TSVG – die weiteren Regelungen

Wichtige Verbesserungen für die Versorgung

141832-flexible-1900
pr/KZBV
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sind – neben den neuen Bestimmungen zu Z-MVZ – weitere Regelungen auf den Weg gebracht worden, die für den Praxisalltag relevant sind. Es geht unter anderem um die Beseitigung der Punktwertdegression, die Erhöhung der Festzuschüsse bei Zahnersatz und Mehrkostenregelungen bei KFO-Leistungen. Der KZBV ist es damit gelungen, wichtige Struktur- und Versorgungsverbesserungen zu erzielen. Die neuen Regelungen im einzelnen:

Vollständige Beseitigung der Punktwertdegression für vertragszahnärztliche Leistungen

Die bislang gesetzlich vorgegebene Kürzung von zahnärztlichen Honoraransprüchen bei Überschreiten bestimmter Punktmengengrenzen durch Punktwertminderungen ist vom Tisch. Diese Honorarkürzungen kamen ausschließlich den Krankenkassen zugute. Die jetzt erreichte Abschaffung der Degression bringt eine erhebliche Verbesserung mit sich – sowohl für Praxen als auch für Patienten, da insbesondere die Niederlassung in ländlichen, strukturschwächeren Regionen durch den Wegfall der Honorarabschläge attraktiver wird. Die Beseitigung des planwirtschaftlichen Instruments der Degression ist laut Auffassung der KZBV ein elementarer Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung in der Fläche und war für die KZBV und die KZVen im Interesse aller Vertragszahnärzte seit vielen Jahren eine Kernforderung.

Anhebung der Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz

Die Festzuschüsse werden durch das TSVG zum 1. Oktober 2020 von derzeit 50 Prozent auf dann 60 Prozent erhöht. Gleichzeitig steigen auch die Boni, die Versicherte erhalten, die mit ihrem Bonusheft eine regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, von 60 Prozent beziehungsweise 65 Prozent auf 70 Prozent beziehungsweise 75 Prozent. In begründeten Ausnahmen soll künftig das einmalige Versäumen der Vorsorgeuntersuchung für die Bonusregelung bei Zahnersatz folgenlos bleiben. Bei Härtefällen haben Versicherte Anspruch auf den Gesamtbetrag aus Festzuschuss (künftig 60 Prozent) und zusätzlichem Betrag (künftig 40 Prozent), mithin also auf einen Betrag von 100 Prozent.

Mehrkostenregelung bei kieferorthopädischen Leistungen

Analog der bewährten Mehrkostenregelung bei zahnerhaltenden Maßnahmen wird diese Regelung jetzt auch bei KFO eingeführt. Gesetzlich Versicherte, die eine KFO-Versorgung über die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen hinaus wählen, müssen die Mehrkosten selbst tragen. Diese Regelung macht KFO-Behandlungen insgesamt nachvollziehbarer und transparenter.

Zudem wurde eine gesetzliche Grundlage für weitergehende Konkretisierungen durch die Selbstverwaltung geschaffen. KZBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss bis spätestens Ende 2022 einen Katalog von Leistungen zu erstellen, die als Mehrleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. Außerdem sind auf Bundesebene Formulare für die Vereinbarung von Mehr- und Zusatzleistungen zu entwickeln, die den Praxen ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Die KZVen werden künftig „anlassbezogen“ prüfen, ob die mit KFO-Behandlungen verbundenen Aufklärungs- und Informationspflichten der Zahnärzte gegenüber Patienten erfüllt wurden.

Bestätigung des bewährten bundesmantelvertraglichen Gutachterverfahrens

Die Festschreibung durch den Gesetzgeber ist laut KZBV ein wichtiges Signal sowohl für den gesamten Berufsstand als auch für Selbstverwaltung. Mit dem TSVG wurde zudem eine ausdrückliche Befugnis der Bundesmantelvertragspartner und der Gesamtvertragspartner verankert, nach der diese vereinbaren können, dass die Krankenkassen einheitlich und ausschließlich eine der beiden Verfahrensmöglichkeiten – also das Gutachterverfahren oder das sogenannte MDK-Verfahren – anwenden. Derartige vertragliche Regelungen können erforderlich werden, um eine eventuelle Vermengung und ein ungeregeltes Nebeneinander von Gutachterverfahren und MDK-Verfahren zu vermeiden.

Elektronische Patientenakte

Die Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten bis spätestens 2021 eine elektronische Patientenakte anzubieten. Dabei ist vorgesehen, dass Patienten auch ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte mittels Smartphone oder Tablet auf medizinische Daten zugreifen können.

Abrechnungsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die bisher vierjährigen Ausschlussfristen werden auf zwei Jahre verkürzt. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird zudem die bisher vorgesehene Zufälligkeitsprüfung abgeschafft und durch eine Prüfung auf begründeten Antrag der Kassen oder KZVen ersetzt. Die Bundesmantelvertragspartner vereinbaren das Nähere in Rahmenempfehlungen. Die nach wie vor mögliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten wird für unterversorgte und von Unterversorgung bedrohte Planungsbereiche sowie solche mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf ausgeschlossen.

pr/KZBV

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.