Bundesgerichtshof begrenzt Werbung

Vorher-Nachher-Fotos von Hyaluron-Unterspritzungen nicht erlaubt

LL
Gesellschaft
Um Behandlungen mit Hyaluron-Unterspritzungen zu bewerben, dürfen Unternehmen keine Vorher-Nachher-Bilder verwenden. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Durch die Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase können Bereiche im Gesicht minimal invasiv modelliert werden, wie etwa Nase und Kinn. Auch bei diesen Eingriffen handelt es sich um operative plastisch-chirurgische Behandlungen, für die das Heilmittelwerbegesetzes (HWG) greift, entschied der BGH mit dem Urteil. Damit sind auch für diese Eingriffe vergleichende Darstellungen des Vor- und Nachherzustands als Werbung verboten. Das Gesetzt verbietet sie, wenn der Eingriff den Körper ohne medizinische Notwendigkeit verändert.

In der Urteilsbegründung geht es neben dem Schutzzweck dieser Vorschrift auch darum, „... unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können“. Es gelte, unnötige Risiken für die Gesundheit zu vermeiden, so der BGH in Karlsruhe.

BGH bestätigt Urteil der Vorinstanz

Der BGH-Entscheidung liegt eine Klage der Verbraucherzentral Nordrhein-Westfalen gegen ein Unternehmen zugrunde, das an mehreren Standorten deutschlandweit ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron anbietet. Dafür hatte das Unternehmen mit Vorher-Nachher-Vergleichen auf der Social-Media-Plattform Instagram geworben. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen das HWG. Der Klage hatte im August 2024 bereits das Oberlandesgericht Hamm recht gegeben. Der BHG bestätigte das Urteil der Vorinstanz nun.

Das Unternehmen versuchten geltend zu machen, dass die Risiken dieser Behandlungen mit denen von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar sei. Das lehnt das Gericht jedoch ab, „… weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen, die nicht in den Anwendungsbereich des HWG fallen“.

Eingriffe mit Hyaluronsäure sind beliebt. Laut einer Statistik der Internationalen Gesellschaft für Ästhetische Plastische Chirurgie (ISAPS) wurden in Deutschland jährlich rund 280.000 Eingriffe durchgeführt. Die gelartige Flüssigkeit wird mittels Kanüle injiziert, um beispielsweise das Bindegewebe der Haut zu straffen und so Falten zu mindern oder Gesichtspartien zu modellieren. Die Wirkung hält einige Monate an. Kritiker warnen jedoch vor Langzeitschäden des Körpers, die bislang noch nicht vollständig abzusehen seien.

BGH
Urteil vom 31. Juli 2025
Az.: I ZR 170/24

Vorinstanz:
OLG Hamm
Urteil vom 29. August 2024
Az.: I-4 UKl 2/24

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