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Regelungen zum Nachlass

Damit das Finanzamt nicht der größte Erbe wird

Bernhard Fuchs
,
Anita Spörl
Von allen Abgaben wird die Erbschaftssteuer wohl am häufigsten unterschätzt. Kein Wunder – schließlich beschäftigt­ man sich ungern mit dem eigenen Tod oder der Frage, was „danach“ passiert. So wird das Thema in der Praxis oft auf die lange Bank geschoben. Doch wer nichts plant, zahlt doppelt: einmal im Leben und einmal beim Vererben. ­Dabei können Sie vermeiden, dass das Finanzamt zum größten Erben wird.

Nach rund 30 Jahren Praxistätigkeit hat sich meist ein ansehnliches Vermögen aufgebaut – teils in Immobilien, teils im Praxiswert oder in Kapitalanlagen. Wer über Jahrzehnte­ eine erfolgreiche Praxis führt, hat ohne-hin schon rund die Hälfte seiner Einkünfte an den Staat abgeführt – über Einkommen-, Umsatz- und Grunderwerbssteuer. Trotzdem möchte der Fiskus beim Generationenwechsel erneut zugreifen – mit bis zu 30 Prozent Erbschaftssteuer.

Die gute Nachricht: Wer rechtzeitig gestaltet, spart nicht selten 50.000 Euro bis teils über 500.000 Euro an Erbschaftssteuer – eine Größenordnung, für die sich vorausschauendes Handeln mehr als lohnt. Wer dagegen erst nach Eintritt des Erbfalls reagiert, kann meist nur noch Schadensbegrenzung betreiben: Viele steuerliche Stellschrauben sind dann blockiert.

Warum jetzt Handlungsbedarf besteht

Der Handlungsbedarf ist aktuell noch etwas brisanter, denn der Gesetzgeber diskutiert über Änderungen bei Freibeträgen und Bewertungsgrundlagen. Gestalten Sie Ihre Nachfolge noch unter optimalen Bedingungen – bevor sich die steuerlichen Rahmenbedingungen verschlechtern. Eine vorausschauende Planung schafft Sicherheit und Ruhe – für Sie, Ihre Familie und den Fortbestand Ihrer Praxis.

Die Erbschaftsteuer greift, wenn Vermögen durch Erbfall oder Schenkung übergeht. Entscheidend ist dabei nicht nur, wer etwas erhält, sondern auch, was übertragen wird. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte betrifft das häufig sowohl Privat- als auch Praxisvermögen – etwa Immobilien, Beteiligungen und den Praxiswert.

Folgende Freibeträge gelten für Erbschaften (und Schenkungen):

  • Ehegattin/Ehegatte: 500.000 Euro

  • Kinder: jeweils 400.000 Euro

  • Enkelkinder: jeweils 200.000 Euro

  • übrige Angehörige: 20.000 Euro


Darüber hinaus sind Steuern zu zahlen. Die Steuersätze reichen – je nach Verwandtschaftsgrad und steuerpflichtigem Erwerb – bis zu 30 Prozent. Der immaterielle Praxiswert wird steuerlich angesetzt, obwohl keine Liquidität vorhanden ist. Ähnlich problematisch sind gestiegene Bodenrichtwerte bei Praxis- oder Mietimmobilien – sie erhöhen die Bemessungsgrundlage erheblich.

Typische Fehler im Rahmen von Erbschaften/Schenkungen sind:

  • Berliner Testament: zivilrechtlich sinnvoll, steuerlich oft teuer

  • nicht genutzte Freibeträge durch fehlende oder verspätete Schenkungen durch fehlende Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten

  • fehlende Abstimmung zwischen Testament, Ehevertrag und Praxisbewertung


Vorausschauende Planung ist der Schlüssel, um die Steuer deutlich zu reduzieren oder komplett zu vermeiden. Dabei gilt jedoch immer: Gestaltungen dürfen nie die eigene Versorgung oder Altersabsicherung gefährden. In der Praxis lassen sich mehrere Instrumente kombinieren – je nach familiärer Situation, Vermögensstruktur und Lebensplanung. Entscheidend ist, frühzeitig aktiv zu werden, um steuerliche Spielräume optimal zu nutzen.

Keine Freibeträge verschenken

Mehrfache Ausnutzung der Freibeträge: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer frühzeitig beginnt, kann Vermögen schrittweise übertragen – etwa durch regelmäßige Schenkungen an Kinder oder Ehepartner.

Zuwendungen beider Elternteile: Schenken beide Elternteile Vermögen an gemeinsame Kinder, verdoppeln sich die nutzbaren Freibeträge. Damit lässt sich bereits zu Lebzeiten ein großer Teil des Familienvermögens steuerfrei übertragen.

Zugewinnausgleich wirkt doppelt: Der Zugewinnausgleich ist der finanzielle Ausgleich des während der Ehe unterschiedlich erzielten Vermögenszuwachses zwischen den Ehegatten. Er greift automatisch, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde.

Im Erbfall hat der Zugewinnausgleich eine doppelte Wirkung: Zum einen erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten, zum anderen gilt der Ausgleich nicht als steuerpflichtiger Erwerb. Damit mindert er die Erbschaftssteuer, weil der Zugewinnausgleichsanspruch das zu versteuernde Vermögen reduziert.

Besteht hingegen Gütertrennung, entfällt dieser Anspruch vollständig. Für Ehepaare kann daher ein sogenannter modifizierter Zugewinnausgleich sinnvoll sein: Die Ehegatten leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand, schließen aber aus, dass der Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung Anwendung findet. Dadurch bleibt die steuerliche Begünstigung im Todesfall erhalten, ohne dass im Trennungsfall Ausgleichsansprüche entstehen.

Die Güterstandschaukel kann tricky sein

Ein besonders wirkungsvolles Instrument ist die sogenannte Güterstandschaukel. Dabei wird der eheliche Güterstand befristet von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung geändert und anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückgeführt. Durch diesen Wechsel entsteht ein „steuerfreier“ Zugewinnausgleichsanspruch – keine Schenkung im steuerlichen Sinne –, über den Vermögen steuerneutral auf den Ehegatten mit weniger Zugewinn übertragen werden kann. Der Vorgang muss notariell beurkundet werden.

Vorsicht bei steuerverstrickten Wirtschaftsgütern

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn zum Ausgleich sogenannte steuerverstrickte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dazu zählen insbesondere Aktiendepots oder Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist, beziehungsweise im Betriebsvermögen (Praxisimmobilie). Die Übertragung gilt als Veräußerung – mit der Folge, dass bei Steuerverstrickung Einkommensteuer auf den Gewinn fällig wird. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung im Vorfeld ist daher unerlässlich.

Eigenheim als Steuersparmodell

Wird das eigengenutzte Familienheim an den Ehegatten übertragen beziehungsweise verschenkt („Eigenheimschaukel“), bleibt dieser Vorgang steuerfrei, schmälert also nicht die Freibeträge. Besonders vorteilhaft: Es gibt weder eine wertmäßige noch eine flächenmäßige Begrenzung.

Bei einer Erbschaft des Familienheims gelten dagegen deutlich strengere Regeln: Steuerfreiheit besteht nur, wenn man das Objekt zehn Jahre lang selbst bewohnt, was oft nicht mehr gewünscht ist. Bei einer Vererbung an Kinder ist die Befreiung zudem auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt.

Darüber hinaus kann die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an den ursprünglich schenkenden Ehegatten verkauft und erneut übertragen werden – eine Möglichkeit, die steuerfreien Spielräume mehrfach auszuschöpfen, sofern sie rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll gestaltet wird.

Vorsicht beim Berliner Testament

Das Berliner Testament gehört zu den beliebtesten Nachlassregelungen bei Ehepaaren. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, während die Kinder erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erben.

Zivilrechtlich ist diese Regelung häufig sinnvoll, weil

  • das Familienvermögen zunächst in einer Hand bleibt,

  • die Versorgung des überlebenden Ehegatten gesichert ist und

  • Kinder oder Minderjährige noch nicht unmittelbar (gegebenenfalls hohes) Vermögen erhalten.


Steuerlich hat diese Gestaltung jedoch einen Haken: Die Freibeträge der Kinder werden beim ersten Erbfall nicht genutzt. Das gesamte Vermögen geht zunächst auf den überlebenden Ehepartner über und fällt erst beim zweiten Erbfall erneut in voller Höhe an – dann aber häufig mit erheblicher Erbschaftssteuerbelastung.

Eine steuerlich bessere Alternative kann daher sein, dass das Berliner Testament bereits Vermächtnisse an Kinder im ersten Erbgang vorsieht. So werden die Freibeträge optimal ausgeschöpft, ohne die Versorgung des Ehepartners zu gefährden.

Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Eine Immobilienschenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs reduziert den steuerlichen Wert dieser Schenkung erheblich, da das Nutzungsrecht der Eltern gegengerechnet wird. So bleibt die Versorgung im Alter gesichert, während das Eigentum bereits steuergünstig auf die nächste Generation übergeht.

Praxisübergabe mit Augenmaß

Die Zahnarztpraxis kann ein zentrales Vermögensgut sein – und sollte daher mit besonderer Sorgfalt in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Eine vorschnelle Schenkung kann nämlich hier steuerlich nachteilig sein. Wird die Praxis im Erbfall fortgeführt, können Begünstigungen und teilweise Befreiungen bei der Erbschaftssteuer greifen.

Erfolgt dagegen eine voll entgeltliche Veräußerung der Praxis, profitieren die Abgeber in der Regel von großen Einkommensteuervergünstigungen – etwa dem Freibetrag nach § 16 EStG und dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Daher gilt: Eine sorgfältige­ Abwägung zwischen Schenkung, Verkauf und geplanter Fortführung ist entscheidend. Die beste Gestaltung muss man stets individuell im engen ­Zusammenspiel von steuerlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beratung ermitteln.

Fazit

Vorausschauende Nachfolgeplanung ist kein theoretisches Steuerspiel, ­sondern bares Geld wert. Wer das ­Thema rechtzeitig angeht, kann die Erbschaftssteuer oft vollständig vermeiden – nicht beraten zu sein, kann dagegen leicht ein Viertel des Lebenswerks kosten.

Es ist schlicht unsinnig, jahrzehntelang hart zu arbeiten, Steuern auf ­Einkommen, Umsatz und Grunderwerb zu zahlen – und am Ende ohne Not weitere 25 Prozent oder mehr an den Fiskus zu verschenken. Eine durchdachte und rechtzeitige steuerliche ­Beratung durch spezialisierte Steuerberater schützt das, was Sie sich aufgebaut haben: Ihre ­Familie, Ihre Praxis und Ihr Vermögen.

Bernhard Fuchs

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Anita Spörl

Steuerberaterin
M. A. Steuerberatung

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