Denken Sie an die Kostenvereinbarung!
Ohne eine vorherige Kostenvereinbarung mit dem Versicherer sollten Zahnärzte von ihren Patienten weitergereichte oder aber direkt an sie gerichtete Auskunftserteilungen nicht beantworten. Dann kann es nämlich passieren, dass der Zahnarzt auf der Rechnung - zumindest teilweise - sitzenbleibt. So geschehen in einem der Redaktion vorliegenden Fall, in dem das private Versicherungsunternehmen letztlich nur einen Teil des geforderten Honorars beglich. Da er vorab keine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen hatte, blieb dem Behandler nur noch die Möglichkeit, den Restbetrag von seinem Patienten einzufordern.
Eine rechtliche Handhabe, den offenen Betrag beim Versicherungsunternehmen einzuklagen, gibt es ohne entsprechende Vereinbarung nicht. Darauf macht auch Der Ausschusss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer ( Link ) in seinem ausführliches Positionspapier aufmerksam. Das Dokument enthält auch eine Muster-Vereinbarung zum Abschluss mit dem Versicherungsunternehmen sowie ein Muster-Anschreiben, mit dem der Zahnarzt den Patienten im Vorfeld von der Situation informieren kann.
Wichtig ist, dass Auskunftserteilungen von Zahnärzten nach geltendem Recht nicht nach GOZ oder GOÄ, sondern auf Grundlage des Stundenkostensatzes der Praxis in Abhängigkeit des hierfür erforderlichen Zeitaufwands in Rechnung gestellt werden können.