Urteil zur Honorarordnung der Architekten und Ingenieure

Europäischer Gerichtshof kippt Gebührenordnung der Architekten

Mit heutigem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht mehr verbindlich vorgeschrieben werden dürfen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung mit der 2006 verabschiedeten EU-Dienstleistungsrichtlinie, derzufolge in einem freien europäischen Binnenmarkt der Wettbewerb grundsätzlich auch über den Preis möglich sein soll. Ausnahmen davon gebe es nur, wenn das verbindliche Preisrecht zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen.

Gebührenordnungen schaffen Transparenz für die Verbraucher

Die Bundesregierung hatte zuvor ausführlich dargelegt, dass eine verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen genau diese Anforderungen erfülle und somit ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen sei, wie der Schutz der Berufsbezeichnung, die Fortbildungspflicht oder die berufsethischen Standards zum Schutz der Baukultur.

In allen anderen EU-Mitgliedsstaaten werde auch qualitätvoll gebaut - ohne verbindliche Honorarsätze

Auch die Bundesarchitektenkammer stellt heraus, dass die HOAI in ihrer bisherigen Form einen ruinösen Preiswettbewerb verhindere, um Auftraggebern die bestmöglichen Leistungen zu sichern, deren Qualität kaum im Voraus bewertet werden kann und gleichzeitig besonders großen Einfluss auf das Leben der Menschen hat.

"Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten als Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland etabliert und bieten einen verlässlichen Rahmen für Bauherren, Planer und Bauausführende. Die HOAI gewährleistet zudem eine große Rechtssicherheit für alle am Bau Beteiligten, da sich Rechtsprechung und Praxis tiefgreifend mit den einzelnen Leistungsbildern auseinandergesetzt haben", heißt es in einer aktuellen Stellungnahme der Bundesarchitektenkammer.

Wir wollen die HOAI zmindest als Referenzrahmen erhalten!

Wichtig ist uns, auch weiterhin auf Basis angemessener Honorare arbeiten zu können, um Auftraggebern den ganzheitlichen Leistungsumfang zukommen lassen zu können, der zur optimalen Lösung baulicher Aufgaben notwendig ist, und zwar sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Allgemeinheit, denn Bauen ist nie nur privat.

Wie sorgfältig wir unsere Gebäude planen und wie nachhaltig wir sie bauen und betreiben, trägt maßgeblich zur Qualität der gebauten Umwelt und auch zum Klimaschutz bei. Wir werden die intensiven Gespräche mit dem federführenden Bundeswirtschaftsministerium fortführen, um die Leistungsbilder und Honorarsätze der HOAI mit Zustimmung der Bundesländer zumindest als abgeprüften Referenzrahmen zu erhalten.“

Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer

Der EuGH argumentiert hingegen, dass in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten ebenfalls qualitätvolle Architektur- und Ingenieurleistungen erbracht würden - ohne verbindliche Honorarsätze.

Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die GOÄ

Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt

Das EuGH-Urteil Hintergrund: Die Klage der EU-Kommission

Es sei daher nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, eine hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.

Demgegenüber könnten die von Deutschland ebenfalls geltend gemachtenHöchstsätzelaut EuGH zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht werde und diese daran gehindert würden, überhöhte Honorare zu fordern.

Deutschland habe jedoch nicht begründet, weshalb die von der Kommission vorgeschlagene Maßnahme, Kunden stattdessen Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Leistungskategorien zu bieten, nicht ausreicht, um dieses Ziel zu erreichen. Folglich könne das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

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