GEMA-Urteil bringt Rechtssicherheit für Praxen
„Nach jahrelanger Unklarheit in dieser Sache besteht nun Rechtssicherheit“, erklärt Engel und weist darauf hin, dass die BZÄK schon 2012 aufgrund des EuGH-Urteils dafür plädiert habe, keine GEMA-Gebühren von Zahnärzten zu verlangen. Engel: „Aus zahnmedizinischer Sicht kann ein Radioprogramm im Wartezimmer und bei der Behandlung die angespannte Situation für Patienten auflockern und eine angenehme Atmosphäre schaffen."
Musik zur Beruhigung
„Es ist sehr vernünftig, in der Praxis Musik zur Beruhigung einzusetzen, um bei panikähnlichen Zuständen die Angst - zum Beispiel vor dem Bohren - etwas zu nehmen", bestätigt Eßer. "Wenn sich der Patient auf das Radioprogramm konzentriert, kann er die Gedanken an Schmerzen möglicherweise verdrängen. Solche Effekte sind mittlerweile auch klinisch sehr gut belegt."
Eßer zufolge ist die höchstrichterliche Entscheidung der Karlsruher Richter nur konsequent: "Damit ist auf nationaler Ebene endgültig klargestellt, dass eine Wiedergabe von Hintergrundmusik in Praxen keine öffentliche Wiedergabe ist und nicht vergütungspflichtig unter das Urheberrechtsgesetz fällt.“
Mit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2015 folgt der BGH(Az.: I ZR 14/14) einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2012, der im Fall eines italienischen Zahnarztes im gleichen Sinne entschieden hatte. Hintergrund: Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte einen Zahnarzt auf nachträgliche Zahlung von Gebühren verklagt, weil dieser in seinem Wartezimmer Radiomusik hatte laufen lassen.