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Amtsgericht München

Zahnarztstuhl muss auch großen Mann aushalten

Martin Wortmann
Praxis
Ein Zahnarztstuhl sollte es aushalten, dass auch ein großer Mann darauf Platz nimmt. Bricht dabei die Kopfstütze, kann der Zahnarzt keinen Schadenersatz vom Patienten verlangen, urteilte das Amtsgericht München.

Im Streitfall hatte der an die zwei Meter große Patient sich bereits auf den Zahnarztstuhl gelegt. Als er sich bewegte, knackte es in der Kopfstütze und sie war defekt. Für die Reparatur verlangte der Zahnarzt Schadenersatz in Höhe von 1.707 Euro. Nach seiner Auffassung habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt.

Der Mann wollte es sich einfach nur bequem machen

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Den Patienten treffe kein Verschulden. Nach eigenen Angaben hatte der Mann es sich einfach auf dem Behandlungsstuhl bequem machen wollen. Dies bestätigte auch die als Zeugin vernommene Zahnmedizinische Fachangestellte. Er habe sich nicht ungewöhnlich und auch nicht ruckartig bewegt, sondern so, wie es bei allen Patienten üblich sei.

Auch der Zahnarzt konnte dem Gericht nicht erklären, worin nun das fahrlässige oder gar vorsätzliche und damit haftungsrelevante Fehlverhalten des Patienten bestanden haben soll. Mangels Verschulden konnte das Gericht es offenlassen, ob auch das Alter des Behandlungsstuhls eine Mitursache des Malheurs war.

Aus dem Urteil

"Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten – egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte – auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] – davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“

Amtsgericht München

"Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte - auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] - davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“

Der Patient habe auch nicht von sich aus, etwa wegen seiner Größe, eine besondere Vorsicht walten lassen müssen, betonten die Richter in ihrem bereits rechtskräftigen Urteil. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass der ihm angebotene Behandlungsstuhl für ihn geeignet ist.

Amtsgericht München
Az.: 283 C 4126/25
Urteil vom 12. August 2025

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