Bundesarbeitsgericht

Arbeitszeugnis ist kein „Schulzeugnis“

Martin Wortmann
Praxis
Ein Arbeitszeugnis muss als Fließtext formuliert sein, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Eine Tabelle wie ein Schulzeugnis genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Im entschiedenen Fall hatte ein Elektriker ein Arbeitszeugnis in Form einer Notentabelle bekommen. Punkte wie Kenntnisse, Motivation, Arbeitsqualität, Sauberkeit und Freundlichkeit wurden dort mit insgesamt 21 Schulnoten bewertet.

Zeugnis muss individuell zugeschnitten sein

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein „qualifiziertes Arbeitszeugnis“ wird damit nicht erfüllt, urteilte das BAG. Ein solches Zeugnis müsse „individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnitten“ sein. Dies erfordere „individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen“, wie sie nur in einem Fließtext möglich seien.

 

Ein Arbeitszeugnis müsse immer die konkrete Tätigkeit beschreiben und sich dann darauf beziehen. In einer Notentabelle stünden die verschiedenen Punkte aber gleichrangig nebeneinander. Die für die Bewertung prägenden Merkmale verlören so ihre Bedeutung.

Tabellenform hat nur geringe Aussagekraft

Ein Arbeitszeugnis in Tabellenform habe daher „nur geringe Aussagekraft“, betonten die Erfurter Richter. Es erwecke „den unzutreffenden Eindruck einer besonders differenzierten, präzisen und objektiven Beurteilung“. Während in der Schule den Noten auch Testergebnisse zugrunde liegen, handele es sich hier aber um subjektive Einschätzungen. „Besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die den Arbeitnehmer für neue Arbeitgeber interessant machen könnten, lassen sich daraus nicht ableiten.“

BundesarbeitsgerichtAz.: 9 AZR 262/20Urteil vom 27. April 2021, schriftlich veröffentlicht 25. August 2021

 

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