Faktorsteigerung muss korrekt begründet werden
Eine schriftliche Begründung ist im Einzellfall entscheidend. Eine nachträgliche Ergänzung dagegen unzulässig. Laut dem Portal "abrechnung-zahnmedizin.de" verdeutlichte das Verwaltungsgericht Köln dies in seinem Urteil vom 18. März 2013 (Az. 6612/11): "Der behandelnde Zahnarzt hat den Schwellenwert von 2,3 auch im Falle der Positionen GOZ 1987, 204, 222 und in einem Falle auch für die Position 216 in Übereinstimmung mit den Vorgaben der GOZ überschritten.
Begründung muss schriftlich vorgelegt werden
Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ist ein Überschreiten des Schwellenwerts nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dann muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen und auf Verlangen näher erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
Die schriftliche Begründung soll dem Patienten einerseits ermöglichen, die Berechtigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs einzuschätzen, demnach sind keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Andererseits muss die Begründung aber geeignet sein, um das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen.
Keine Überschreitung des Schwellenwerts können zunächst Umstände rechtfertigen, die schon zum Inhalt der in der jeweiligen Gebührenziffer beschriebenen Leistung gehören. Vorliegen müssen vielmehr auf den Patienten bezogene Besonderheiten, die sich von den Gegebenheiten der übrigen Behandlungsfälle unterscheiden.
Besonderer Aufwand zählt als Abrechnungsargument
Nach diesem rechtlichen Maßstabe sind die vom behandelnden Zahnarzt gegebenen Begründungen für die GOZ 204 ausreichend. Der Zahnarzt hatte seine Begründung mit seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2011 dahingehend ergänzt, dass ein besonderer Aufwand vorgelegen habe, weil vorliegend vier Zähne gleichzeitig hätten trockengelegt werden müssen.
Bei der Versorgung des Zähne 47 und 46 sind die Schwellenwertüberschreitungen der GOZ 216 und 222 mit dem Argument 'schwer zugänglicher Zahn' ebenfalls ausreichend mit individuellen patientenbezogenen Besonderheiten begründet. Daher steht der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 105,65 Euro (70 Prozent von 150,93 Euro) zu.
Laut Dr. Susanna Zentai, Rechtsanwältin für Dentalrecht in Köln und Justiziarin beimBerufsverband Deutscher Oralchirurgen,empfiehlt sich der Hinweis, dass diese besondere Technik wegen Besonderheiten beim Patienten erforderlich geworden ist.