Einigung auf Basismaßnahmen und Hotspot-Regeln
Bei dem neuen Gesetzesentwurf handele es sich um „klare, rechtsstaatlich saubere“ Regelungen, auf deren Basis die Länder entsprechende Maßnahmen umsetzen könnten. Geplant seien dazu zwei Säulen: die Basis-Schutzmaßnahmen und die Hotspot-Regelung.
Konkret sollen zur Eindämmung von Ausbrüchen Beschränkungen verhängt werden können. Ohne einen Extra-Parlamentsbeschluss sollen die Landesregierungen allgemeine Basis- Schutzmaßnahmen verordnen können. Dazu gehören etwa Maskenpflichten dort, wo es vulnerable Gruppen gibt (etwa in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern) und im öffentlichen Nahverkehr. Dazu zählen aber auch Testpflichten in Pflegeheimen und Schulen, die weiterhin möglich bleiben sollen.
Im Rahmen der sogenannten Hotspot-Regelung sollen Landesparlamente die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage definieren und feststellen können. In einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft sollen dann Maßnahmen erlassen werden können, wenn dort etwa eine neue Virusvariante auftaucht oder wenn eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Dazu zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie 2G und 3G-Regelungen wie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.
"Die Bürger bekommen jetzt ein Stück Normalität zurück!"
Lauterbach betonte, dass die neuen Regelungen die Länder jetzt in die Lage versetzen, die Maßnahmen entsprechend vorzubereiten. Auf der letzten Gesundheitsministerkonferenz am Montag seien die Pläne bereits vorgestellt worden.
Lauterbach mahnte, das Infektionsgeschehen als Gesamtbild im Blick zu behalten, um bei Veränderungen sofort reagieren zu können. Buschmann unterstrich, dass verantwortungsvolles Verhalten auf allen Seiten immer noch wichtig und nötig sei. Aber: "Die Bürger bekommen jetzt ein Stück Normalität zurück."
Die bisherige Basis für Corona-Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz läuft am 19. März aus, der jetzige Gesetzesentwurf ist die Anschlussregelung. Geplant ist, dass er am 16. März in erster Lesung im Bundestag beraten und anschließend an die Ausschüsse weitergeleitet wird. Die zweite und dritte Lesung und Abstimmung im Bundestag und Bundesrat ist für den 18. März vorgesehen. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Keine Testpflichten für Zahnarztpraxen
Mit dem geplanten Entfallen von § 28b Abs. 1-4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gelten ab dem 20. März laut Auskunft der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) im Normalfall keine Testpflichten in Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Möglichkeit zur Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 gelte nur für Einrichtungen und Unternehmen. Arzt- und Zahnarztpraxen fallen demnach nicht darunter.
Diese Ausnahme von Zahnarztpraxen von Testpflichten war eine der Forderungen, die KZBV und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kürzlich in einem gemeinsamen Schreiben in Bezug auf die geplanten Änderungen des IfSG formuliert hatten, das unter anderem auch an Bundesminister Lauterbach ging.
Jedoch ist laut Information der KZBV eine erneute Einführung der Testpflicht in Zahnarztpraxen nicht völlig ausgeschlossen , da bei „konkreter Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ die Verpflichtung eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorgeschrieben werden können. Arzt- und Zahnarztpraxen fallen darunter und könnten in diesem Fall ebenfalls Gegenstand einer Testpflicht werden, so die KZBV.