Diese neuen Regelungen sind für Zahnärzte wichtig!
Der Bundestag hat am 3. Juli 2020 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) mit den Stimmen der von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, FDP und DIE LINKE angenommen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich. Zuvor hatte der Bundestags-Gesundheitsausschuss Empfehlungen verabschiedet, denen der Bundestag jetzt gefolgt ist.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagte in der Bundestagsdebatte: „Wir wollen dafür sorgen, dass Digitalisierung im Gesundheitswesen bei den Patientinnen und Patienten ankommt, aber auch bei allen, die behandeln, weil natürlich auch die Behandlung leichter wird, wenn Informationen verfügbar sind.“ Einen wichtigen Punkt sah er im Thema Datenschutz: „Deswegen legen wir Datenschutzstandards auf höchstem Niveau in diesem Patientendaten-Schutz-Gesetz fest. Wir legen vor allem fest, dass diese Gesundheitsdaten auf deutschen Servern nach europäischem Datenschutzrecht zu verarbeiten sind.“
Nach der Lesung des PDSG im Bundestag steht nun noch der zweite Beratungsdurchgang im Bundesrat an, der voraussichtlich am 18. September 2020 stattfinden soll. Das Gesetz bedarf allerdings nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Diese Regelungen im PDSG sind für Zahnärzte wichtig:
Diese Regelungen im PDSG sind für Zahnärzte wichtig:
Zugriff auf das eZahnbonusheft auch für Pflegekräfte:Auch Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner) dürfen auf das elektronische Zahnbonusheft zugreifen. Das dient der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Kooperationsverträge zur zahnärztlichen Betreuung (zum Beispiel zur Vereinbarung eines Termins beim Zahnarzt).
Unterstützungsleistungen von Zahnärzten und Ärzten im Zusammenhang mit der ePA: Die Information und Aufklärung über die Funktionsweise und Nutzung der ePA soll durch die Krankenkasse erfolgen. Die Unterstützung des Arztes/ Zahnarztes soll nur die Übermittlung von medizinischen Daten in die ePA umfassen. Die Leistung ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. Der Arzt/ Zahnarzt ist nicht verpflichtet, den Versicherten bei der Nutzung beziehungsweise Befüllung der ePA außerhalb der konkreten aktuellen Behandlung zu unterstützen oder ihm eine Einsicht in die ePA zu ermöglichen.
Zulassung der ePA nur durch bestimmte Anbieter:In der TI sollen nur solche ePA zugelassen werden, die von einem im Gesetz genau benannten Anbieterkreis angeboten werden. Hierzu gehören: Krankenkassen, Unternehmen von PKV sowie Einrichtungen zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei und der Bundeswehr. Damit soll gewährleistet werden, dass die ePA den erforderlichen strengen datenschutzrechtlichen Standards entsprechen.
Ergänzung individuelle Versorgungsangebote durch die Krankenkassen: Die Befugnis der Krankenkassen, zur Förderung von bedarfsgerechten Versorgungsinnovationen Daten ihrer Versicherten auszuwerten und ihnen Informationen zu individuellen geeigneten Versorgungsinnovationen zur Verfügung zu stellen und ihnen diese anzubieten, soll auf sonstige individuell geeignete Versorgungsangebote ausgedehnt werden.
Neue Regelung zur Förderung digitaler Innovationen durch die KZVen und KZBV:KZVen und die KZBV sollen mit dem gleichen Recht wie die Krankenkassen ausgestattet werden und zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innovationen (im Sinne des § 68a Abs. 2 SGB V) fördern können. Sie sollen auch befugt sein, die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 285 SGB V rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, nach deren Pseudonymisierung beziehungsweise Anonymisierung auszuwerten. Für die Ärzte gilt dies analog.
Krankenkassen sind nicht verpflichtet, flächendeckend technische Einrichtungen zum Zugang zur ePA zu schaffen:Dies sei mit Blick auf die nicht unerheblichen Kosten für eine derartige Infrastruktur und den voraussichtlich geringen Nutzungsumfang erforderlich. Für die Ausübung der Versichertenrechte reiche es aus, wenn der Versicherte einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und dieser über sein Gerät dessen Rechte wahrnimmt.
Stimmen aus den Parteien
„Aller guten Dinge sind drei“, sagte Dirk Heidenblut von der SPD-Fraktion: „Mit dem E-Health-Gesetz wurde gestartet. Mit dem DVG wurde nachgelegt, und mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz wird jetzt ein rundes Paket daraus.“ Er sprach von einem guten, sicheren und deutlich nachgebesserten Gesetz, das den Datenschutz massiv in den Vordergrund stellt.
Christine Aschenberg-Dugnus, gesundheitspolitische Sprecherin der FDP, befürwortete ausdrücklich die Digitalisierung, übte jedoch harsche Kritik an den Zugriffsregelungen der Patienten auf die ePA: „Unser Hauptkritikpunkt ist, dass im ersten Jahr der Patient eben nicht genau darüber bestimmen kann, wer seine einzelnen Daten einsehen kann.“
Dr. Achim Kessler von der Fraktion der LINKEN ergänzte diesen Gesichtspunkt und kritisierte: „Mit der Einführung einer unausgereiften elektronischen Patientenakte gefährden Sie die Akzeptanz des gesamten Projekts, und zwar sowohl bei Patientinnen und Patienten als auch beim Gesundheitspersonal, das ja hinterher mit der elektronischen Patientenakte arbeiten muss. Denn vorerst können Patientinnen und Patienten nur die gesamten Daten ihrer Akte freigeben oder halt eben nicht.“
Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, erklärte in der Debatte, dass das jetzige Patientendaten- Schutz-Gesetz den Webfehler der vorherigen Gesetze fortsetze. „Es gibt immer noch keine systematische Beteiligung von Patientinnen und Patienten auf allen Ebenen der Entwicklung sowie der politischen Entscheidung und der Entscheidung in den Gremien.“, monierte sie. „Da müssen Sie nachbessern.“ Auch regte sie an, eine Offensive in Richtung digitaler Kompetenz zu starten: „Alles andere wird dazu führen, dass diese Akte nur sehr zögerlich angenommen wird.“, sagte sie.
Detlef Spangenberg, AfD-Fraktion, warnte, dass Digitalisierung nicht zum „Beherrscher der Bürger“ werden dürfe. Er bemängelte unter anderem, dass die gesamte Konzeption des Gesetzesentwurfs ganz auf mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets gestützt sei.
Es gehe darum, endlich die ePA zum Laufen zu bringen, sagte Tino Sorge, MdB, von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, in der Aussprache. Den Patienten solle ermöglicht werden, freiwillig ihre Daten, die jetzt schon bei zahlreichen Leistungserbringern anfallen, zusammenzuführen. „Es ist richtig, dass wir jetzt loslegen,“ sagte er. Es müsse Schluss sein mit Zettelwirtschaft, Mehrfachbefunden und Doppeluntersuchungen. Alle Akteure sollten in den Nutzen der Akte einbezogen werden, der Patient könne seine Daten für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.
Die ePA werde ab 2021 einen Schub für die Digitalisierung bringen, zeigte sich der Verband der Ersatzkassen (vdek) überzeugt. „Durch die Möglichkeit, Befunde, Diagnosen, Notfalldaten und andere wichtige Gesundheitsinformationen in der ePA zu speichern, wird sich die Versorgung weiter verbessern: Doppeluntersuchungen können vermieden, der Behandlungsalltag kann erleichtert, die Patientensicherheit erhöht werden.“ Als positiv stellte der Verband auch heraus, dass es ab 2022 unter anderem möglich sein werde, Impfausweis, Mutterpass oder das Zahn-Bonusheft in der ePA speichern zu lassen. Für nicht nachvollziehbar hält der vdek jedoch, dass Ärzte für die Einstellung und Verarbeitung der Daten künftig einen Zuschlag erhalten sollen. Dokumentation und Anamnese würden über Pauschalen bereits ausreichend vergütet.
Auch der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) nahm Stellung zu dem Gesetz und übte heftige Kritik an den – wie er erklärte – „stark wettbewerbs- und innovationsfeindlichen Ergänzungen auf den letzten Metern“. Dass nur noch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen eine durch die gematik zertifizierte Akte anbieten dürfen, hält Geschäftsführer Sebastian Zilch für eine „bewusste Entscheidung gegen den Wettbewerb „Diesen Schritt damit zu begründen, dass nur Krankenkassen und staatliche Institutionen den Datenschutz einer ePA gewährleisten können, ist nicht haltbar“, erklärte er. Der bvitg forderte eine Öffnung des Marktes für Drittanbieter, die nach der Einführung der ePA, spätestens aber ab Januar 2022 erfolgen soll.