Am 1. August 2025

Neue Zahntechnikermeisterverordnung tritt in Kraft

Am 1. August 2025 tritt die modernisierte Zahntechnikermeisterverordnung (ZahntechMstrV) in Kraft. Diese Verordnung regelt die Anforderungen und Inhalte der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk und wurde zuletzt am 24. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, meldet die Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

Die neue Verordnung bringt einige bedeutende Änderungen mit sich:

  • 1. Die Prüfungsstruktur:
    Die Meisterprüfung umfasst weiterhin vier Teile.
    Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten
    Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
    Teil III: Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
    Teil IV: Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse

  • 2. Digitalisierung:
    Die Verordnung berücksichtigt nun verstärkt digitale Technologien. Dazu gehören digitale Modelle und Datensätze, die in der Zahntechnik immer wichtiger werden.

  • 3. Erweiterte Kompetenzen:
    Die Meisterprüfung stellt sicher, dass Prüflinge nicht nur technische Fähigkeiten, sondern auch betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Kompetenzen nachweisen können. Dies umfasst unter anderem die Betriebsführung, Qualitätsmanagement und die Einhaltung von Datenschutz- und Umweltschutzvorschriften.

  • 4. Kundenorientierung:
    Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Kundenberatung und -betreuung. Meister sollen zukünftig in der Lage sein, Kundenwünsche zu ermitteln, Serviceleistungen anzubieten und Auftragsverhandlungen zu führen.

Hintergrund

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hatte sich im Verordnungsverfahren dafür eingesetzt, dass Meister auch künftig nicht im Mund der Patientinnen und Patienten tätig werden dürfen. Ein Verordnungsentwurf hatte noch vorgesehen, dass Meister bestimmte Leistungen wie den Intraoralscan selbstständig durchführen dürfen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Verordnungsgeber ist den Bedenken der BZÄK gefolgt und hat aus dem Verordnungstext den Patientenbezug gestrichen und zugleich festgehalten, dass zum Meisterberufsbild des Zahntechnikerhandwerks nicht Fertigkeiten und Kenntnisse gehören, die als Ausübung der Zahnheilkunde nach anderen Rechtsvorschriften Zahnärztinnen oder Zahnärzten vorbehalten sind. Somit darf auch die Durchführung eines Intraoralscans nicht an Zahntechniker und Zahntechnikerinnen delegiert werden, da sie nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Delegation in der Zahnmedizin fallen.


Fazit der BZÄK

Die neue Zahntechnikermeisterverordnung stellt sicher, dass die Meister im Zahntechniker-Handwerk bestens auf die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt vorbereitet sind. Mit einem verstärkten Fokus auf Digitalisierung und umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse wird die Qualität und Effizienz in der Zahntechnik weiter gesteigert. Gleichermaßen wird die Abgrenzung der Zahntechnik zur Zahnheilkunde gestärkt und so der Patientenschutz gewährleistet.

„Durch die Streichung des Patientenbezugs und der Aufnahme des Zahnarztvorbehalts in die Verordnung hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass der Patientenschutz ein hohes Gut ist“, bilanziert die BZÄK. Der Einsatz von Intraoralscannern gerade bei empfindlichen Patienten und bei Kindern sei gerade nicht risikofrei und gehöre deshalb in die Hände von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Eine Delegationsmöglichkeit an Zahntechniker durch Zahnärztinnen und Zahnärzte sei gesetzlich nicht vorgesehen.

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