Antikörper-Test reicht nicht als Genesenen-Nachweis
Sechs Monate lang gelten Personen, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, als genesen. Sie haben Anspruch auf das Genesenenzertifikat.
Dafür muss jedoch ein positiver PCR-Test vorgelegt werdender mindestens 28 Tage alt ist und nicht länger als sechs Monate zurückliegt. „Nach Ablauf dieser Frist und bevor eine Impfung stattgefunden hat, gilt die Person als nicht vollständig geimpft und eben auch nicht als genesen”, teilt das Bundesgesundheitsministerium in denFAQmit.
Der offizielle Nachweis über die Genesung ist in Arztpraxen, in teilnehmenden Apotheken und bei den zuständigen Behörden erhältlich.
Verstößt die Auflage gegen das Grundgesetz?
In dem vorliegenden Fall wollte ein Mann aus Bayern, der nicht gegen COVID-19 geimpft war, den Genesenen-Status geltend machen und beantragte beim örtlichen Landratsamt die Ausstellung eines Genesenen-Nachweises. Er hatte sich im April 2021 mit dem Coronavirus angesteckt und auch Symptome bemerkt. Allerdings hatte er die Infektion nicht mit einem PCR-Labortest, sondern lediglich im Mai per Antikörpertest verifiziert. Diese Tests gelten jedoch nur als bedingt aussagekräftig.
Das Amt lehnt seinen Antrag daher ab und stellte keinen Nachweis über die Genesung aus. Der Antragsteller reichte darauf hin Klage beim Verwaltungsgericht ein. Seine Begründung: Der Ausschluss Genesener, die keinen PCR-Nachweis vorlegen, sei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 im Grundgesetz.
„Die Differenzierung zwischen Genesenen auf PCR-Testbasis und anderen Personen, die ebenfalls eine SARS-CoV-2-Erkrankung durchgemacht haben, sei unverhältnismäßig,” heißt es im Antrag. Zudem wäre der auf sechs Monate befristete Genesenenstatus wissenschaftlich überholt.
Antikörper-Tests sind nicht eindeutig in der Aussage
Doch auch das Verwaltungsgericht der Stadt Würzburg lehnte den Antrag ab und erklärte beide Argumente für unbegründet.„Den bislang vorliegenden Erkenntnissen nach lasse auch ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu,” heißt es in derBegründung. Denn nach wie vor schätzt das Robert Koch-Institut (RKI) die Schutzdauer einer durch eine Infektion erworbenen Immunität auf ein halbes Jahr ein. Für einen Zeitraum darüber hinaus liegen laut RKI noch zu wenig Erkenntnisse vor.
Ein PCR-Test bleibt somit der offiziell zu erbringende Nachweis für den Genesenen-Status. Ein späterer Antikörper-Test reicht nicht. Das Gericht unterstrich auch die Verhältnismäßigkeit der Regelung, da sich der Antragsteller durch eine Impfung von den für nicht geimpfte Personen geltenden Regelverschärfungen befreien könnte.
Ergänzend heißt es: „Die Differenzierung und Einführung der 2G-Maßnahmen sei erfolgt, um Druck auf Ungeimpfte auszuüben, damit diese sich impfen lassen würden. Dieser Druck werde dadurch, dass Genesene ohne PCR-Test – trotz nachweislich durchgestandener Infektion – wie Ungeimpfte gestellt werden, erhöht. Diese Überlegung stelle keinen verfassungsrechtlich legitimen Zweck der Ungleichbehandlung dar.”
Verwaltungsgericht WürzburgAz.: W 8 E 21.1606Beschluss vom 21. Dezember 2021