Rechtssicherheit für Leistungserbringer

G-BA definiert regional begrenzte Covid-19-Ausnahmeregelungen

ck/pm
Welche Ausnahmeregelungen für ärztlich und zahnärztlich verordnete Leistungen gelten, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Corona-Virus kommt und Schutzmaßnahmen greifen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einem Grundlagenbeschluss heute in Berlin festgelegt.

Die Ausnahmeregelungen orientieren sich an den befristeten COVID-19-Sonderregelungen, die der G-BA im März 2020 mit bundesweiter Geltung beschlossen hatte. Konkret geht es um die Möglichkeit für Ärzte und Zahnärzte, Verordnungen nach telefonischer Anamnese auszustellen, um die Gültigkeit, Voraussetzungen und Fristvorgaben von Verordnungen sowie die Art der Leistungserbringung per Videobehandlung.

Ziel ist ein formal rechtssicherer Spielraum zum Schutz der  Patienten

Ziel ist, den medizinischen Leistungserbringern einen formal rechtssicheren Spielraum zum Schutz ihrer Patienten vor Infektionsrisiken zu gewährleisten.

Zudem passte der G-BA die bundesweit geltenden COVID-19-Sonderregelungen in der Heilmittel-Richtlinie und der Krankentransport-Richtlinie erneut an.

Auch die Heilmittel-Richtlinie und die Krankentransport-Richtlinie wurden erneut angepasst

„Die Erfahrungen mit der Coronakrise in den letzten Monaten haben gezeigt: Wir müssen schnell reagieren können, wenn es stark ansteigende Infektionszahlen in einer bestimmten Region gibt, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern", sagt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. "Deshalb hat der G-BA die regional begrenzten Ausnahmereglungen vorbereitet, um die Versorgung vor Ort sofort unterstützen zu können“,

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens zum 1. Oktober 2020.

1. Regionale Ausnahmeregelungen Videobehandlung: Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese: Telefonische Krankschreibung: Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Krankentransport: 2. Bundesweite Sonderregelungen Heilmittel-Richtlinie und Heilm

1. Regionale Ausnahmeregelungen

Videobehandlung:

Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese:

Telefonische Krankschreibung:

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen:

Krankentransport:

2. Bundesweite Sonderregelungen

Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte:

Krankentransport-Richtlinie:

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