„Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ haften für falsche Chatbot-Info
Nicht zum ersten Mal beschäftigt sich ein Gericht mit den beiden Ärzten Dr. Rick und Dr. Nick, bekannt vor allem von Instagram & Co. Mit ihrer Beauty-Kette „Aesthetify GmbH“ sorgen sie nicht nur für Umsatz mit kosmetischen Eingriffen, wie Hyaluron- und Botox-Behandlungen, sondern auch immer wieder für Kritik.
Zuletzt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die beiden Ärzte abgemahnt. Konkret ging es um die Falschangaben eines KI-Chatbots, mit dem Kundinnen und Kunden auf der Webseite aesthetify.de kommunizieren können, um Termine zu buchen und Antworten auf Fragen in Echtzeit zu bekommen.
Den Facharzt für ästhetische Medizin gibt es gar nicht
In diesem Zusammenhang bezeichnete der eingesetzte KI-Chatbot die beiden Ärzte auf konkrete Nutzerfragen hin als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichnet – was die beiden aber gar nicht sind – sowie als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ – derartige Weiterbildungen existieren allerdings nicht.
Die Verbraucherschützer in NRW hatten Aesthetify deshalb zunächst abgemahnt und zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Der Chatbot kann nichts dafür ...
In der Folge wurde der Chatbot zwar deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet. Das Oberlandesgericht Hamm gab jetzt der auf Unterlassung gerichteten Klage statt: Dr. Rick und Dr. Nick ist es untersagt, solche Facharztbezeichnungen weiterhin zu verwenden.
Die Auffassung der Ärzte, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, teilten die Richter nicht.
Die Ärzte sind für die Falschangaben verantwortlich
Selbst wenn aesthetify.de den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmiert haben sollte, trage das Unternehmen für die – unstreitigen – Falschangaben die Verantwortung. Der Chatbot sei auch kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes.
Die maßgebliche Vorschrift in § 5 Abs. 1 UWG lautet: „Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Da der Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben durch KI-Chatbots entscheidend sei, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Bereits am Sommer 2025 hatte der BGH entschieden, dass Aesthetify nicht mit Vorher-Nachher-Fotos bei Faltenglättungsbehandlungen mit Hyaluronsäure werben darf (zm online berichtete).
Oberlandesgericht Hamm
Az.: I-4 UKl 3/25
Urteil vom 26. Juni 2025







