Berufsgericht für Heilberufe

Apotheker verurteilt: "Ein Ansehensverlust für die Apothekerschaft allgemein"

nb/pm
Ein Apotheker aus dem Kreis Minden-Lübbecke muss für die Abgabe eines falschen Medikaments mit tödlicher Folge eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Zudem erhielt er vom Berufsgericht für Heilberufe einen Verweis wegen Berufsvergehens.

Dem Apotheker war von der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vorgeworfen worden, im September 2014 einer 78-jährigen Patientin statt des ihr ärztlich verordneten Arzneimittels, Renvela 800 mg ein nicht der Verschreibung entsprechendes Medikament, Veramex retard 24

0 mg, abgegeben und dadurch ihren Tod verursacht zu haben. Daraufhin wurde der Beschuldigte im Dezember 2016 vom Landgericht Bielefeld in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt.

Das Berufsgericht für Heilberufe musste nunmehr darüber befinden, ob der Beschuldigte neben der allgemeinen Strafrechtsnorm auch seine Berufspflichten als Apotheker verletzt hat und gegebenenfalls der durch das Verhalten entstandene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust für die Apothekerschaft allgemein auch eine berufsgerichtliche Reaktion erforderlich erscheinen lassen. Hinsichtlich des Sachverhalts ist das Berufsgericht an die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Bielefeld gebunden.

Ist ein Vertrauensschaden und Ansehensverlust für Apothekerschaft allgemein entstanden? Ja!

Das Berufsgericht stellte in der Hauptverhandlung am 19. Oktober fest: Der Beschuldigte verstieß mit der Abgabe des Arzneimittels Veramex retard 240

an die Patientin gegen seine Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung und entsprach dadurch dem in ihn als Apotheker gesetzten Vertrauen nicht.

Diese Berufspflichtverletzung erfordere einen Verweis und eine Geldbuße - unter Berücksichtigung "des Gewichts und der Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten, aber auch der Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Apothekerinnen und Apotheker zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern", heißt es in einer schriftlichen Mitteilung des Gerichts.

Entlastender Gesichtspunkt: Falsche Abgabe ist ein Augenblickversagen

Demnach sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bielefeld mit der Festsetzung einer Geldstrafe von einer eher geringen Schuld des Beschuldigten im Bereich der strafbaren fahrlässigen Tötung ausging. Die gleichwohl verbleibende nicht unerhebliche Schwere der Berufspflichtverletzung des Beschuldigten werde durch entlastende Gesichtspunkte gemildert. Die fehlerhafte Abgabe des Arzneimittels sei ein Augenblicksversagen des Beschuldigten gewesen. Vergleichbare oder andere Berufspflichtverletzungen habe es weder vor noch nach dem Fehlverhalten gegeben.

Hinzu trete der Milderungsgrund der tätigen Reue. Der Beschuldigte habe von sich aus die Angehörigen der verstorbenen Patientin darauf hingewiesen, dass eine Verwechslung des ihr verschriebenen Arzneimittels vorliege, und außerdem darauf hingewiesen, dass dies zu ihrem Tod geführt haben könnte. Diese Angaben des Beschuldigten hätten maßgeblich zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn geführt.

Kein Berufsverbot für den verurteilten Apotheker

"Angesichts der Vorerkrankungen der Patientin spricht Vieles dafür, dass die Verwechselung des Arzneimittels als Ursache für ihren Tod nicht entdeckt wo

rden wäre, wenn der Beschuldigte darauf nicht hingewiesen hätte", schreibt das Berufsgericht. Auch angesichts seiner "nachdrücklich und glaubhaft geschilderten tiefen emotionalen Betroffenheit am Tag der Feststellung seines Fehlverhaltens und der Fortdauer dieser Betroffenheit bis heute", bedürfe es keiner über einen Verweis und eine Geldbuße hinausgehenden berufsgerichtlichen Maßnahme, um den Beschuldigten nachhaltig anzuhalten, seinen Berufspflichten künftig nachzukommen, und das durch sein Verhalten beeinträchtigte Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Berufsstandes der Apotheker sowie den entstandenen Ansehensverlust in den Berufsstand wiederherzustellen.

Berufsgericht für Heilberufe Az.: 17 K 5288/17.TUrteil vom 19. Oktober 2017

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