eGK ist Pflicht
Geklagt hatte ein Versicherter, der seiner Krankenkasse mitgeteilt hatte, er lege keinen Wert auf die neue Gesundheitskarte, weil diese technisch bereits überholt sei.Auch bewerte er das hinter der eGK stehende zentrale Datenverwaltungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kritisch. Er mache mit seiner Klage geltend, dass es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK bedürfe.
Wie das "Deutsche Ärzteblatt" berichtet, folgte das Gericht dieser Auffassung nicht. Ein Versicherter könne nicht beanspruchen, von der Einführung der eGK befreit zu werden. Eine derartige Befreiung ergebe sich weder aus einfachem Gesetz noch aus dem Verfassungsrecht.
Sofern § 291 a Absatz 2 im SGB V die Möglichkeit biete, dass weitere Daten auf der eGK gespeichert werden (Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte), sei dies nur mit Einverständnis des Versicherten zulässig.
Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden ist, habe er es selbst in der Hand, das Erheben seiner Daten zu verhindern.
Interessen der Allgemeinheit gehen vor
Ein Anspruch auf Befreiung von der eGK lasse sich auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ableiten. Bei den auf der eGK abgespeicherten Pflichtdaten müsse der Kläger die damit verbundene Einschränkung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, weil die überwiegenden allgemeinen Interesse hier vorgingen.
Das GKV-System kann nur funktionieren, wenn die Verfahrensweise mit der Krankenversichertenkarte von allen Versicherten in Anspruch genommen wird. Indem die Versichertenkarte zur eGK erweitert wird, führe der Versicherte mit der eGK gegenüber den Ärzten den Nachweis, dass er als Inhaber der Karte berechtigt ist, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Teilnahme aller in der GKV Versicherten an der Einführung der eGK ist notwendig, um das Funktionieren der Inanspruchnahme von Sachleistungen gewährleisten zu können.
Sozialgericht DüsseldorfUrteil vom 28. Juni 2012Az.: S 9 KR 111/09