Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen
Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Ziffer 88240.
Wichtig für die Abrechnung ist, dass die Ärzte alle diese Fälle mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde, teilte die KBV mit.
Test mit Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich
Bereits in der vergangenen Woche hatten KBV und GKV-Spitzenverband die Indikationskriterien zur Testung auf das Virus ausgeweitet, um das Ansteckungsrisiko in der Bevölkerung zu verringern. Der Beschluss des Bewertungsausschusses dazu sieht vor, dass der Arzt die Untersuchungsindikation unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts nach eigenem Ermessen stellt.
Das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich wird mit einem trockenen Stäbchen durchgeführt. Die labordiagnostische Untersuchung (GOP 32816) ist dabei einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Die Untersuchung können Mediziner in ihrem Labor veranlassen.