„Alibi-Vorschläge der Lobby dürfen die politische Debatte nicht weichspülen!“
Die Politik dürfe nicht den Fehler machen, die „Weichspüler-Taktik“ der Investorenvertreter auf den Leim zu gehen und ihre leeren Worthülsen für bare Münze zu nehmen, betonten heute die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer gemeinsamen Pressemeldung. Sie reagierten damit auf einen "Drei-Punkte-Plan" des Bundesverbandes Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) zu mehr Transparenz in Sachen iMVZ. „Ein Ende der Goldgräberstimmung in der Investorenbranche wird es ohne räumliche und fachliche Begrenzung der Gründungsbefugnis für Krankenhäuser nicht geben,“ prognostizieren KZBV und BZÄK.
Die beiden Organisationen verweisen dabei auf die klaren Worte von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Dieser hatte angekündigt,dem Aufkauf von Praxen durch Investoren mit absoluter Profitgier einen Riegel vorzuschieben und hierzu zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, um die Gewinnkonzepte der Investoren zu unterbinden. Dringenden politischen Handlungsbedarf zur Eindämmung von iMVZ sähen mittlerweile auch die Bundesländer, betonen KZBV und BZÄK: Die Länder machten sich über die Gesundheitsministerkonferenz seit Jahren für wirksame gesetzliche Instrumente gegen iMVZ stark.
Vor diesem Hintergrund sei es wenig verwunderlich, dass die Investoren-Lobby zunehmend kalte Füße bekomme und ihre Verbände losschicke, um mit Alibivorschlägen für „Transparenz“ ein vermeintliches Entgegenkommen zu signalisieren, argumentieren KZBV und BZÄK. Tatsächlich gehe es jedoch einzig darum, die politische Debatte weichzuspülen und wirksame Maßnahmen im Sinne der Patientenversorgung zu verhindern.
Zum Trägerkrankenhaus muss ein räumlicher und fachlicher Bezug bestehen!
Um die erheblichen Gefahren für die Patientenversorgung an der Wurzel zu packen, brauche es jetzt eine standhafte Politik, die im Ergebnis klare gesetzliche Vorgaben gegen die ungebremste Ausbreitung von iMVZ auf den Weg bringt, verlangen die beiden zahnärztlichen Verbände. Ihre Forderung: Bei der Gründung von zahnärztlichen MVZ durch ein Krankenhaus sollte künftig ein räumlicher und fachlicher (zahnmedizinischer) Bezug zum Trägerkrankenhaus bestehen. Schließlich könne es nicht sein, dass eine als „Gründungsvehikel“ benutzte kleine orthopädische Rehaklinik in Baden–Württemberg eine zahnärztliche Praxiskette in Norddeutschland betreibt.
Ferner stellten Änderungsvorschläge aus dem Bereich des Zahnheilkundegesetzes eine zusätzliche Möglichkeit dar, um sicherzustellen, dass Fremdinvestoren mit ausschließlichen Kapitalinteressen von der Gründung und dem Betrieb zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren ausgeschlossen werden.
KZBV und BZÄK unterstreichen, dass der Zahnarztberuf ein freier Beruf sei. Die freiberufliche Zahnärzteschaft orientiere sich am Versorgungsbedarf und nicht an ökonomisch motivierten Renditevorgaben Dritter. Ihre Kritik: Seit Jahren würden Private-Equity-Gesellschaften und andere große Finanzinvestoren in die vertragszahnärztliche Versorgung vordringen, in dem sie häufig kleine und marode Krankenhäuser aufkauften, um sie dann lediglich als gesetzlich notwendiges Vehikel zur Gründung von investorengetragenen MVZ (iMVZ) und großer iMVZ-Ketten zu nutzen.
Drei Maßnahmen schlägt der BMVZ vor
Die aktuelle politische Debatte um MVZ beruht aus Sicht des Bundesverbandes Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) aus der Sorge, dass nicht-ärztliche Akteure die ambulante Versorgung mit hoher Dynamik verändern, ohne dass es bemerkt würde. Um hier vorgeblich mehr Transparenz zu schaffen, schlägt der Verband diese drei Maßnahmen vor:
1. Der Gesetzgeber sollte möglichst zeitnah das digitale Arztregister um ausführliche Strukturkriterien erweitern. Dadurch könnten alle vorliegenden strukturellen Zulassungsdaten KV-regional sowie in der Folge auch bundesweit zusammengeführt und dadurch erstmalig auswertbar werden.
2. Die besonders kritischgesehenen Marktverflechtungen von Private-Equity-Akteuren würden so überregional sichtbar. Charakteristisches Merkmal für den Markteintritt von Investoren sei gerade, dass ein und dieselbe Klinik bundesweit Trägerin für mehrere MVZ sei. Zu den darüber liegenden Gesellschafterebenen der derzeit rund 50 aktiven nicht-ärztlichen Akteure sollten bereits vorliegende Analysen und Recherchen stärker berücksichtigt und systematisch fortgeführt werden, schlägt der BMVZ vor.
3. Für Patienten brauche es ergänzend Basisinformationen in leicht verständlicher Form. Der vielfach vorgetragene Vorschlag, gesellschaftsrechtliche Auskünfte verpflichtend auf dem Praxisschild anzuführen, erfülle nach Auffassung des BMVZ diese Bedingung nicht. Stattdessen fordert der Verband, dass MVZ einfach als solche gekennzeichnet werden müssten – also unabhängig vom MVZ-Namen die Bezeichnung auf dem Praxisschild gleichförmig als MVZ oder Medizinisches Versorgungszentrum erfolgen müsse. Die bisherigen engen Praxisschildvorschriften würden MVZ hier in eine rechtliche Grauzone zwingen.