Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt Mitte März

pr
Ab Mitte März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Der Kreis der Impfberechtigten wird um Apotheker, Zahn- und Tierärzte erweitert. Das haben Bundestag und Bundesrat heute beschlossen.

Mit dieser Änderung im Infektionsschutzgesetz kommt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheitsberufe und Pflegekräfte ab Mitte März 2022.

Neben Ärzten sollen jetzt auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für einen vorübergehenden Zeitraum vornehmen können, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. In namentlicher Abstimmung stimmten 571 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 80 lehnten ihn ab. Es gab 38 Enthaltungen.

Lauterbach will für "sicheres Weihnachten" kämpfen

Oberstes Ziel sei der Schutz der Bevölkerung in der Corona-Krise, sagte Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach, SPD. Es gelte, die aggressive Delta-Welle zu brechen, zu verhindern, dass sich eine neue Omikron-Welle ausbreitet und die Bevölkerung vor weiteren Corona-Wellen zu schützen. Er wolle für ein "sicheres Weihnachten" kämpfen, sagte der Minister.

Das Infektionsschutzgesetz werde nachgebessert, damit die Länder mehr Möglichkeiten erhalten, um notwendige weitere Eindämmungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Impfen sei der Ausweg aus der Pandemie, so Lauterbach. Er halte an dem Ziel fest, bis zum Jahresende 30 Millionen Impfungen durchzuführen, und er werde alles dafür tun, damit genügend Impfstoff zur Verfügung steht, versprach er. Der jetzt vorgesehenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht komme eine besondere Bedeutung zu, um vulnerable Gruppen zu schützen.

Die Opposition findet die Maẞnahmen halbherzig

In der Debatte lieferten sich Regierung und Opposition erneut einen Schlagabtausch über das geeignete Krisenmanagement in der Pandemie. Vertreter der Opposition warfen der neuen Ampel-Regierung vor, halbherzig gegen die steigenden Infektionszahlen vorzugehen. Nach Ansicht von SPD, Grünen und FDP haben die Länder hingegen einen ausreichend großen Instrumentenkasten, um angemessen auf die aktuelle Lage zu reagieren.

Erwin Rüddel (CDU/CSU) erklärte, die neue gesetzliche Grundlage gehe in die richtige Richtung. Die Nachbesserungen gingen auch auf Vorschläge der Union zurück. Dennoch monierte er "Reparaturgesetze" und verwies auf eine Verunsicherung der Bevölkerung. Maria Klein-Schmeink (Bündnis 90/Die Grünen) erinnerte die Union hingegen an "ihre Versäumnisse aus der vergangenen Legislaturperiode", weswegen nun nachgebessert werden müsse.

Christine Aschenberg-Dugnus (FDP) verwies auf den geplanten ausgeweiteten Kreis der Impfberechtigten um Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte, um das Tempo der Impfkampagne zu zu beschleunigen. "In einer Notlage muss jeder impfen, der das darf und kann", sagte sie. Susanne Ferchl (Die Linke) betonte, es sei keine langfristige Strategie erkennbar. Die weltweite Pandemie könne nur weltweit bekämpft werden, daher müssten die Patente für Vakzine und Therapeutika freigegeben werden. Tino Chrupalla (AFD) kritisierte, die Impfpflicht sei ein Wortbruch gegenüber früheren Versprechungen. Dies führe zu einem Vertrauensbruch der Bürger in den Parlamentarismus. 

Das steht im Gesetz:

  • Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht:In bestimmten Einrichtungen tätige Personen müssen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-19-Impfung besitzen. Die Neuregelung gilt etwa für Krankenhäuser, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdienste oder medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen. Für bestehende Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zum 15. März 2022 vorliegen. Neue Tätigkeitsverhältnisse sollen ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden können.

  • Regelungen zur Ausweitung der Impfberechtigten:Um den Bedarf an schnellen Auffrischungsimpfungen zu decken, sollen neben Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für einen vorübergehenden Zeitraum vornehmen können, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die neue einrichtungsbezogene Impfpflicht und die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen sollen auf deren Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin überprüft werden.

  • Regelung für Krankenhäuser:Für in der Corona-Krise besonders belastete Krankenhäuser ist erneut ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen negative finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

  • Regelungen für Schutzvorkehrungen:Beschlossen ist eine Präzisierung der künftig ausgeschlossenen und weiterhin möglichen Schutzvorkehrungen der Länder nach Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Demnach sind etwa Ausgangsbeschränkungen, Reiseverbote und die Untersagung von Übernachtungsangeboten ausgeschlossen. Es bleibt aber möglich, gastronomische Einrichtungen oder Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen sowie Messen und Kongresse zu untersagen.

KZBV und BZÄK zur Ausweitung der Impfpflicht

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.