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Negative Bewertungen im Internet

Wo die Meinungsfreiheit endet und Ihr Recht beginnt

Der gute Ruf ist für Zahnarztpraxen bekanntlich das wertvollste immaterielle Gut – und im Zeitalter der Online-­Bewertungen verletzlicher denn je. Negative Kommentare durch Patienten können schnell zu einem größeren Problem werden. Allerdings müssen Sie nicht alles hinnehmen. Wo die Grenze liegt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Harald Frey.

Auch negative Patientenbewertungen sind im Kern durch das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1) als Meinungsfreiheit geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass auch scharfe, überspitzte und für Betroffene schmerzhafte ­Kritik erst einmal hingenommen werden muss. Der Schutz der Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob die ­Äußerung als rational oder emotional, nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos angesehen wird.

Äußerungen wie „Ich habe mich in der Praxis unwohl gefühlt“ oder „Der Zahnarzt war unfreundlich und schlecht“ sind reine Wertungen. Sie entziehen sich dem Beweis, denn ob man sich irgendwo „unwohl“ fühlt oder ob jemand wirklich „unfreundlich“ oder „schlecht“ ist, muss jeder für sich selbst beurteilen. Die Äußerung des eigenen, subjektiven Empfindens ist fast immer zulässig.

Auch eine harte Meinung müssen Sie aushalten

Das bedeutet für Sie: Auch eine harte Meinung müssen Sie grundsätzlich dulden, jedenfalls sofern ein Patientenkontakt vorlag und die Tatsachengrundlage – etwa die kritisierte Wartezeit – stimmt.

Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass man einfach alles sagen kann, was man will. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit einer Bewertung wird in drei Konstellationen überschritten:

  1. Unwahre Tatsachenbehauptungen: Unwahre Tatsachenbehauptungen muss niemand hinnehmen. Tatsachenbehauptungen sind immer dem Beweis zugänglich. Sie können wahr oder falsch sein. Wenn eine Person beispielsweise schreibt: „Der Zahnarzt hat mir eine Krone berechnet, die nie eingesetzt wurde“, ist die Aussage dem Beweis zugänglich. Ist sie unwahr, genießt sie keinen Schutz.

  2. Schmähkritik oder Beleidigungen: Hier geht es nicht mehr um die ­Sache, sondern nur noch um die ­Herabsetzung der Person oder eine Diffamierung ohne jeden sachlichen Bezug. Ein Beispiel ist: „Die Praxis ist ein absolutes Drecksloch.“ Aber Vorsicht: Die Hürden hierfür sind sehr hoch.

  3. Fehlende Tatsachengrundlage (der „Patientenkontakt“): Dies ist für alle Bewerteten von entscheidender Bedeutung. Eine Meinung (Wertung) über eine Praxis oder einen Zahnarzt setzt eine hinreichende tatsächliche Grundlage voraus. Das heißt: Ein Patient kann nur dann eine Bewertung abgeben, wenn er tatsächlich Kontakt mit der Praxis oder dem Zahnarzt hatte. Bestand überhaupt kein ­Patientenkontakt, die Person bewertet aber trotzdem, kann dies unzulässig sein.


Obwohl Bewertungsplattformen wie Google oder Jameda nur fremde Bewertungen ihrer Nutzer veröffentlichen und somit nicht unmittelbar für deren Inhalt verantwortlich sind, haben sie laut Rechtsprechung gewisse Pflichten. Kernpunkt sind die sogenannten „Prüfpflichten“ der Bewertungsplattformen.

Rügt ein betroffener Arzt gegenüber einer Plattform, „dass kein Patientenkontakt zu der bewertenden Person bestand“ und somit die Tatsachengrundlage für die Bewertung fehlt, muss die Plattform handeln und ein Prüfverfahren in Gang setzen. Sie muss den Verfasser der Bewertung kontaktieren und einen Nachweis über die Behandlung verlangen. Denn nur wenn tatsächlich ein Patientenkontakt bestand, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine darauf aufbauende (auch negative) Bewertung.

Es reicht nicht aus, wenn die Plattform die Nutzer nur oberflächlich dazu befragt. Vielmehr muss sie ihn zur Vorlage von Belegen – zum Beispiel eine anonymisierte Rechnung der Praxis – auffordern, aus denen sich ein Nachweis für den Patientenkontakt ergibt. Reagiert der Bewerter nicht innerhalb einer kurzen Frist oder kann er den Kontakt nicht belegen, muss die Plattform die Bewertung löschen.

Bewertungsplattformen versuchten lange, Beschwerden in starre Online-Formulare zu pressen. Gerichte haben dem jedoch einen Riegel vorgeschoben, wie beispielsweise das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az.: 324 O 400/25). Dem Fall lag eine per E-Mail eingereichte Beschwerde zu einer Bewertung bei Google zugrunde, die von der Plattform nicht bearbeitet wurde. Das Gericht entschied, dass dies ein Fehler von Google war. Plattformen müssen demnach nun auch qualifizierte Rügen per E-Mail oder Anwaltsschreiben vollumfänglich prüfen. Somit ist es möglich, statt einiger Zeilen in ein vorgefertigtes Formular zu schreiben, auch individuelle und rechtlich fundierte Schriftsätze einzureichen.

Seien Sie vorsichtig bei einer öffentlicher Antwort

Unabhängig davon verlangt das seit 2024 geltende Gesetz über digitale Dienste von den Plattformen zwingend die Bereitstellung eines leicht zugänglichen elektronischen Meldeverfahrens. Die Nutzung solcher Meldeverfahren ist oft der sicherste und schnellste Weg, um negative Bewertungen zu melden. Entscheidend ist dabei aber eine fundierte juristische Begründung. Die Erfolgsquote bei der Löschung kann dadurch stark steigen.

Oft wird geraten, auf jede Kritik souverän zu antworten. Aus juristischer Sicht ist hierbei besondere Sorgfalt geboten: Einerseits kann eine öffentliche Antwort ein späteres Löschungsverfahren erschweren. Andererseits bestätigt man durch eine Antwort auf eine Bewertung unter Umständen indirekt den Behandlungskontakt. Damit nimmt man sich zugleich die Möglichkeit, die Bewertung später mit dem Argument „kein Patientenkontakt“ löschen zu lassen.

Der Tipp lautet daher: Lassen Sie eine Bewertung, die offensichtlich unfair oder geschäftsschädigend ist, erst juristisch prüfen, bevor Sie gegebenenfalls antworten. Hüten Sie sich zudem ­davor, mit sensiblen Details zu antworten („Sie waren doch am 12. März in der Praxis zur Kariesbehandlung!“). Das kann schnell als Verstoß gegen die Schweigepflicht und das Datenschutzrecht gewertet werden.

So reagieren Sie richtig bei negativen Bewertungen!

  1. Ruhe bewahren und sichern: Erstellen Sie sofort einen Screenshot der gesamten Bewertung inklusive Datum und Nutzername. Sichern Sie die Beweise und notieren Sie, wann Sie zum ersten Mal von der Bewertung Kenntnis erlangt haben. Das kann in einem späteren gerichtlichen Eilverfahren relevant werden.

  2. Keine voreilige Antwort: Kommentieren Sie die Bewertung nicht vorschnell und unüberlegt öffentlich.

  3. Identitäts-Check: Prüfen Sie intern: Ist der Name oder der geschilderte Sachverhalt in Ihrer Patientenkartei auffindbar? Entspricht die Behauptung den Tatsachen?

  4. Professionelles Meldeverfahren: Nutzen Sie nicht einfach nur den Standard-Button „Melden“. Eine juristisch fundierte Rüge unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung erhöht die Erfolgsquote deutlich.

Fazit

Nicht alle negativen Bewertungen sind ein unabänderliches Schicksal. Die Rechtsprechung hat klare Regeln aufgestellt und Betroffenen Instrumente an die Hand gegeben, um sich zu wehren. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben an die Plattform, um rechtswidrige Inhalte dauerhaft entfernen zu lassen.

Dr. Harald Frey

Rechtsanwalt, spezialisiert auf Plattformhaftung
Kanzlei Dr. Frey, München
Kanzlei Dr. Frey
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