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Anerkennung von Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten

Die direkte Kenntnisprüfung wird zur Regel

Qualifizierte ausländische Zahnärzte, Ärztinnen, Apotheker und Hebammen aus Drittstaaten können künftig schneller in Deutschland tätig werden. Die Länderkammer hat dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen zugestimmt.

Der Bundestag hatte den Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen am 26. März beschlossen. Nun gab auch die Länderkammer den Weg frei.

Ziel des Gesetzes ist, die Anerkennungsverfahren von Zahnärztinnen und Zahnärzten, Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Damit will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel in den Heilberufen entgegenwirken. Dieser werde sich durch den demografischen Wandel weiter verschärfen, heißt es.

Mit dem Gesetz soll die sogenannte Kenntnisprüfung künftig zum Regelfall werden. Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist dagegen nur noch auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers vorgesehen. Die neuen Vorgaben gelten für Zahnärzte, Ärzte, Apotheker sowie Hebammen.

Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt nur noch wahlweise

Zur Sprachprüfung sollen die Bundesländer künftig die Möglichkeit erhalten, sprachliche Kompetenzen der Antragsteller aus Drittstaaten bereits vor der Berufsqualifikation zu prüfen. Für EU‑/EWR-Abschlüsse und Abschlüsse aus der Schweiz soll es – den Vorgaben des EU-Rechts entsprechend – dabei bleiben, dass zunächst die Berufsqualifikation geprüft wird.

Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung – zum Beispiel beim Daten­austausch zwischen Behörden – eine elektronische Übermittlung zulässig ist. Außerdem haben die Länder künftig die Möglichkeit, bei anderen Ländern abzufragen, ob dort bereits ein Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung anhängig ist.

Und die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde soll in Ausnahmefällen künftig Personen mit erheblichen Einschränkungen wie beispielsweise einer Sehbehinderung, die ansonsten nicht oder nur zeitlich begrenzt hätten ärztlich oder zahnärztlich tätig werden können, auch unbefristet erteilt werden können. Diese Möglichkeit soll für die Betroffenen und die zuständigen Behörden Rechtssicherheit schaffen.

Mit der Zustimmung des Bundesrats ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am 1. November 2026 in Kraft treten.

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