"Ehrenkodex" bei Praxissuche wettbewerbswidrig
In einem Eilverfahren haben die Richter festgesetzt, dass die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Suchkriterium bei der Praxissuche auf der Homepage der Zahnärztekammer nicht legal ist und unterlassen werden muss.
"Ehrenkodex" sollte das zahnärztliche Berufsverständnisses betonen
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt aus Schleswig-Holstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die dortige Zahnärztekammer geklagt. Diese hat Verbrauchern auf ihrer Homepage bei der Praxissuche die Möglichkeit geboten, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei ist neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt worden.
Der "Ehrenkodex" wurde 2014 von der Kammer eingeführt, um das zahnärztliche Berufsverständnisses zu betonen.
Kodex führt in die Irre
Das Schleswig-Holsteinische OLG gab dem Kläger recht. Nach Auffassung der Richter habe die Kammer durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" die Entscheidung der Verbraucher beeinflusst und denjenigen Zahnärzten, die den Kodex unterzeichneten, einen Vorteil verschafft. Es werde der Eindruck erweckt, der Kodex sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie etwa die Qualifikation als Fachzahnarzt, argumentierten die Richter.
Dieser Eindruck sei jedoch irreführend, denn beim Kodex handele es sich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen nicht geworben werden dürfe. Der durchschnittliche Verbraucher könne das jedoch nicht erkennen.
Schleswig-Holsteinisches OberlandesgerichtAz.: 6 U 22/15Urteil vom 12. Mai 2016