DrEd - Lizenz für den sorglosen Medikamentenbezug?
Wie die "Ärzte-Zeitung" berichtet, steht die Web-Praxis, in der deutsche Ärzte von London aus online Patienten in Deutschland als Selbstzahler behandeln und auch Rezepte ausstellen, nun unter Beschuss des Verbrauchermagazins test.de. Die Tester der Stiftung Warentest wandten sich nach eigenen Angaben mit zwei Krankheitsfällen an DrEd, an denen sie angeblich litten: eine Blasenentzündung und eine Chlamydien-Infektion. Wie es im Testbericht heißt, bekamen die Testpersonen in beiden Fällen von DrEd ein Antibiotikum verordnet, "obwohl die angegebenen Symptome nur teilweise zum Krankheitsbild passten." Und ohne für die Diagnose nötige Urin- und Chlamydientests anzufordern.Verteidigung von DrEd: Risiko liegt in der alleinigen Haftung des ArztesIn einer Stellungnahme reagieren nun die Betreiber von DrEd und gelobten, das beanstandete Prozedere der Patientenbetreuung zu überdenken. Den Vorwurf, nicht sorgfältig genug die Angaben der Testpatienten vor der Ausstellung eines Rezeptes geprüft zu haben, kontern sie mit dem Vorwurf der Täuschung. "Die von Ihnen beschriebenen Risiken einer Behandlung durch DrEd entstehen im Wesentlichen durch böswillige und gezielte Täuschungen der behandelnden Ärzte durch die Test-Patienten", heißt es in der Stellungnahmen. Und weiter: "Das durch die Täuschungen herbeigeführte Risiko siedeln Sie in der alleinigen Haftung des jeweiligen Arztes an und begründen so Ihr Urteil."In dem Testbericht wird darauf hingewiesen, dass sich DrEd "in einer juristischen Grauzone" bewege, da in Deutschland die rein telemedizinische Betreuung von Patienten verboten sei. Damit liegen die Autoren auf einer Linie mit der Bundesärztekammer, der das in Deutschland berufsrechtlich untersagte Geschäftsmodell ebenfalls ein Dorn im Auge ist, und der KBV. DrEd verweist auf die EU-Richtlinie "Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung". "Im Fall der Telemedizin gilt die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist."