung der Zusammenlegung beider vorklinischen Ausbildungen damit, dass eine solch grundlegende Reform auch die Weiterentwicklung der allgemeinen medizinischen Ausbildung umfassen sollte.

  • Diese allgemeine medizinische Ausbildung wird erst im Rahmen des Prozesses zum Masterplan Medizinstudium 2020 zwischen Bund und Ländern ausgehandelt. Damit ändert die aktuell beschlossene Verordnung nur die zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung, die damit seit 1955 weitgehend unverändert gilt. Das Studium gliedert sich danach künftig in einen viersemestrigen vorklinischen und einen sechssemestrigen klinischen Studienabschnitt. Die ersten vier Semester enden mit dem „Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung“, die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden soll. Der klinische Abschnitt besteht aus zwei Semestern anhand standardisierter Ausbildungssituationen „am Phantom“ und vier Semestern mit Ausbildung am Patienten. Auch hier folgen jeweils staatliche Prüfungen.

Kleinere Lerngruppen – bei gleicher Studienplatzzahl?

Ein weiterer wichtiger Aspekt: In den Praxisteilen des Zahnmedizinstudiums soll das Zahlenverhältnis von Lehrenden zu Studierenden verbessert werden: im Phantomkurs von 1:20 auf 1:15 und im Unterricht am Patienten von bisher 1:6 auf 1:3. In einer begleitenden Entschließung warnt der Bundesrat jedoch davor, dass die kleineren Lerngruppen nicht zu einer verringerten Studienplatzkapazität führen dürfen. Schließlich sei der Versorgungsbedarf unverändert hoch. Insofern bittet er die Bundesregierung darum, diese Frage im Dialog mit den Ländern zu klären.

Ebenfalls Teil der Reform ist die Neugewichtung der bisherigen Ausbildungsinhalte sowie die Stärkung des Strahlenschutzes und der wissenschaftlichen Kompetenz der Studierenden. Letztere soll als Querschnittsfach eingeführt werden.

Zur Begründung des Beschlusses verwies der Bundesrat auf den Masterplan Medizinstudium 2020: Ein wesentliches Element der ZApprO-Novelle sei unter anderem eine Verzahnung des ersten Studienabschnitts der Medizin und mit dem der Zahnmedizin. Aufgrund der bald anstehenden Novellierung der Ärzteapprobationsordnung im Rahmen der Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 sollten diese Pläne derzeit nicht weiterverfolgt werden. Gleichwohl hält der Bundesrat eine Reform der zahnärztlichen Ausbildung für dringend erforderlich. Deshalb kann die Novelle nur unter der Maßgabe der aufgezeigten Änderungen erfolgen.

Dem Beschluss des Bundesrats vorausgegangen war eine am 6. Juni in 2./3. Lesung im Bundestag angenommene Änderung zum Entwurf des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs war in Artikel 17 eine Änderung der Ermächtigungsgrundlage zur ZApprO vorgesehen, sodass deren Erlass künftig nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte. Diese Regelung ist im Rahmen der Kompromisslösung nun entfallen.

Das BMG wird die Verordnung voraussichtlich in dieser Fassung erlassen. Bereits im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 17 GSAV hatte die Bundesregierung erklären lassen, dass die beabsichtigten Maßgaben des Bundesrats für sie kein Verkündungshindernis für die ZApprO darstellen. Eine nochmalige Befassung des Bundesrats ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Ab Oktober 2020 kann die Novelle in Kraft treten

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann die Verordnung mit den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Ergänzend zum Maßgabe-Beschluss hatte der Bundesrat außerdem eine Entschließung auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen gefasst. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, in einen Dialog über eine Beteiligung des Bundes an den Folgekosten der gesamten Reform bei gleichzeitigem Erhalt der Studienplatzkapazitäten einzutreten.

Berufserlaubnis für ausländische Bewerber

Die Gleichwertigkeitsprüfung ist vom Maßgabe-Beschluss der Länder nicht betroffen. Deshalb ist mit der ZApprO-Novelle jetzt auch diese geklärt worden:

Derzeit gültige Approbationsordnung für Zahnärzte (AO-Z 1955, Status quo): Die Kenntnis- und Eignungsprüfung nach dem Zahnheilkundegesetz wird in der Praxis derzeit auf normativer Grundlage von Verfahrensordnungen oder Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden der Länder durchgeführt, die sich in ihren Einzelheiten voneinander unterscheiden und sich nicht am Standard der Staatsexamensprüfung in Deutschland orientieren. Wenn jedoch der Ausbildungsstand des Antragstellers nach Aktenlage nicht klar nachvollzogen werden kann, so ist eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit derzeit nicht ausgeschlossen.

Geplante Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, Stand: 2. August 2017): Künftig sollen Absolventen einer deutschen Universität und ausländische Antragsteller auf Erteilung einer Berufserlaubnis gleich behandelt werden. So soll in der neuen Approbationsordnung explizit geregelt werden, dass sich die Eignungs- und Kenntnisprüfung ausländischer Bewerber am Standard der Staatsexamensprüfung orientiert. Dabei ist zu unterstützen, dass auch ein Zahnarzt mit einer vorläufigen Berufserlaubnis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss. Im Zweifel sind die Sprachkenntnisse durch eine entsprechende Fachsprachenprüfung nachzuweisen. Dies ist im Sinne des Patientenschutzes und im Sinne der hohen Qualität der zahnärztlichen Versorgung in Deutschland notwendig und unabdingbar.

Statement Dr. Peter Engel

Die Bundeszahnärztekammer begrüßt sehr, dass nach 64 Jahren die Ausbildung der Zahnärzte endlich modernisiert werden soll.      Die Politik hat anerkannt, dass die Verabschiedung der neuen Zahnärztlichen Approbationsordnung dringend ist und zeitnah erfolgen muss. Dank einer Initiative aus Bayern und weiteren Bundesländern ist ein Kompromiss ausgearbeitet worden.

Leider gibt es dadurch einige kritische Aspekte: Die Reform kommt nicht so, wie sie ursprünglich 2017 von der Bundesregierung vorgelegt wurde. Die von der BZÄK verfolgte gemeinsame Ausbildung der Zahnmedizin und Humanmedizin im vorklinischen Abschnitt lehnte der Bundesrat ab. Für diesen sogenannten Maßgabenbeschluss hatte sich eine Länderarbeitsgruppe unter Beteiligung der Länder NRW, Sachsen, Niedersachsen und Bayern (Gesundheit, Wissenschaft) stark gemacht. Die Länder begründen dies damit, dass eine solch grundlegende Reform auch die Weiterentwicklung der allgemeinen medizinischen Ausbildung umfassen soll. Diese soll allerdings erst im Rahmen des Masterplans Medizinstudium 2020 zwischen Bund und Ländern ausgehandelt werden. Die BZÄK wird sich vehement dafür einsetzen, dass die Reformen des ersten Studienabschnitts in den Entwurf für den Masterplan Medizinstudium 2020 aufgenommen werden.

Nun sind die Länder am Zug. Ein Problem ist hier, dass die in der Novelle vorgesehenen kleineren Lerngruppen nicht zu einer verringerten Studienplatzkapazität führen dürfen. Strittige Fragen muss die Bundesregierung mit den Ländern klären. Auch die finanzielle Ausgestaltung gehört dazu.

Dr. Peter Engel ist Präsident der Bundeszahnärztekammer.

pr/pm

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